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Titel :
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DEU-Bonn - Forschungsvorhaben zum Thema: Personalisierte Medizin für Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und Nierenerkrankungen
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2026011506000539998 / 2000580-2026
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Veröffentlicht :
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15.01.2026
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Anforderung der Unterlagen bis :
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10.02.2026
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Angebotsabgabe bis :
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10.02.2026
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Vertragstyp :
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Dienstleistungsauftrag
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Verfahrensart :
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Offenes Verfahren
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Unterteilung des Auftrags :
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Gesamtangebot
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Zuschlagkriterien :
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Wirtschaftlichstes Angebot
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Produkt-Codes :
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73000000 - Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
73300000 - Planung und Ausführung von Forschung und Entwicklung
85120000 - Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige Dienstleistungen
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Forschungsvorhaben zum Thema: Personalisierte Medizin für Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und Nierenerkrankungen
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartner sind:
Dr. Joachim Burbiel und Dr. Fabian Gondorf
Telefon: 0228 3821-2211
Telefax: 0228 3821-1257
E-Mail: permed@dlr.de1. Ziel der Förderung
Hintergrund
Die personalisierte Medizin (PM) stellt einen Paradigmenwechsel dar: weg von einem
generalisierten Behandlungsansatz für eine Krankheit hin zu einer optimierten Strategie
für die Prävention, Diagnose und Behandlung von Krankheiten für jedes Individuum,
basierend auf seinen einzigartigen Merkmalen. Dazu zählen biologische Merkmale (z. B.
Phänotyp, Endotyp, Genotyp) sowie Lebensstil und Umweltfaktoren. Dementsprechend
stellt die PM das Individuum in den Mittelpunkt der Gesundheitsversorgung und zielt auf
eine optimierte Gesundheitsvorsorge, Behandlung und Management von (chronischen)
Krankheiten. Jüngste Entwicklungen demonstrieren rasante Fortschritte im Bereich der
PM. Das Spektrum der verwendeten Technologien, Methoden und Informationen hat sich
stark erweitert und unterstützt eine verbesserte Gesundheitsversorgung, Diagnostik und
maßgeschneiderte Behandlungen, einschließlich Rehabilitation und
Präventionsstrategien.
2
Die Europäische Partnerschaft für personalisierte Medizin, EP PerMed, folgt der
Definition der personalisierten Medizin aus der strategischen Forschungs- und
Innovations-Agenda (SRIA)1
des EU-Projektes PerMed, die von der Beratungsgruppe des
EU-Forschungsrahmenprogramms Horizont 2020 übernommen wurde2
. Details können
dem englischsprachigen Bekanntmachungstext entnommen werden.
EP PerMed fungiert als Plattform für die Koordination und Abstimmung nationaler und
regionaler Forschungs- und Innovationsprogramme (F&I) und setzt die Strategische
Forschungs- und Innovationsagenda (SRIA) für personalisierte Medizin (2023)", SRIA for
PM (2023),3
durch gezielte Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Innovation um.
Die Finanzierung transnationaler Verbundforschung ist eine gemeinsame Aktivität zur
weiteren Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den relevanten Akteuren in ganz
Europa und darüber hinaus, um den Nutzen von PM-Ansätzen zu maximieren,
Ressourcen zu bündeln und substantielle Investitionen in diesem Bereich zu erreichen.
Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und Nierenerkrankungen gehören zu den zehn häufigsten
Todesursachen und stellen weltweit eine große Belastung dar
(Weltgesundheitsorganisation, WHO). Herz-Kreislauf-Erkrankungen allein sind die
häufigste Todesursache und machen etwa ein Drittel aller vorzeitigen Todesfälle weltweit
aus. Im Jahr 2021 waren etwa 640 Millionen Menschen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen
betroffen, mehr als 1,2 Milliarden Menschen lebten mit Stoffwechselkrankheiten wie Typ2-Diabetes, nicht-alkoholischer
Fettlebererkrankung und Bluthochdruck und
schätzungsweise über 850 Millionen Menschen hatten Nierenerkrankungen. In Europa
beläuft sich die wirtschaftliche Belastung durch diese Krankheiten auf mehr als 1 000
Milliarden Euro jährlich.
Trotz der Fortschritte in der Behandlung ist das Leben mit Herz-Kreislauf-, Stoffwechseloder Nierenerkrankungen nach wie vor
sehr belastend und beeinträchtigt die
Lebensqualität der Patientinnen und Patienten erheblich, verkürzt die Lebenserwartung
und trägt zu einer geringeren Produktivität und Wirtschaftsleistung bei. Diese
Erkrankungen treten häufig gemeinsam auf, bedingt durch gemeinsame Risikofaktoren
wie Fettleibigkeit, Diabetes, Bluthochdruck und Entzündungen. Der Zusammenhang
zwischen diesen Krankheiten ist bekannt und wird heute allgemein als kardiovaskuläres
renales metabolisches Syndrom bezeichnet. Obwohl viel über die Risikofaktoren für HerzKreislauf-, Stoffwechsel und
Nierenerkrankungen auf Bevölkerungsebene bekannt ist (z.
B. chronische Entzündungen, familiäre Krankheitsgeschichte, Lebensstil, Bildung und
Zugang zur Gesundheitsversorgung), ist es oft schwierig, den Krankheitsverlauf und die
1
https://www.eppermed.eu/action-areas/sria/
2
European Commission. Advice for 2016/2017 of the Horizon 2020 Advisory Group for Social Challenge 1, Health, Demographic Change
and Wellbeing, July 2014: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ%3AC%3A2015%3A421%3AFULL
3
https://www.eppermed.eu/action-areas/sria/
3
Wirksamkeit der Behandlung im Einzelfall vorherzusagen. Die Diagnose, die Wahl der
Behandlung und die Vorhersage des Krankheitsverlaufs stützen sich in der Regel auf
wenige Parameter und diagnostische Befunde, die erst im späteren Krankheitsverlauf
diagnostiziert werden. Aufgrund der Komplexität und Heterogenität dieser Erkrankungen
bei den Patientinnen und Patienten ist dieser "one size fits all-Ansatz jedoch
unzureichend, um individuelle Unterschiede angemessen zu berücksichtigen. Genetische
Variationen, Umweltfaktoren und individuelle soziale Umstände und
Lebensgewohnheiten tragen erheblich zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen sowie
Behandlungsmisserfolgen bei und schränken die Wirksamkeit konventioneller Therapien
ein. Es besteht daher ein dringender Bedarf an PM-Strategien, die eine frühere
Identifizierung von Risikopersonen ermöglichen, die gezielte Prävention verbessern und
innovative Therapien entwickeln. Auch integrierte Ansätze zur Behandlung von
Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen als Ko-Morbidität oder mit
mehreren Risikofaktoren sind notwendig.
Die oben genannten Herausforderungen können durch PM-Ansätze, einschließlich
Multi-Omics, Medizinprodukte oder die Nutzung von Spitzentechnologien wie
künstlicher Intelligenz (KI) und maschinellem Lernen (ML) angegangen werden. Diese
Ansätze ermöglichen die Identifizierung von Krankheitstreibern und Biomarkern auf
individueller Ebene und ebnen den Weg für personalisierte Präventionsstrategien, die auf
das einzigartige biologische, umwelt- und lebensstilbezogene Profil jeder Patientin und
jedes Patienten zugeschnitten sind. Darüber hinaus führen PM-Ansätze zu wirksameren
und gezielteren Behandlungen und verbessern die Arzneimittelsicherheit. Gleichzeitig
können PM-Strategien die Fähigkeit verbessern, den Krankheitsverlauf in Echtzeit zu
überwachen und präzisere Prognosen zu erstellen, was letztlich zu besseren Ergebnissen
und einem effizienteren Einsatz von Gesundheitsressourcen führt.
