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Titel :
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DEU-Jülich - Wartung und Instandhaltung von Krananlagen
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2026021210063714289 / 2010570-2026
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Veröffentlicht :
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12.02.2026
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Anforderung der Unterlagen bis :
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16.03.2026
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Angebotsabgabe bis :
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16.03.2026
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Vertragstyp :
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Dienstleistungsauftrag
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Verfahrensart :
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Offenes Verfahren
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Unterteilung des Auftrags :
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Gesamtangebot
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Zuschlagkriterien :
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Wirtschaftlichstes Angebot
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Produkt-Codes :
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45223800 - Montage und Errichtung von Fertigkonstruktionen
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Wartung und Instandhaltung von Krananlagen
Additional
Contact person
Denise Lynen
+49246162947302
denise.lynen@jen-juelich.de
Tender number
JEN Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH
52428 Jülich Nordrhein-Westfalen
2000205688
Publication date
09 Feb 2026 (Mon), 12:41 CET
Procedure
Open procedure
Framework Agreement
Yes
Type of contract
Services
Offenes Verfahren
Time zone: CET
Tender start date
09 Feb 2026 (Mon), 12:45
Next up:
Deadline for posing questions
09 Mar 2026 (Mon), 10:00
Deadline for submission of offers
16 Mar 2026 (Mon), 10:00
Bindefrist
16 Apr 2026 (Thu)
1. Leistungsbeschreibung
1. Allgemeine Beschreibung
1.1 Über Uns + Arbeitsort
Kernaufgabe der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH (JEN) ist die Beseitigung der nuklearen Altlasten aus
der öffentlich
betriebenen kerntechnischen Forschung und Entwicklung in Jülich. Die Gebäude der JEN liegen im Stetternicher Forst mit
Zufahrt von der Stadt
Jülich über die Leo-Brandt-/Wilhelm-Johnen-Straße.
1.2 Baubeschreibung
Die JEN betreibt ihren Gebäuden ca. 100 Krananlagen und Hebezeuge (siehe Kranliste JEN).
Im Rahmen dieses Vertrages sind an den Krananlagen und Hebezeugen Instandhaltungsmaßnahmen wie Wartungs-, Instandsetzungs- und
Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen sowie Störungen zu beseitigen. Die einzelnen Leistungen werden durch Zusendung eines
Abrufauftrages abgerufen.
2. Anforderungen an den Auftragnehmer
2.1 Leistungen des Auftragnehmers
- Dem Auftragnehmer werden die in der Wartungs-/Arbeitskarte (siehe Arbeitskarte) beschriebenen Leistungen übertragen. Sollten
aufgrund der
Eigenart der Anlage notwendige Arbeiten erforderlich werden, die in der Arbeitskarte nicht enthalten, sind diese zu ergänzen
und mit den Arbeiten
auszuführen. Sind in der Arbeitskarte Prüffristen vorgegeben, die Aufgrund der Eigenart der Anlage geändert werden müssen,
ist dies in der
Arbeitskarte entsprechend anzupassen und die Arbeiten sind entsprechend den neuen Fristen auszuführen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur
Wiederherstellung
des Sollzustandes unerlässlich sind, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden
Zeitaufwand für die
Wartung nicht erhöhen.
- Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Die Ausführung
dieser Leistungen
wird gesondert beauftragt.
- Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die
Anlagensicherheit beeinträchtigen
oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen.
- Kostenauslösende Maßnahmen zu Lasten des Auftraggebers sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung - oder bei
vorliegender
Dringlichkeit - nach mündlicher (auch telefonischer) Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen. Die mündliche Vereinbarung
ist vom
Auftraggeber sofort schriftlich zu bestätigen.
Nur in Notfällen kann der Auftragnehmer auch kostenauslösende Maßnahmen ausführen, soweit dies nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen
unerlässlich ist. Er hat dem Auftraggeber über solche
Maßnahmen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Kostenpositionen und mit ausführlicher Begründung der Notwendigkeit zu
berichten.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und
Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B.
Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern.
- Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln
der Technik
oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden,
hat er den
Auftraggeber darauf hinzuweisen.
- Der AN muss mit der JEN einen Abgrenzungsvertag für den Strahlenschutz abschließen.
- Die Mitarbeiter des AN, die im Kontrollbereich handwerklich tätige werden, müssen beim Strahlenschutz der JEN, nach
Auffoderung durch den AG,
an einer Bodycountermessung, jeweils vor Beginn und nach Abschluss der Baumaßnahme, teilnehmen.
2.2 Erreichbarkeit und Reaktionszeit
Der Auftragnehmer stellt die Erreichbarkeit eines qualifizierten Mitarbeiters zur Entgegenahme von Störmeldungen in der Zeit
von 8:00 Uhr bis
16:00 Uhr an jedem Arbeitstag (Mo.- Fr.) sicher und teilt dem Auftraggeber eine entsprechende Telefonnummer mit
Ansprechpartner mit. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, eine erste Störungsanalyse vor Ort, spätestens am nächsten Arbeitstag vorzunehmen und
qualifizierte Maßnahmen
zur Störbeseitigung in Abstimmung mit dem AG einzuleiten.
