Titel :
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DEU-Bremen - Deutschland Arzneimittel Open-House-Verträge 2025-1
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2025031101425071289 / 158076-2025
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Veröffentlicht :
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11.03.2025
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Anforderung der Unterlagen bis :
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02.05.2025
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Angebotsabgabe bis :
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02.05.2025
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Produkt-Codes :
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33600000 - Arzneimittel
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DEU-Bremen: Deutschland Arzneimittel Open-House-Verträge 2025-1
2025/S 49/2025 158076
Deutschland Arzneimittel Open-House-Verträge 2025-1
OJ S 49/2025 11/03/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Lieferungen
1. Beschaffer
1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK Bremen/Bremerhaven
E-Mail: FF00408@hb.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
2. Verfahren
2.1. Verfahren
Titel: Open-House-Verträge 2025-1
Beschreibung: Open-House-Verträge für diverse Wirkstoffe bis 31.05.2027
Kennung des Verfahrens: e7d080ce-61c6-4f88-9bb7-faf07620d476
Interne Kennung: 2025-02-26-HB-WIL-Open House
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
2.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
2.1.4. Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4Y605CGD 1) Bei der vorliegenden
Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der
Vergabekoordinierungsrichtlinie (20014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein höchstes
Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die
Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung
eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt.
Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung
offenes Verfahren , sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der
Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine
Unterwerfung untervergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen
verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden. 2)Interessierte pharmazeutische Unternehmen
können über die unter der oben genannte E-Mailadresse die Rabattvereinbarung anfordern.
Die sonstigen Teilnahmeunterlagen können auf der Internetseite www.dtvp.deheruntergeladen
werden. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte
pharmazeutische Unternehmen die angeforderten bzw. herunterzuladenden
Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes pharmazeutische
Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und dies durch die Vorlage der
genannten Nachweise/Unterzeichnung der geforderten Erklärungen und des Rabattvertrages
dokumentiert, kann dem Rabattvertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der
Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen.
Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. 3) Der früheste Vertragsbeginn
ist der 01.06.2025. Vertragsende ist der 31.05.2027. 4) Der Termin Datum der
Angebotsöffnung am 02.05.2025, 17:01 Uhr kann aus technischen Gründen nur nach dem
Ablauf der Angebotsfrist 02.05.2025, 17:00 Uhr liegen. Vor dem Hintergrund der bis zum
Ablauf der Angebotsfrist am 02.05.2025 jederzeit möglichen Angebotsabgabe (Vertragsbeitritt)
ist abweichend von dieser Angabe jederzeit die Öffnung eingegangener Angebote möglich. 5)
Die AOK Bremen/Bremerhaven behält sich vor, während der Vertragslaufzeit der Open-House-
Verträge, exklusive Rabattvereinbarungen über den/die Wirkstoff/Wirkstoffkombination im
Wege des offenen Verfahrens abzuschließen. Sollte die AOK Bremen/Bremerhaven während
der Vertragslaufzeiteinen solchen exklusiven Zuschlag erteilen, ruhen die im Rahmen dieser
Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend den vertraglichen Regelungen. Den
Erfahrungen der AOK Bremen/Bremerhaven nach treten exklusive Rabattverträge in der
Regel acht bis zehn Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden
Ausschreibungsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Die künftigen Vertragspartner werden gebeten, sich bezüglich dieser
Ausschreibungsbekanntmachungen regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union zu informieren.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6. Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe:
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften:
Korruption:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung:
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen:
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung:
Betrugsbekämpfung:
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels:
Zahlungsunfähigkeit:
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen:
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter:
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren:
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens:
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit:
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen:
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen:
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge:
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit:
Entrichtung von Steuern:
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
5. Los
5.1. Los: LOT-0001
Titel: Adefovir dipivoxil - ATC Code J05AF08
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 1
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0002
Titel: Alitretinoin - ATC Code D11AH04
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 2
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0003
Titel: Amifampridin ATC Code N07XX05
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 3
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0004
Titel: Avatrombopaq ATC Code B02BX08
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 4
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0005
Titel: Bempedoinsäure ATC Code C10AX15
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 6
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0006
Titel: Bempedoinsäure-Ezetimib ATC Code C10BA10
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 7
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0007
Titel: Bexaroten ATC Code L01XF03
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 8
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0008
Titel: Biperiden ATC Code N04AA02
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 9
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0009