Förderziel
Ziel der vorliegenden, von der EU kofinanzierten Fördermaßnahme ist es, für die PM im
Bereich von Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und Nierenerkrankungen (1) innovative
Therapieansätze in präklinischen Modellen zu entwickeln, (2) molekulare
Marker/Signaturen oder moderne Technologien zur Überwachung des
Behandlungserfolgs zu identifizieren oder zu validieren und (3) eine stratifizierende
Diagnostik zur Vorhersage des Krankheitsrisikos und des Krankheitsverlaufs zu
entwickeln.
Das Ziel dieser Maßnahme ist erreicht, wenn am Ende der Förderung für Herz-Kreislauf-,
Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen (1) innovative personalisierte Therapieansätze
für die Patientinnen- und Patientenversorgung vorliegen, (2) personalisierte
diagnostische Ansätze zur Vorhersage des möglichen Ansprechens einzelner Patientinnen
und Patienten auf die Behandlung, oder (3) personalisierte Behandlungspfade,
4
einschließlich der Kombination von Behandlungen und der Erforschung der Optimierung
einer effektiven Medikamentendosierung, entwickelt sind. Weiterhin soll (4) eine breitere
Wissensbasis zu stratifizierenden molekularen Markern/Signaturen geschaffen werden,
um ein Krankheitsrisiko frühzeitig vorhersagen und der Verschlechterung einer bereits
manifesten Krankheit oder dem Auftreten zusätzlicher Komorbiditäten vorbeugen zu
können und um maßgeschneiderte Präventions- oder Behandlungsansätze zu
unterstützen. Darüber hinaus sollen (5) die Forschungsergebnisse durch wissenschaftliche
Publikationen geteilt werden und (6) eine transnationale und multidisziplinäre
Zusammenarbeit oder Sektor-übergreifende Vernetzung von Akteuren erreicht werden.
Neben dem Beitrag zu den operativen, spezifischen und globalen Zielen von EP PerMed
trägt die Fördermaßnahme im Bereich der Personalisierung von Prävention,
Früherkennung und Therapie zur Umsetzung des Rahmenplans Ressortforschung des
Bundesministeriums für Gesundheit bei und unterstützt die Ziele des strategischen
Forschungsfeldes Gesundheitsforschung der Hightech Agenda Deutschland.
Zuwendungszweck
Der Zuwendungszweck besteht in der Förderung von transnationalen
Forschungsverbünden, die innovative PM-Strategien für Patientinnen und Patienten mit
Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen erforschen. Der Fokus liegt
dabei auf neuen personalisierten Therapieansätzen sowie Markern/Signaturen oder
Technologien zur stratifizierenden Diagnostik und Spezifizierung von
Behandlungspfaden.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland
und in den benannten Partner-/Zielländern oder dem EWR4 und der Schweiz genutzt
werden.
Die unten aufgeführten 38 Förderorganisationen geben gemeinsam die transnationale
Bekanntmachung 2026 (EP PerMed Joint Transnational Call 2026 (JTC2026)) heraus. Der
englischsprachige Bekanntmachungstext und die Guidelines for Applicants können
unter
https://www.eppermed.eu/jtc2026
eingesehen werden. Sie bilden die inhaltliche Grundlage der vorliegenden
Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen
Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von
Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten.
4
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
5
Für die Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien
beziehungsweise die Richtlinien der jeweiligen Förderorganisationen (siehe auch Annex 2
des englischsprachigen Bekanntmachungstextes und Guidelines for Applicants).
Der JTC2026 wird von der Europäischen Union (EU) kofinanziert und vom EP PerMed
Joint Call Secretariat (JCS) koordiniert.
Der Aufruf wird gemeinsam von den folgenden Förderorganisationen in ihren jeweiligen
Regionen/Ländern herausgegeben und unterstützt:
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) /
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Projektträger (DLR),
Deutschland;
Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Deutsches Zentrum für Luft- und
Raumfahrt e.V. - Projektträger (DLR), Deutschland;
Forschungsstiftung Flandern (FWO), Flandern (Belgien);
Fonds für wissenschaftliche Forschung - FNRS (F.R.S.-FNRS), Wallonien-Brüssel
Federation, Wallonien (Belgien);
Innovationsfonds Dänemark (IFD), Dänemark;
Estnisches Sozialministerium (MoSAE), Estland;
Akademie von Finnland (AKA), Finnland;
Business Finnland (BFRK), Finnland;
Nationale Forschungsagentur Frankreichs (ANR), Frankreich;
Generalsekretariat für Forschung und Innovation (GRSI), Griechenland;
Taighde Éireann-Forschung Irland (TE-RI), Irland;
Isländisches Zentrum für Forschung (RANNIS), Island;
Gesundheitsministerium, Büro des leitenden Wissenschaftlers (CSO-MOH), Israel;
Nationale Behörde für technologische Innovationen (IIA), Israel
Italienisches Gesundheitsministerium (IT-MoH), Italien;
Regionale Stiftung für biomedizinische Forschung (FRRB), Lombardei (Italien);
Region Toskana (RT), Toskana (Italien);
Lettischer Rat für Wissenschaft (LZP), Lettland;
Forschungsrat Litauen (LMT), Litauen;
Nationaler Forschungsfonds (FNR), Luxemburg;
Die niederländische Organisation für Gesundheitsforschung und Entwicklung
(ZonMw), Niederlande;
Forschungsrat von Norwegen (RCN), Norwegen;
Österreichischer Wissenschaftsfonds (FWF), Österreich;
Nationales Zentrum für Forschung und Entwicklung (NCBR), Polen;
Stiftung für Wissenschaft und Technologie (FCT), Portugal;
6
Vizepräsidentschaft der Regionalregierung der Azoren (VP-GRA)), Azoren
(Portugal);
Kommission für regionale Koordinierung und Entwicklung Centros (CCDRC),
Centro (Portugal);
Exekutivagentur für die Finanzierung von Hochschulbildung, Forschung,
Entwicklung und Innovation (UEFISCDI), Rumänien;
Slowakisches Zentrum für wissenschaftliche und technische Informationen (CVTI
SR), Slowakische Republik;
Schwedischer Forschungsrat (SRC), Schweden;
Nationales Institut für Gesundheit Carlos III (ISCIII), Spanien;
Ministerium für Gesundheit und Verbraucherangelegenheit der Region
Andalusien (CSCJA), Andalusien (Spanien);
Gesundheitsabteilung der Regierung Katalonien (DS-CAT), Katalonien (Spanien);
Regierung von Navarra (CFN), Navarra (Spanien);
Der südafrikanische Rat für medizinische Forschung (SAMRC), Südafrika;
Rat für wissenschaftliche und technologische Forschung der Türkei (TUBITAK),
Türkei;
Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik/Wissenschaftsrat für
Gesundheit der Tschechischen Republik (MZCR / AZVCR), Tschechische Republik;
Nationales Büro für Forschung, Entwicklung und Innovation (NKFIH), Ungarn.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden soll eine begrenzte Anzahl von transnationalen und interdisziplinären
Forschungsverbünden. Die im Rahmen dieser Verbünde geförderten Forschungsprojekte
sollen innovative PM-Strategien für Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-,
Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen erforschen. Die Forschungsprojekte müssen sich
auf Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen als Hauptursache der
Erkrankung konzentrieren. Dabei kann sich ein Projekt auf eine dieser Erkrankungen
fokussieren oder diese Erkrankungen in Kombination untersuchen. Von der Förderung
ausgenommen sind Forschungsarbeiten, die sich nur auf medikamenteninduzierte Herz-
, Stoffwechsel- oder Nierentoxizität konzentrieren.