2.3 Anordnungen der JEN
Die JEN ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen
und
sicherheitskonformen Ausführung der Leistung notwendig sind. Derartige Anordnungen werden vom zuständigen Einsatzkoordinator
der JEN, Team
Infrastruktur Elektrotechnik (DIE), getroffen. Sollte der AN Anordnungen Dritter ausführen, trägt der AN selbst die Kosten
für diese Maßnahme.
2.4 Ausführung von Stundenlohnarbeiten
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach Anordnung des Auftraggebers zu
beginnen. Der
Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnbelege sind der
Bauleitung unmittelbar
nach Ausführung in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen, nachträglich eingereichte Stundenzettel werden nicht
anerkannt.
Die Stundennachweise müssen für jeden Kalendertag getrennt ausgestellt werden und eindeutig erkennen lassen:
- Welche Arbeiten ausgeführt werden.
- Wer diese Arbeiten ausgeführt hat; Vor und Zuname, Berufsbezeichnung
- Verbrauch an Materialien, evtl. Maschinenbenutzung
- Beginn Uhrzeit, Ende Uhrzeit
3. Vorschriften
3.1 Normen, Richtlinien und sonstige Vorschriften
Es gelten grundsätzlich alle für die in den Leistungsverzeichnissen aufgeführten Leistungen zutreffenden Normen, Richtlinien
und sonstige
Vorschriften.
Neben den anerkannten Regeln der Technik müssen bei der Ausführung vom Auftragnehmer (AN) auch folgende Vorschriften,
Bestimmungen usw.
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in ihrer letztgültigen Fassung
eingehalten werden:
- VDE-Bestimmungen und -Leitlinien (DIN-VDE-Norm)
- VDMA-Merkblätter
- VDI-Richtlinien
- EN-Normen
- DIN-Normen des Deutschen Institutes für Normung
- UVV-Unfallverhütungsvorschriften, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- Arbeitsstättenrichtlinien, Arbeitsstättenverordnungen
- Auflagen der weisungsberechtigten Behörden wie: Feuerwehr, Staatliches Amt für Arbeitsschutz, Bauaufsicht
3.2 Technische Standards und Anschlussbedingungen
Bei der Ausführung der Arbeiten sind die Technischen Standards und Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des
Forschungszentrums Jülich
zu berücksichtigen.
Die Technischen Standards und Technischen Anschlussbedingungen stehen auf der Webseite des Forschungszentrums Jülich,
https://www.fzjuelich.de/de/gt zum Download zur Verfügung.
3.3 Stichtag Vorschriften
Soweit sich die Vorschriften bis zur Auftragserteilung ändern, wird als Stichtag das Datum der Auftragserteilung festgesetzt.
Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verbindlich verankerten und festgelegten Bedingungen und Vorschriften werden automatisch Grundlage der Ausführung.
4. Kalkulationshinweise
Die nachfolgend aufgeführten Hinweise sind bei der Kalkulation des Leistungsverzeichnisses zu berücksichtigen und in die
Einheitspreise der
einzelnen Leistungspositionen mit einzukalkulieren.
4.1 Stundenlohnarbeiten
Mit dem Stundenlohn sind alle Zuschläge für Gemeinkosten wie z.B. Wagnis, Gewinn, sowie Fahrtkosten etc. abgegolten.
Zuschläge für Überstunden und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit werden gesondert nach den jeweils branchenüblich
gültigen
Tarifverträgen vergütet.
4.2 Ausschleusen aus dem Kontrollbereich
Der Großteil (ca. 95%) der Arbeiten findet in Kontrollbereichen statt.
Material und Werkzeug, dass aus dem Kontrollbereich wieder herausgebracht werden muss, ist vor dem Ausschleusen dem
Strahlenschutz zur
Freimessung vorzulegen, dieser für Kontrollbereiche übliche Mehraufwand ist in die Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses
einzukalkulieren.
Des Weiteren muss jeder Mitarbeiter den Kontrollbereich über eine Personenschleuse mit Kontrollmonitor verlassen, dieser für
Kontrollbereich
übliche Mehraufwand ist ebenfalls einzukalkulieren.
4.3 Transport des Abfalls
Enthält die Leistungsbeschreibung im Leistungsverzeichnis die Verpflichtung z.B. zum Ausbauen, Abnehmen oder Ersetzen von
Stoffen/Bauteilen,
so gehören zur vertraglichen Leistung auch das Laden und/oder der Transport des zu entsorgenden Abfalls von der Ausbaustelle
bis zu der vom
AG benannten Entsorgungsstelle auf dem Gelände der 12er Gebäude der JEN.
4.4 Leistungsverzeichnis
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Stunden und Materialmengen sind geschätzt, es besteht kein Anspruch auf Abruf der
genannten
Mengen und des angegebenen Wertes.