Titel: Brinzolamid und Brimonidin ATC Code S01EC24
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 10
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0010
Titel: Calciumcarbonat/Colecalciferol ATC Code A12AX01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 11
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0011
Titel: Chlortalidon ATC Code C03BA04
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 12
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0012
Titel: Cinnarizin und Dimenhydrinat ATC Code N07CA22
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 13
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0013
Titel: Clobetasol ATC Code D07AD01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 14
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0014
Titel: Colestyramin ATC Code C10AC01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 15
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0015
Titel: Cyanocobalamin ATC Code B03BA01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 16
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0016
Titel: Denosumab ATC Code M05BX04
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 17
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0017
Titel: Dolutegravir ATC Code J05AJ03
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 18
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0018
Titel: Efavirenz ATC Code J05AG03
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 19
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0019
Titel: Eltrombopag ATC Code B02BX05
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 20
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0020
Titel: Emtricitabin+Tenofovirdisoproxil+Rilpivirin ATC Code J05AR08
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 21
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0021
Titel: Enalapril ATC Code C09AA02
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 22
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0022
Titel: Erlotinib ATC Code L01EB02
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 23
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0023
Titel: Etravirin ATC Code J05AG04
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 24
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0024
Titel: Filgotinib ATC Code L04AF04
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 25
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0025
Titel: Formoterol-Aclidiniumbromid ATC Code R03AL05
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 26
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0026
Titel: Formoterol+Beclometason ATC Code R03AK08
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 27
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0027
Titel: Formoterol-Glycopyrroniumbromid-Beclometason ATC Code R03AL09
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 28
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0028
Titel: Ibuprofen ATC Code M01AE01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 31
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0029
Titel: Immunglobuline, normal human, zur intravasalen Anwendung ATC Code J06BA02
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 32
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0030
Titel: Infliximab ATC Code L04AB02
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 33
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0031
Titel: Isosorbiddinitrat ATC Code C01DA08
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 35
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0032
Titel: Lamivudin, Tenofovir und Doravirin ATC Code J05AR24
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 36
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0033
Titel: Lamivudin und Zidovudin ATC Code J05AR01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 37
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0034
Titel: Lamivudin, Abacavir und Dolutegravir ATC Code J05AR13
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 38
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0035
Titel: Lamotrigin ATC Code N03AX09
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 39
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0036
Titel: Lopinavir/Ritonavir ATC Code J05AR10
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 40
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0037
Titel: Macrogol ATC Code A06AD15
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 41
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0038
Titel: Macrogol, Kombinationen ATC Code A06AD65
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 42
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0039
Titel: Maraviroc ATC Code J05AX09
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 43
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0040
Titel: Mebeverin ATC Code A03AA04
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 44
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0041
Titel: Metformin und Dapagliflozin ATC Code A10BD15
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 45
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0042
Titel: Methyldopa ATC Code C02AB01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 46
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0043
Titel: Metoclopramid ATC Code A03FA01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 47
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0044
Titel: Metoprolol-Hydrochlorothazid ATC Code C07BB22
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 48
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0045
Titel: Minoxidil ATC Code C02DC01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 49
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0046
Titel: Multienzyme - Pankreatin(Lipase, Protease etc.) ATC Code A09AA02
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 50
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0047
Titel: Natriumhydrogencarbonat ATC Code A02AH01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 51
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0048
Titel: Opipramol ATC Code N06AA05
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 52
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0049
Titel: Pamidronsäure ATC Code M05BA03
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 53
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0050
Titel: Posaconazol ATC Code J02AC04
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 54
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0051
Titel: Ritonavir ATC Code J05AE03
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 56