Die Forschungsprojekte sollen einen oder mehrere der folgenden Aspekte untersuchen:
Entwicklung und Validierung innovativer personalisierter Therapieansätze für
Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen anhand von relevanten
7
präklinischen Modellen (z. B. humanen Zellkulturen, Organoiden, Organ-on-Chip,
krankheitsspezifischen Tiermodellen oder in-silico Modellen);
Identifizierung und Validierung von molekularen Markern/Signaturen oder
modernsten Technologien (siehe unten) zur Überwachung des Behandlungserfolgs
bei Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder
Nierenerkrankungen mit dem Ziel, Behandlungspfade spezifischer anpassen zu
können. Dies kann die Analyse der Wirksamkeit der Behandlung oder
behandlungsbedingter unerwünschter Wirkungen (einschließlich
Mehrfachmedikation) sowie die Dosisoptimierung umfassen;
Identifizierung und Validierung von stratifizierenden molekularen
Markern/Signaturen oder stratifizierenden diagnostischen Technologien, um ein
Krankheitsrisiko frühzeitig vorhersagen und der Verschlechterung einer bereits
manifesten Krankheit oder dem Auftreten zusätzlicher Komorbiditäten vorbeugen
zu können. So soll das Fortschreiten des kardiovaskulären renalen metabolischen
Syndroms verzögert werden.
Die Projekte sollten in ihrer Forschung die folgenden Aspekte kombinieren:
Nutzung von Multi-Omics Daten wie z. B. genomische, epigenomische,
metagenomische, transkriptomische, proteomische und metabolomische Daten
im Zusammenhang mit Behandlungsergebnissen. Diese Daten können von
bestehenden Gesundheitsdatenplattformen oder -infrastrukturen stammen,
einschließlich Gesundheitsdatenbanken auf Bevölkerungsebene;
Einbindung von modernsten Technologien wie KI/ML-Algorithmen, innovativen
Bildgebungstechnologien, digitalen Gesundheitstools, um eine frühzeitige
Diagnose zu verbessern, das Ansprechen auf eine Behandlung zu überwachen, die
Wirksamkeit oder Dosierung der Therapie zu optimieren und Komorbiditäten
sowie behandlungsbedingte Nebenwirkungen bei Patientinnen und Patienten zu
erkennen oder zu verhindern;
Integration von Informationen über die Medikation der Patientinnen und
Patienten, die Dosis oder Compliance, die Wirksamkeit von Medikamenten,
unerwünschte Wirkungen, von Patientinnen oder Patienten berichtete Ergebnisse
oder deren Präferenzen;
Integration von zusätzlichen Faktoren wie (biologisches) Geschlecht, Alter,
Umwelt und sozialer Hintergrund, Lebensstil oder Ernährungszustand.
Die angemessene Berücksichtigung der oben genannten Aspekte in den Projektskizzen ist
Teil der Bewertung und sollte der vorgeschlagenen Forschung und den erwarteten
Forschungsergebnissen angemessen sein.
Es wird dringend empfohlen, dass die Projekte bereits bestehende Kohorten und OmicsDaten sowie digitale
Gesundheitsdatenplattformen nutzen, die geeignete Governance-
8
Modelle für den Zugang zu realen Daten gewährleisten, insbesondere wenn bereits
Dateninfrastrukturen auf Bevölkerungsebene existieren.
Falls erforderlich, können bestehende Datensätze ergänzt werden, um die Kombination
und Harmonisierung von Multi-Omics-Daten zu ermöglichen und die statistische
Aussagekraft zu erhöhen. Dazu gehört auch die prospektive Sammlung von Bioproben zur
Erweiterung und Vervollständigung einer bestehenden Kohorte.
Konsortien, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie gefördert werden, müssen darüber
hinaus ein spezifisches Arbeitspaket bearbeiten, das sich mit der Frage der Translation der
Forschungsergebnisse in die klinische Praxis befasst. Beispiele hierfür sind:
Untersuchungen zum Patientennutzen und zu Präferenzen der Patientinnen und
Patienten, zur Erstattungsfähigkeit von Behandlungen oder zur Kosteneffizienz
personalisierter Behandlungen, Aufklärung und Information von
Gesundheitsdienstleistern, Patientinnen und Patienten und Bürgerinnen und Bürgern,
ELSA-Forschung (ethische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte) oder der
Zugänglichkeit zur Versorgung. Dazu können auch Aspekte wie die Zugänglichkeit von
Omics-Analysen für Bürgerinnen und Bürger sowie Patientinnen und Patienten oder die
Analyse von Behandlungsverzögerungen aufgrund zusätzlicher Diagnosen gehören. Die
Antragsteller sollen nach Möglichkeit bei der Antragstellung auf nationalen/regionalen
Strategien und Rahmenbedingungen aufbauen und sich an laufenden Plänen zur
Umgestaltung des Gesundheitswesens orientieren. Es wird empfohlen, sich frühzeitig bei
der Projektkonzeption und während des Projektverlaufs mit Interessengruppen wie
Regulierungsbehörden oder Krankenversicherungen zu beraten, um eine erfolgreiche
klinische Umsetzung zu gewährleisten. Der Antrag sollte beschreiben, welche Formate
und Methoden für die Konsultation der Interessengruppen und für die Analyse der
Konsultationsergebnisse verwendet werden und wie die Konsultationsergebnisse in den
Gesamtfortschritt des Projekts einfließen.
Die Durchführung von klinischen Studien (z. B. exploratorische Studien, Proof-ofConcept-Studien) ist im Rahmen dieser
Förderrichtlinie prinzipiell möglich; große
klinische Studien dagegen nicht. Vorgeschlagene klinische Studien müssen machbar sein
und innerhalb des Zeit- und Budgetrahmens dieser Förderrichtlinie abgeschlossen
werden können.
Von der Förderung ausgenommen sind Ansätze, die bereits in anderen
Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand
einer Bundesförderung waren. In der Projektskizze ist dazu Stellung zu nehmen, ob die
beantragten Arbeiten Gegenstand anderer Begutachtungsverfahren sind, wie z. B. anderer
transnationaler Bekanntmachungen oder nationaler/regionaler Fördermaßnahmen. Ein
gleichzeitiges Einreichen eines Projekts bei mehreren Bekanntmachungen soll vermieden
werden. Doppelförderung ist nicht zulässig.
9
Um die Umsetzung von PM in die klinische Praxis zu unterstützen, legt EP PerMed Wert
auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Akteuren relevanter Bereiche des
vorgeschlagenen Forschungsthemas, wie präklinischer und klinischer Forschung,
Bioinformatik/Medizininformatik/Datenforschung, ELSA-Forschung,
Translationsforschung oder gesundheitsökonomische Forschung, einschließlich der
Analyse der Endnutzerperspektive (siehe auch Guidelines for Applicants).
Die Antragsteller werden ebenfalls ermutigt, in den Konsortien eine
sektorenübergreifende Zusammenarbeit umzusetzen, z. B. mit dem privaten Sektor (z. B.
kleine und mittlere Unternehmen, Industrie) sowie mit Regulierungsbehörden/HTAAgenturen (Health Technology Assessment) und
Patientenorganisationen.
Projektanträge sollen interdisziplinär angelegt sein und die potenziellen Auswirkungen
auf den Krankheitsverlauf und die Prävention durch PM sowie den Mehrwert der
transnationalen Zusammenarbeit klar aufzeigen. Dazu gehören die gemeinsame Nutzung
von Ressourcen (z. B. Register, Biobanken, Datenbanken, elektronische
Gesundheitsakten), Plattformen/Infrastrukturen und die gemeinsame Nutzung von
spezifischem Wissen, das für das Projekt und den PM-Bereich wichtig ist.
Die einzelnen Projektpartner eines gemeinsamen Antrags sollen sich gegenseitig
ergänzen. Die vorgeschlagenen Arbeiten sollen neuartige und ehrgeizige Ideen enthalten
und innovative PM-Lösungen fördern, um wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in
Patientinnen- und Patientennutzen umzuwandeln. Die vorgeschlagenen Arbeiten sollen
außerdem eine angemessene Analyse der sich abzeichnenden ethischen und rechtlichen
Aspekte im Zusammenhang mit der Forschung gewährleisten, z. B. die gemeinsame
Nutzung von Daten und den Schutz der Privatsphäre.