4.5 Zuschlagskalkulation Materiallieferung
Die im LV angegebenen Materialwerte sind geschätzt, es besteht kein Anspruch auf den Abruf des Materialwertes.
Die Wertgrenze des Zuschlages für Material berechnet sich aus dem Gesamtpreis der einzelnen Lieferposition.
Beispiel: Zuschlag 20 %, Wertgrenze 51,00 - 1.000,00
Pos. Menge Einzelpreis Gesamtpreis Zuschlag Preisabrechnung
(Einkauf) (Einkauf) 20 % mit Zuschlag
1. Material 5 St. 20,00 100,00 20,00 120,00
Der Wert des zu liefernden Materials ist hier 100,00 , der Zuschlag für Material im Wert von 51,00 bis 1.000,00 darf bei der
Abrechnung auf
den Gesamtpreis aufgeschlagen werden.
Der Materialeinkaufspreis ist bei Einkaufspreisen ab 50,00 seitens des AN durch eine Lieferantenrechnung nachzuweisen. Bei
Materialeinkaufspreisen unterhalb von 50,00 Euro behält sich der AG vor, die Prüfung von Lieferantenrechnungen
stichprobenartig nach
Aufforderung durchzuführen.
5. Sonstige Bedingungen
5.1 Schutz des Betriebes
Die bestehenden Gebäude bleiben während der gesamten Baumaßnahme in Betrieb. Um den reibungslosen Gebäudebetrieb zu
gewährleisten, ist
der Lärm-, Staub- und Vibrationseintrag zu begrenzen. Vor Beginn der Arbeit sind die Schutzmaßnahmen hierzu mit dem AG
abzustimmen.
5.2 Arbeitszeiten
Arbeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit (Mo.-Do. 6:30-15:30 Uhr und Fr. 6:30-13:00 Uhr) sind gesondert zu beantragen.
5.3 Einweisung und Koordination
Nach Vertragsabschluss und vor Aufnahme der Arbeiten sind die Checkliste Ein-/Unterweisung Arbeitsschutz und gegebenenfalls der
erforderliche Arbeitssicherungsschein zu unterzeichnen. Die darin enthaltenen Auflagen sind zu beachten. Es wird auf die
Verpflichtung des
Auftragnehmers zur Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften hiermit besonders hingewiesen (insbesondere DGUV
Vorschrift 1 und
3).
Vor Beginn der Arbeiten vor Ort wird vom AG eine Unterweisung des verantwortlichen Personals des AN durchgeführt. Der AN hat
dafür zu sorgen,
dass seinerseits für das Bauvorhaben vorgesehene Personal sowie eigene Nachunternehmer entsprechend eingewiesen werden. Weitere
Koordinationsgespräche und Baubegehungen finden nach Erfordernis statt. Aufwand der über die Erstunterweisung hinausgeht wird
nicht
gesondert vergütet.
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5.4 Entsprechend den Regeln der Berufsgenossenschaft ist es erforderlich, die elektrischen Betriebsmittel (Bohrmaschinen,
Elektrohammer,
Schleifer, Leuchtmittel usw.) über FI-Schutzschalter bzw. Personenschutzschalter zu betreiben. Da im Niederspannungsnetz der
JEN nicht generell
FI-Schutzschalter installiert sind, ist es beim Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln zwingend erforderlich, als
Personenschutz einen PRCD-S
(Portable Residual Current Device = ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit überwachten Schutzleiter) den
Betriebsmitteln
vorzuschalten. Bei Nichteinhaltung werden die Arbeiten zu Lasten des AN unterbrochen!
5.5 Ausweise
Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zum Gelände der JEN, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber
ausgestellten Ausweises
sind. Der Auftragnehmer hat die Ausweise rechtzeitig beim Auftraggeber oder bei der vom Auftraggeber benannten Stelle
anzufordern. Der
Anforderung ist eine Liste mit Zunamen, Vornamen und Geburtstagen, Wohnsitzen und Nummern der Personalausweise beizufügen.
Für die
Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers sind zusätzlich das polizeiliche Kennzeichen und der Fahrzeugtyp anzugeben. Nicht mehr
benötigte Ausweise
sind unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben. Dort ist auch unverzüglich der Verlust eines Ausweises anzuzeigen.
5.6 Zugang zu den Gebäuden
Verkehrs- und Rettungswege zu den Gebäuden sind freizuhalten. Der Aufenthalt in den Gebäuden und auf den Grundstücken JEN
ist nur zur
bestimmungsgemäßen Durchführung der Arbeiten gestattet.
Kranliste JEN(15126083).pdf
Arbeitskarte Wartung(15126085).pdf
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Source: 4
https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/JEN-Juelicher-Entsorgungsgesellschaft-fuer-Nuklearanlagen-mbH/2026/02/640
0748.html
Data Acquisition via: p8000001
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