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0052
Titel: Spironolacton+Furosemid ATC Code C03DA01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 57
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0053
Titel: Sulfasalazin ATC Code M01CX02
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 58
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0054
Titel: Sultamicillin ATC Code J01CR04
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 59
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0055
Titel: Tamsulosin und Dutasterid ATC Code G04CA52
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 60
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0056
Titel: Telmisartan ATC Code C09CA07
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 61
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0057
Titel: Teriparatid ATC Code H05AA02
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 62
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0058
Titel: Testosteron ATC Code G03BA03
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 63
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0059
Titel: Tobramycin ATC Code J01GB01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 64
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0060
Titel: Tolterodin ATC Code G04BD07
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 65
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0061
Titel: Valproinsäure ATC Code N03AG01
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 66
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
5.1. Los: LOT-0062
Titel: Vilanterol und Fluticasonfuroat ATC Code R03AK10
Beschreibung: Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste
nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen. Gegenstand dieser
Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über
verschiedene Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter
Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §
130a Abs. 8 SGB V über den genannten Wirkstoff angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist
der 01.06.2025, Vertragsende ist der 31.05.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-
Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Bitte seien Sie so nett und
übersenden uns bei Interesse, gerne vorab per E-Mail, den in 2-facher Ausfertigung
unterschriebenen Rabattvertrag unter Berücksichtigung der Kinderarzneimittel-Liste des
BfArM.
Interne Kennung: 68
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2. Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Einreichung auf Nachfrage des Käufers: (1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
und zur Lieferfähigkeit, (2) die Eigenerklärung zu Russlandsanktionen. Bieter mit Firmensitz
außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register
von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht
und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist
zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Bieter
keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Bieter zu erklären, dass er innerhalb von 8
Wochen nach Zuschlagserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: (1) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des
Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI), für die Arzneimittel der ausgeschriebenen Wirkstoffe, die der
pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein Vertrieb hat; dabei
müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation
aller angebotsgegenständlichen Arzneimittelergeben: a) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, b) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne des §4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), c) Darreichungsform, d) Wirkstoff/-kombination, e)Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a) bis e) erforderlichen
Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe
verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig
erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß
Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationendurch Vorlage geeigneter ergänzender
Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ
29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen. (2) Eigenerklärung zu eigenen und fremden
Lieferkapazitäten.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Nicht zulässig
Begründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist:
Der Käufer würde spezielle Büroausstattung benötigen
Beschreibung: ./.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 02/05/2025 17:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: s.o.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 02/05/2025 17:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können
Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d.§ 4 Abs. 18AMG
abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische
Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016,
Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabeöffentlicher Aufträge im Sinne
der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-
Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das
Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134GWB: (1) Ein
Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt
worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch
nicht später als 6 Monatenach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den V ergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.. .
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Bremen/Bremerhaven
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Bremen/Bremerhaven
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
8. Organisationen
8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: AOK Bremen/Bremerhaven
Registrierungsnummer: DE114397726
Postanschrift: Bürgermeister-Smidt-Str. 95
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
Kontaktperson: AOK Bremen/Bremerhaven, Ansprechpartner: Andre Wilks
E-Mail: FF00408@hb.aok.de
Telefon: +49-421-176177112
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Registrierungsnummer: t:022894990
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de
Telefon: +49-22894990
Fax: +49-2289499163
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: d5b31085-961f-4302-a9fd-1cf21cdd2445 - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 07/03/2025 18:40:52 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
ABl. S Nummer der Ausgabe: 49/2025
Datum der Veröffentlichung: 11/03/2025
Referenzen:
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y605CGD/documents
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202503/ausschreibung-158076-2025-DEU.txt
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