Die Antragsteller sind aufgefordert, Forschung zu sozialem und biologischem Geschlecht
zu integrieren, wobei ein spezifischer Fokus auf den biologischen Merkmalen liegt. Soziale
und kulturelle Aspekte, wie unterschiedliche wirtschaftliche und bildungsbiographische
Hintergründe im Zusammenhang mit Geschlecht sowie unterrepräsentierte
Bevölkerungsgruppen (z. B. ethnische Minderheiten) oder unterrepräsentierte
Patientinnen- und Patientenuntergruppen, z. B. Kinder oder ältere Menschen, sollten in
den Projektskizzen berücksichtigt werden (bitte lesen Sie hierzu auch die "Guidelines for
Applicants").
Förderung der Partizipation
EP PerMed ermutigt nachdrücklich die aktive Beteiligung von Patientinnen und
Patienten, Bürgerinnen und Bürgern, Anbietern von Gesundheitsleistungen (z. B.
individuell oder durch Kontaktaufnahme mit medizinischen Fachgesellschaften),
Apothekerinnen und Apothekern und Nutzenden von Gesundheits- und
Sozialleistungen, um die öffentliche Aufmerksamkeit für die Thematik zu erhöhen,
10
Wissen zu teilen, den Dialog zu verbessern und die Umsetzung zu erleichtern.
Entsprechende Einrichtungen können mit dem Verbund zusammenarbeiten oder als
Partner in den Verbund eingebunden werden. Ihre Einbindung wird Teil der
Skizzenbewertung sein.
EP PerMed unterstützt die Einbeziehung von Patienten-/Bürgerorganisationen als
vollwertige Verbundpartner. Die Finanzierung einer Patienten-/Bürgerorganisation wird
zentral von EP PerMed zur Verfügung gestellt und ist auf einen Gesamtbetrag von 50.000
über drei Jahre und pro Projekt begrenzt (siehe Guidelines for Applicants", Abschnitt 6
und Annex II zu den Förderungsbedingungen). Darüber hinaus können Patienten- oder
Bürgerorganisationen als Partner mit Eigenmitteln eingebunden werden oder eine
Finanzierung durch regionale/nationale Förderorganisationen beantragen, wenn sie nach
den jeweiligen Vorschriften förderfähig sind. Es sollen Angaben zum finanziellen
Engagement der Patienten-/Bürgerorganisation gemacht werden, wenn sich diese mit
eigenen Mitteln an dem Projekt beteiligen.
Die Forschungsverbünde sollen das Ausmaß der partizipativen Forschung in den
verschiedenen Phasen des Forschungsdesigns, der Planung, der
Durchführung/Implementierung, der Analyse sowie der Verbreitung und Nutzung der
Ergebnisse beschreiben. Das Ausmaß der Bürger-/Patientenbeteiligung kann je nach
Kontext des vorgeschlagenen Projekts variieren. Die Ausarbeitung eines Plans zur
Patienten-/Bürgerbeteiligung, der als Annex 6 der Antragsformulare elektronisch
hochgeladen werden muss, ist obligatorisch, wenn eine Finanzierung durch EP PerMed
beantragt wird. Wenn die Beteiligung von Patientinnen und Patienten oder Bürgerinnen
und Bürgern im Rahmen eines Forschungsprojekts nicht als angemessen erachtet wird,
sollte dies erklärt und begründet werden.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Träger, staatliche und nichtstaatliche (Fach-)
Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gemeinnützige
Körperschaften (z. B. eingetragene Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs) sowie
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
11
Kleine und mittlere Unternehmen oder KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union
(EU)5
erfüllen.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung
gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)6
bzw. KMUEmpfehlung der Europäischen Kommission, im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem
Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen
zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI-Unionsrahmen)7
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert
werden sowie Ressortforschungseinrichtungen können nur unter bestimmten
Voraussetzungen eine Förderung für ihren zusätzlichen vorhabenbedingten Aufwand
bewilligt werden.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein
einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung,
die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland
verlangt.
5
V
6
V
7
12
4. Fördervoraussetzungen/Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Eigeninteresse wird vorausgesetzt. Dieses ist durch die Einbringung eines Eigenanteils
(Eigenmittel oder Eigenleistung) in Höhe von mindestens 10 % der in Zusammenhang mit
dem Vorhaben stehenden finanziellen Aufwendungen deutlich zu machen. Bei
Zuwendungen an Unternehmen ist ggf. das Beihilferecht der Europäischen Union zu
beachten.
Kooperationen
Für die Durchführung von Vorhaben mit mehr als einem Partner bilden die Antragsteller
einen Verbund. Die Verbundpartner müssen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem
Vorhaben ergeben, in einem schriftlichen Kooperationsvertrag regeln. Weitere Details
sind dem Merkblatt zur Kooperationsvereinbarung von Verbundvorhaben zu
entnehmen (https://projekttraeger.dlr.de/sites/default/files/documents/documents/foe
rderangebote/Merkblatt_Koor.vereinbarung.pdf).
Der Projektbeschreibung, die in der ersten Stufe des dreistufigen Verfahrens eingereicht
wird (siehe Abschnitt 8.2 Verfahren), müssen zunächst lediglich formlose
Kooperationserklärungen beigefügt werden.
Alle Verbundpartner, auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im
Sinne von Nr. 16 Buchstabe ff) des FEI-Unionsrahmen, stellen sicher, dass im Rahmen des
Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind
die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FEI-Unionsrahmens zu beachten.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2
(Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten
(mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von
Nummer 2.2 des FuEuI Unionsrahmens zu beachten.
Vorleistungen
Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung
zu Themen der Personalisierten Medizin sowie Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder
Nierenerkrankungen ausgewiesen sein.
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Zusammenarbeit
Von den Partnern eines Verbundes ist ein Koordinator zu benennen, der antragsberechtigt
bei einer der in 1. Ziel der Förderung / Zuwendungszweck genannten
Förderorganisationen sein muss. Die Benennung eines Co-Koordinators ist nicht zulässig.
Der Verbundkoordinator (d. h. Organisation und Hauptforscherin, -forscher) kann
zwischen der ersten und zweiten Phase (Projektskizze und ausführliche
Projektbeschreibung) nicht gewechselt werden. Der Koordinator vertritt das Projekt nach
außen und in der Interaktion mit den Förderern, insbesondere mit dem EP PerMed Joint
Call Secretariat (JCS) und dem Call Steering Committee. Er ist verantwortlich für das
interne wissenschaftliche Management, wie z. B. Projekt-Monitoring, Berichtspflichten
und Verwaltung der Rechte an geistigem Eigentum (IPR).
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen
Kooperationsvereinbarung. Der Verbundkoordinator ist für die Erstellung und
Versendung der von allen Partnern unterzeichneten Kooperationsvereinbarung an das
JCS verantwortlich. In der Kooperationsvereinbarung muss festgehalten werden, dass
Finanzierungs- und Verwaltungsangelegenheiten bilateral zwischen jedem
Projektpartner und seinem Geldgeber geregelt werden. Den Verbünden wird dringend
empfohlen, diese Vereinbarung vor dem offiziellen Projektstart zu unterzeichnen. In
jedem Fall sollte die Vereinbarung spätestens sechs Monate nach dem wissenschaftlichen
Projektstart unterzeichnet werden. Es können abweichende Bestimmungen regionaler
und nationaler Förderorganisationen bezüglich der Forderung nach der
Kooperationsvereinbarung gelten.
Einen Datenmanagementplan (DMP) für den Verbund hat die Koordination spätestens
drei Monate nach dem offiziellen Beginn des Projekts und einen aktualisierten DMP am
Ende des Projekts zusammen mit dem wissenschaftlichen Abschlussbericht an das EP
PerMed JCS zu senden. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im
Rahmen des Projekts gewonnenen Daten, einschließlich Angaben zu den verwendeten
Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen, nach
erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in
nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen
Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um
im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für
Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu
ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR
Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und
Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, E-PICHandle, ARK, URN) vergeben. In den
Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden
14
die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der
wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
Geförderte Verbünde müssen ein gemeinsames Datum für den wissenschaftlichen
Projektbeginn festlegen, das als Bezugsdatum für die jährlichen Fortschrittsberichte und
den Abschlussbericht gegenüber EP PerMed gilt. Das gemeinsame Datum für den
wissenschaftlichen Projektbeginn muss in der Kooperationsvereinbarung des Verbunds
angegeben werden.
Der Verbundkoordinator muss im Namen der Verbundpartner jährliche
wissenschaftliche Fortschrittsberichte in englischer Sprache und am Ende der
Projektlaufzeit einen wissenschaftlichen Abschlussbericht des transnationalen Projekts
beim JCS einreichen. Eine entsprechende Berichtsvorlage wird zur Verfügung gestellt. Die
einzelnen Verbundpartner haben gegebenenfalls weiterhin noch Berichtspflichten
gegenüber ihrer nationalen/regionalen Förderorganisation. Darüber hinaus können die
Koordinatoren aufgefordert werden, die Projektergebnisse auf den EP PerMedVeranstaltungen zu präsentieren, und sie können zur
Teilnahme an mindestens zwei
Statusseminaren eingeladen werden. Die Reisekosten für die Teilnahme an diesen
obligatorischen Treffen sollten in den Budgetplänen des Antrags enthalten sein. Bei
Veranstaltungen, die online organisiert werden, werden alle Partner der Verbünde zur
Teilnahme aufgefordert.
Der Koordinator muss das JCS unverzüglich über jede wesentliche Änderung im
Arbeitsplan oder in der Zusammensetzung des Verbunds informieren.
Nach der positiven Förderentscheidung müssen die Verbundkoordinatoren eine
Projektzusammenfassung vorlegen, die für Kommunikations- und Verbreitungszwecke
geeignet ist. Darüber hinaus wird von den Empfängern der Fördermittel erwartet, dass sie
sich während des Förderzeitraums (obligatorisch) und darüber hinaus an allen von EP
PerMed initiierten Kommunikationsaktivitäten oder Evaluierungsumfragen beteiligen
und dazu beitragen. Geförderte Verbünde sind verpflichtet bis zu zwei Jahre nach dem
offiziellen Ende des Projekts an Nachbefragungen teilzunehmen. Kontaktpersonen für die
nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen
Teilprojekte.
Zusammensetzung der antragstellenden Verbünde
Es werden nur transnationale Projekte gefördert. Jeder transnationale Verbund muss
mindestens drei Partner aus drei verschiedenen EU Mitgliedsstaaten oder assoziierten
15
Ländern8
beinhalten, deren Förderorganisationen an dieser Bekanntmachung teilnehmen
(siehe 1. Ziel der Förderung / Zuwendungszweck)
9
. Jeder dieser Partner muss für eine der
genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein und Förderung beantragen. Alle
drei Institutionen müssen rechtlich voneinander unabhängig sein. Innerhalb eines
Verbundes dürfen sich maximal zwei Partner aus demselben Land beteiligen, inbegriffen
sind Partner, die nicht antragsberechtigt sind und ihre Teilnahme anderweitig finanzieren
(siehe unten). Generell gilt, dass maximal zwei Partner eines Verbunds eine Finanzierung
bei der gleichen Förderorganisation beantragen dürfen.
Die maximale Zahl von Partnern pro Verbund beträgt in Projektskizzen (pre-proposal
stage) sechs. Sieben Partner sind möglich, wenn dem Verbund drei Partner aus einem Land
angehören unter der Bedingung, dass die Finanzierung bei mindestens 2 zwei
verschiedenen Förderorganisationen des jeweiligen Landes beantragt wird. Diese Regel
gilt nur für ein Land pro Konsortium, einschließlich Partnern mit eigenen Mitteln.
Patientenorganisationen werden bei den genannten Kalkulationen nicht berücksichtigt.
Es wird dringend empfohlen, eine Nachwuchsforscherin beziehungsweise. einen
Nachwuchsforscher (siehe EP PerMed-Definition, Annex III im englischen
Bekanntmachungstext) mit Teilprojektleitungsfunktion (principle investigator) in einen
Verbund einzubinden.
Partner, die nicht bei einer der teilnehmenden Förderorganisationen antragsberechtigt
sind, z. B. aus nicht teilnehmenden Ländern stammen oder laut der nationalen/regionalen
Bedingungen nicht zuwendungsberechtigt sind, können sich an Projekten mit bereits
mindestens drei antragsberechtigten Partnern beteiligen, sofern die Finanzierung ihrer
Teilnahme anderweitig gesichert ist. Sie werden als gleichberechtigte Partner angesehen
und sind in die formlosen Projektskizzen beziehungsweise die ausführlichen
Projektbeschreibungen entsprechend zu integrieren. Zu beachten ist, dass maximal ein
Partner mit eigenem Budget an einem Verbund beteiligt sein kann, wobei dieses Budget
nicht mehr als 30 Prozent der Gesamtkosten des transnationalen Verbunds betragen
sollte. Ein formloses Schreiben ist in diesem Fall der ausführlichen Projektbeschreibung
(siehe Nummer 7.2.2) als Anhang beizufügen, in dem der entsprechende Partner seine
Absicht zur Teilnahme am Projekt und die geplante Finanzierung seiner Arbeiten darlegt.
Es gilt auch in diesem Fall, dass mindestens drei Forschergruppen am Antrag beteiligt sein
müssen, die bei einer der in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen
8
Hinweise für assoziierte Länder und Drittländer zu Horizon Europe:
https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/common/guidance/list-3rd-country-participation_horizon-eu
ratom_en.pdf
9
Wenn EFRE-Mittel verwendet werden, gilt Folgendes: "(...) müssen mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein, oder
alternativ zwei Mitgliedstaaten und mindestens ein assoziiertes Land, dessen (...)" Bitte konsultieren Sie das Dokument
Guidelines
for Applicants.
16
antragsberechtigt sind. Die maximale Anzahl von sechs beziehungsweise sieben Partnern
pro Verbund darf auch in diesem Fall nicht überschritten werden, da der Partner mit
eigenem Budget als Projektpartner mitgezählt wird.
Um die erforderlichen Patientinnen- und Patientendaten oder Biomaterialien für das
geplante Forschungsprojekt zu erhalten, möchte ein Verbund eventuell mit anderen
Zentren zusammenarbeiten. Wenn die einzige Rolle dieser Zentren in der Bereitstellung
von Patientendaten und/oder -proben für das Projekt besteht, werden sie nicht als Partner
des Verbunds gezählt, können aber auf andere Weise eingebunden werden, z. B. über eine
Kooperationsvereinbarung oder einen Unterauftrag.
Patienten-/Bürgerorganisationen können als zusätzliche Partner in die transnationalen
Forschungsverbünde aufgenommen werden. Die Forschungsverbünde müssen alle
Regeln für die Zusammensetzung befolgen ohne die Patientenorganisationen
mitzuzählen. Ausnahme: Innerhalb eines Forschungsverbundes können nicht mehr als
zwei Partner eine Finanzierung bei derselben Förderorganisation beantragen,
einschließlich Patienten-/Bürgerorganisationen. Bei einigen Förderorganisationen
(inklusive BMG) ist die maximale Anzahl der förderfähigen Partner, die in einem
Forschungsverbund gefördert werden können, eins.
Für das BMG gelten folgende weitere Einschränkungen für die Zusammensetzung der
antragsstellenden Verbünde:
Projektleiterinnen oder Projektleiter aus staatlichen und staatlich anerkannten
Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie aus
Einrichtungen und Trägern der Gesundheitsversorgung dürfen jeweils nur einen
Antrag einreichen. Sie dürfen nicht für das gleiche Projekt Fördermittel beim
BMFTR und beim BMG oder beim SMWK beantragen. Eine komplementäre
Expertise der ausführenden Institutionen muss gegeben sein.
für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist die Anzahl der Anträge für die
BMFTR-Förderung pro Unternehmen auf eins begrenzt. Sie dürfen nicht für das
gleiche Projekt Fördermittel beim BMFTR und beim BMG oder beim SMWK
beantragen.
Erweiterungskonzept
EP PerMed ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer
möglichst hohen Anzahl an Partnerländern zu stärken. Verbünde können in der Phase der
ausführlichen Projektbeschreibungen einen zusätzlichen Partner einbeziehen, der für
eine Finanzierung durch eine Förderorganisation in Frage kommt, die in der zweiten
Phase der Bekanntmachung unterrepräsentiert ist, und der sich bereit erklärt, an der
17
Erweiterungsoption teilzunehmen (eine Liste der unterrepräsentierten Regionen/Länder
wird den koordinierenden Personen, die zur Einreichung von Vollanträgen aufgefordert
werden, zur Verfügung gestellt).
Ein detaillierter Überblick zur Zusammensetzung der Verbünde findet sich im englischen
Bekanntmachungstext JTC2026: https://www.eppermed.eu/jtc2026/
Wissenschaftliche Standards
Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur
Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt
insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und
klinische Studien.
Bei Förderanträgen für explorative klinische Studien sind die folgenden internationalen
Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki,
ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Verordnungen Nummer
536/2014, Nummer 2017/745 und Nummer 2017/556, CONSORT- und STARDStatements.
Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines und die PREPAREGuidelines in der jeweils geltenden Fassung
zugrunde zu legen.
Qualität der angewendeten Methoden
Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten
Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale
Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren
muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche
Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.
Berücksichtigung von Diversität
Die Vorhaben müssen die Diversität der Zielgruppen (z. B. Gender, Alter, kultureller
Hintergrund) einschließlich unterrepräsentierter Bevölkerungsgruppen (z. B. ethnische
Minderheiten) oder unterrepräsentierter Patientenuntergruppen (z. B. Kinder oder ältere
Menschen) sowie soziale Komponenten (z. B. unterschiedliche wirtschaftliche und
bildungsbezogene Hintergründe) berücksichtigen. Es ist darzulegen, wie diese in den
Vorhaben angemessen adressiert werden. Falls Aspekte der Diversität für ein Vorhaben als
nicht relevant erachtet werden, ist dies zu begründen. Die Gender-Aspekte beziehen sich
nicht nur auf die Geschlechterverteilung und Rollen innerhalb der Forschungsteams,
18
sondern auch auf die Einbeziehung einer geschlechtsspezifischen Analyse10 in die
Forschung selber. Die Berücksichtigung von Gender-Aspekten ist Teil eines
Begutachtungskriteriums (siehe nachfolgende Auswahlkriterien).
Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige
Verbesserungen in der Gesundheitsversorgung, Prävention, Diagnostik und Therapie im
Bereich der PM erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die
Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption
des beantragten Projektes adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene
beschrieben werden.
Verantwortungsvolle Forschung und Innovation und Einhaltung ethischer Grundsätze
Die antragstellenden Verbünde sollen den Grundsätzen der verantwortungsvollen
Forschung und Innovation (Responsible Research and Innovation RRI) entsprechen. Sie
sollen sich dafür einsetzen, soziale, ethische, politische, ökologische oder kulturelle
Dimensionen der vorgeschlagenen Forschung zu untersuchen und zu berücksichtigen.
Außerdem muss die vorgeschlagene Forschung grundlegende ethische Prinzipien
respektieren. Die Antragsteller müssen alle potenziellen ethischen Aspekte der
durchzuführenden Arbeiten beschreiben und darlegen, wie das Projekt die geltenden
Anforderungen der institutionellen, regionalen/nationalen und EU-Gesetzgebung
(einschließlich der ethischen Standards und Leitlinien von Horizont 2020/Horizon
Europe)
11 erfüllen wird.
Weitere Informationen sind den Guidelines for Applicants" zu entnehmen. Die Verbünde
werden aufgefordert in den Antragsformularen auf beide Aspekte RRI und ethische
Aspekte einzugehen.
Auswahlkriterien für Projektskizzen (erste Verfahrensstufe)
Exzellenz:
Klarheit und Relevanz der Projektziele einschließlich Passgenauigkeit zum Thema
der Bekanntmachung, sowie in welchem Rahmen die geplanten Tätigkeiten
10
Antragstellern wird der weiterführende Link empfohlen, um die Qualität der Anträge in Bezug auf die Integration von
geschlechtsspezifischen Aspekten zu verbessern: http://www.cihr-irsc.gc.ca/e/49347.html. Zu beachten ist auch die Arbeit der
Europäischen Kommission zur Gleichstellung in der Forschung: https://ec.europa.eu/research/swafs/index.cfm?pg=policy&lib=gender
11
https://ec.europa.eu/research/participants/docs/h2020-funding-guide/cross-cutting-issues/ethics_en.htm
19
besondere Herausforderungen aufweisen und über den Stand der Technik
hinausgehen (einschließlich des Innovationspotenzials und der Nutzung von
Spitzentechnologien, Multi-Omics Daten sowie PROs und anderer
gesundheitsbezogener Daten);
wissenschaftliche Qualität und Solidität der vorgeschlagenen Methodik,
einschließlich der zugrunde liegenden Konzepte, Modelle, Annahmen,
multidisziplinären und sektorübergreifenden Ansätze;
angemessene Einbeziehung von Gender-Aspekten und Berücksichtigung
unterrepräsentierter Bevölkerungsgruppen oder spezifischer Untergruppen in den
Forschungs- und Innovationsinhalten;
Berücksichtigung von Diversitätsaspekten in den Forschungsteams (insbesondere
biologisches Geschlecht und unterrepräsentierte Bevölkerungsgruppen), falls
zutreffend;
Qualität des Umgangs mit dem offenen Zugang zu Forschungsdaten, einschließlich
der gemeinsamen Nutzung und Verwaltung von Forschungsergebnissen und der
Einbeziehung von Bürgerinnen und Bürgern, Patientinnen und Patienten oder
Patientenvertretern und gegebenenfalls anderen Endnutzern.
Anwendungspotenzial der erwarteten Ergebnisse:
Anwendungspotenzial der erwarteten Ergebnisse für die Weiterentwicklung der
personalisierten Medizin (klinische und andere gesundheitsbezogene
Anwendungen, Übertragbarkeit auf die Praxis im Gesundheitswesen, Ausarbeitung
des translationalen Aspekts in einem speziellen Arbeitspaket);
Plausibilität der im Antrag beschriebenen Wege zur Erreichung der Förderziele
und Anwendungspotenziale;
Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit; gemeinsame Nutzung von
Ressourcen, Plattformen und Infrastrukturen, Harmonisierung von Daten und
gemeinsame Nutzung spezifischen Fachwissens, Einbindung mindestens einer
Nachwuchsforscherin beziehungsweise. eines Nachwuchsforschers mit
Teilprojektleitungsfunktion in den Verbund.
Qualität und Effizienz der Umsetzung:
Qualität des Arbeitsplans; Angemessenheit der Struktur der Arbeitspakete und des
Arbeitsplans (Aufgaben, Zuordnung, Zeitplan);
Angemessenheit der Ressourcenplanung;
Kompetenzen, einschlägige Vorarbeiten und Rolle jedes Partners sowie Umfang
der im Verbund vorhandenen Expertise;
interdisziplinäre und Sektor-übergreifende Zusammenarbeit: kohärente
Einbindung geeigneter Projektpartner (z. B. akademische Einrichtungen, Klinik,
20
öffentlicher Gesundheitssektor, Industriepartner/KMU, Patientenorganisationen),
um die vorgeschlagenen Arbeiten erfolgreich durchzuführen.
Auswahlkriterien für Projektbeschreibungen (zweite Verfahrensstufe)
Die ausführlichen Projektbeschreibungen werden von Mitgliedern des
Gutachtergremiums (Peer Review Panel, PRP) nach den gleichen Kriterien wie die
Projektskizzen bewertet. Zusätzlich gelten noch die folgenden ergänzenden Kriterien:
Anwendungspotenzial der erwarteten Ergebnisse:
Eignung und Qualität des Verwertungsplans, einschließlich der geplanten
Maßnahmen zur Disseminierung der Ergebnisse und Kommunikationsaktivitäten.
Qualität und Effizienz der Umsetzung:
Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren, einschließlich
Risikomanagement, Innovationsmanagement und RRI sowie ethischer
Überlegungen;
Nachhaltigkeit der durch das Projekt aufgebauten Forschung (z. B. durch FAIRDatenmanagement, Open-Science-Praktiken),
Qualität der Verwaltung des
geistigen Eigentums.
Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren (dritte
Verfahrensstufe)
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten
Mittel;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der
förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
Umsetzung möglicher Auflagen der zweiten Stufe.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer
11a zu 44 BHO sind die Ziele des Vorhabens inklusive Angaben zur Messung der
Zielerreichung in der Projektbeschreibung bzw. im Projektantrag darzustellen.
21
5. Umfang der Förderung
Für die Förderung des Vorhabens kann grundsätzlich über einen Zeitraum von bis zu drei
Jahren eine nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Projektförderung gewährt
werden. Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit bis zu
300.000 Euro gefördert werden.
Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und
Reisemittel sowie (ausnahmsweise) vorhabenbezogene Investitionen, die nicht der
Grundausstattung zuzurechnen sind. Aufgabenpakete können auch per Auftrag an Dritte
vergeben werden. Ausgaben für Publikationsgebühren, die während der Laufzeit des
geplanten Vorhabens für die Open Access-Veröffentlichung der Ergebnisse entstehen,
können grundsätzlich erstattet werden. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
grundfinanziertes Stammpersonal.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen
und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten
fallen, sind die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben (bei der FraunhoferGesellschaft und ggf. bei Helmholtz-Zentren
die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu
100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
und für geplante Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeiten12 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen
Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Die Bemessung der jeweiligen
Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (s. Anlage).
6. Rechtsgrundlage
Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der 23
und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
12
22
Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMG aufgrund seines
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. in
besonderen Ausnahmefällen auf Kostenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P Kosten in der jeweils geltenden
Fassung).
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25
Absatz 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der AGVO der Europäischen Kommission gewährt.
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen
Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung
aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen
Vorgaben für die Förderrichtlinie).
7. Hinweise zu Nutzungsrechten
Es liegt im Interesse des BMG, Ergebnisse des Vorhabens für alle Interessenten im
Gesundheitssystem nutzbar zu machen. Für die im Rahmen der Förderung erzielten
Ergebnisse und Entwicklungen liegen die Urheber- und Nutzungsrechte zwar
grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger, in Ergänzung hierzu haben jedoch das BMG
und seine nachgeordneten Behörden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares,
unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und
Entwicklungen des Vorhabens. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich
unbeschränkt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Zuwendungsempfänger die ihm
zustehenden Nutzungsrechte auf Dritte überträgt oder Dritten Nutzungsrechte einräumt
bzw. verkauft. In Verträge mit Kooperationspartnern bzw. entsprechenden
Geschäftspartnern ist daher folgende Passage aufzunehmen: Dem BMG und seinen
nachgeordneten Behörden wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares,
unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und
Entwicklungen des Vorhabens eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und
inhaltlich unbeschränkt."
23
Barrierefreiheit
Die EU hat die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26.10.2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen
öffentlicher Stellen verabschiedet, die am 23.12.2016 in Kraft getreten ist. Sie wurde mit
der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 10.7.2018 in nationales
Recht umgesetzt (vgl. https://bik-fuer-alle.de/eu-richtlinie-barrierefreie-webangeboteoeffentlicher-stellen.html).
Die Behörden des Bundes sind daher verpflichtet, ihre (sämtlichen) Inhalte im Internet
(und in den sozialen Medien) barrierefrei zu gestalten. Die im Zusammenhang mit diesem
Projekt veröffentlichten Dateien (vor allem PDF-Dateien) müssen daher barrierefrei sein.
Dies betrifft auch Veröffentlichungen aus den geförderten Projekten außerhalb
wissenschaftlicher Zeitschriften.
Open Access-Veröffentlichung
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies
vorrangig so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff
(Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in
einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift
veröffentlicht wird.
Die Zuwendungsempfänger sollen sicherstellen, dass alle Ergebnisse (z. B.
Veröffentlichungen) transnationaler EP PerMed-finanzierter Projekte eine angemessene
Nennung von EP PerMed und der jeweils beteiligten Förderorganisationen enthalten
(siehe dazu die englisch-sprachige Bekanntmachung).
8. Verfahren
8.1. Einschaltung eines Projektträgers, Projektbeschreibung und sonstige
Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMG folgenden Projektträger
beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
24
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartner sind:
Dr. Joachim Burbiel und Dr. Fabian Gondorf
Telefon: 0228 3821-2211
Telefax: 0228 3821-1257
E-Mail: permed@dlr.de
8.2. Verfahren
Das Förderverfahren ist dreistufig angelegt. Zuerst wird ein zweistufiges internationales
Begutachtungsverfahren durchgeführt (pre-proposals / full proposals). Die deutschen
Projektpartner der ausgewählten transnationalen Konsortien werden dann in einer
dritten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert. Sowohl für die
Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full
proposals) ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines
transnationalen Konsortiums zu erstellen. Obwohl die Projektskizzen eines
Verbundprojekts von den Projektleitenden aus den unterschiedlichen Ländern
gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die
Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige
Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es gelten regionale/nationale
Förderregeln für die Zuwendungsfähigkeit bestimmter Antragstellenden-Kategorien, der
Forschungsphasen sowie für die Finanzierung klinischer Studien. Diese müssen
unbedingt von den Antragstellenden beachtet werden. Ihnen wird daher dringend
empfohlen, sich mit ihrer zuständigen Förderorganisation in Verbindung zu setzen (siehe
Abschnitt 8.1). Jede Förderorganisation hat in den Guidelines for Applicants
Ansprechpartner benannt, die zu den spezifischen nationalen/regionalen Vorgaben auf
Anfrage Auskunft geben können. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach
nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss
des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.
25
8.2.1. Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (pre-proposals)
In der ersten Verfahrensstufe sind dem EP PerMed Joint Call Secretariat (JCS) bis
spätestens
10. Februar 2026
zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben
angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt
werden.
Für Verbundprojekte ist die Projektskizze vom vorgesehenen Verbundkoordinator
vorzulegen.
Die Projektskizze ist anhand des dafür vorgesehenen Musters, auch in Bezug auf
Gesamtgröße, Abschnittsseiten und Zeichenbegrenzung, in englischer Sprache zu
erstellen. Die Anträge müssen die Guidelines for Applicants strikt einhalten. Muster sind
auf der EP PerMed-Internetseite erhältlich
https://www.eppermed.eu/funding-projects/calls/jtc2026/
Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne
weitere Prüfung abgelehnt werden.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal
https://ptoutline.eu/app/eppermed2026
Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus
den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert.
Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.
Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.
Eine Einreichung per E-Mail, Fax oder in Papierform ist nicht möglich.
Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend dem englischen
Bekanntmachungstext beziehungsweise den Guidelines for Applicants werden die
eingegangenen Projektskizzen unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums
anhand der Auswahlkriterien (siehe Abschnitt 4) bewertet. Detaillierte Informationen zum
Begutachtungsprozess können der englischen Bekanntmachung entnommen werden.
Projektskizzen, die für das Thema und die Ziele der Bekanntmachung nicht relevant sind,
werden unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Qualität nicht gefördert. Für die drei
Hauptkriterien werden Bewertungspunkte vergeben. Jedes Kriterium wird mit bis zu fünf
26
Punkten bewertet. Eine Projektskizze kann nur gefördert werden, wenn jedes der drei
Kriterien mit mindestens drei Punkten bewertet wurde und die Gesamtpunktzahl
mindestens neun beträgt.
Entsprechend der Auswahlkriterien und ihrer Bewertung werden diejenigen
Projektskizzen ausgewählt, die für das Einreichen einer ausführlichen
Projektbeschreibung geeignet sind. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten durch
das EP PerMed JCS nach Abschluss der Bewertung im Mai 2026 schriftlich mitgeteilt.
8.2.2. Vorlage und Auswahl von ausführlichen Projektbeschreibungen (full
proposals)
Eine ausführliche Projektbeschreibung (full proposal) ist nur nach Aufforderung von dem
vorgesehenen Verbundkoordinator auf elektronischem Wege bis zum
09. Juni 2026
einzureichen (2. Verfahrensstufe).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, ausführliche Projektbeschreibungen, die
nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht
mehr berücksichtigt werden.
Die Vorlage für die ausführliche Projektbeschreibung wird vom JCS zu gegebener Zeit
bereitgestellt. Ausführliche Projektbeschreibungen, die den dort niedergelegten
Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal
https://ptoutline.eu/app/eppermed2026
Eine Einreichung per E-Mail, Fax oder in Papierform ist nicht möglich.
Im Portal ist die ausführliche Projektbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber
hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht
generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene ausführliche Projektbeschreibung
werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.
Alle grundlegenden Änderungen zwischen der Projektskizze und der ausführlichen
Projektbeschreibung, die die Zusammensetzung des Verbunds, die Projektziele oder das
beantragte Budget betreffen, müssen dem EP PerMed JCS und den regionalen/nationalen
Förderorganisationen mitgeteilt werden. In Ausnahmefällen können diese Änderungen
27
akzeptiert werden, wenn eine ausführliche Begründung vorgelegt wird und sie von den in
der Bekanntmachung teilnehmenden Förderorganisationen akzeptiert werden.
Vor der Sitzung des unabhängigen Gutachtergremiums zu den ausführlichen
Projektbeschreibungen hat jeder Verbundkoordinator die Möglichkeit zu den
vorausgehenden schriftlichen Gutachterbewertungen der ausführlichen
Projektbeschreibungen schriftlich Stellung zu nehmen (rebuttal).
Die Antragsteller müssen bei der ausführlichen Projektbeschreibung eine Ethische
Selbsteinschätzung ausfüllen. Nach der Sitzung des Begutachtungsgremiums findet für
die ausführlichen Projektbeschreibungen, die zur Förderung empfohlen wurden, eine
Ethik- und RRI-Bewertung statt. Falls weitere Klärungen erforderlich sind, wird der
Verbund kontaktiert.
Nur die Anträge, die sowohl bei der wissenschaftlichen als auch bei der ethischen
Bewertung positiv evaluiert wurden und die den ethischen Anforderungen von Horizon
Europe sowie denen der regionalen/nationalen Förderer entsprechen, kommen für eine
Finanzierung in Frage. Dieses ethische Genehmigungsverfahren ersetzt nicht das ethische
Votum einer zuständigen Forschungsethikkommission. Alle notwendigen ethischen und
rechtlichen Anforderungen müssen vor Beginn der Forschung erfüllt sein.
Auf der Grundlage der vom Gutachtergremium erstellten Rangliste, der ethischen
Freigabe (siehe 8.2.2) und der verfügbaren Mittel treffen die regionalen/nationalen
Förderorganisationen die endgültige Entscheidung, vorbehaltlich budgetärer
Erwägungen.
Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinationen durch das EP PerMed JCS
schriftlich mitgeteilt. Die Verbundpartner sollen durch die Koordination informiert
werden.
8.2.3. Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten ausführlichen
Projektbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen
Förderantrag vorzulegen.
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination
vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach
Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
28
Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende, die ausführliche
Projektbeschreibung ergänzende, Informationen vorzulegen:
detaillierter Finanzierungsplan und ausführliche deutschsprachige
Vorhabenbeschreibung;
ausführlicher Verwertungsplan;
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
detaillierte vorhabenbezogene Ressourcen- und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der zweiten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue
Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage
eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Nach abschließender Prüfung des förmlichen Förderantrags entscheidet das BMG auf
Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den genannten Kriterien durch Bescheid
über die Bewilligung des vorgelegten Antrags.
8.3. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen
zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
9. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung unter www.service.bund.de in
Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer
beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs
Monaten, mithin bis zum 30.6.2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO
ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert
werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über
den 31.12.2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO
29
ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO
vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen
entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.12.2033 in Kraft gesetzt
werden.
Bonn, den 09.01.2026
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Jana Straßburger
30
Anlage: Allgemeine
Zuwendungsvoraussetzungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
A. Beihilfen nach der AGVO (Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung)
1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3
AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von
Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind. Es wird darauf
hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen
Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen
unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein
Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere,
wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren
Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der
Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein
Unternehmen, die sich am 31.12.2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im
Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach
Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der
Europäischen Kommission geprüft werden. Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit
einverstanden, dass das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung
der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der
Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt.
31
Diese Förderrichtlinie gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt
nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag
muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. Name und Größe des Unternehmens,
b. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens,
c. Standort des Vorhabens,
d. die Kosten des Vorhabens, sowie
e. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer
Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten
öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der
Antragsteller bereit:
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der
Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.13
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der
vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für 10 Jahre nach Gewährung der
Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMG Beihilfen über 100.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EUKommission veröffentlicht14
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form
von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in
nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe i Ziffer i AGVO)
13
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
14 Die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter
anderem der Name
oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
32
35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen
Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die
Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht
durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben
umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer
notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2. Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere
bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend
genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor,
innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für
Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der
folgenden Kategorien zuzuordnen:
Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer
84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung,
industrielen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen
Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuIUnionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind
den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
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a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für
das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben
genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der
gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der
Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt
werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als
beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder
die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe
c AGVO);
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arms-lengthPrinzips von Dritten direkt oder in Lizenz
erworbene Patente sowie Kosten für
Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben
genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material,
Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25
Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5
Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5
Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz
5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel
25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
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a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird
in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes
Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für
Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen
Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu
veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung,
Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise
Open Source-Software weite Verbreitung;
c) der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen
Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die
Nutzung durch Dritte im EWR zu Markpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
d) das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet
durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a
AEUV erfüllt;
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem
Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3
Buchstabe c AEUV erfüllt;
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
a) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt
wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei
Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam
konzipiert wurde,
und
b) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei
Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn
es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei
Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei
dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt,
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und
c) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben finden in
mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWRAbkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung,
Open-AccessRepositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise OpenSource-Software weite Verbreitung
oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse
geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des
geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen
für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei
zu erteilen.
Allgemeine Hinweise
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche
Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die
Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3. Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die
Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren
Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten / Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden
Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen
oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt
der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so
werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten
oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen
berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten
gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts
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festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet Nach der AGVO
freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen,
können kumuliert werden mit
a. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche
bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig
überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese
Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende
Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen
geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit
anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht
bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt
einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder
in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen
für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung
die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge
überschritten werden.
Source: 4 https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesministerium-fuer-Gesundheit/2026/01/6367099.html
Data Acquisition via: p8000001
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