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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DEU-Stuttgart - Deutschland Notstromaggregat 41 Notstromaggregate
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2024122302053298476 / 791168-2024
Veröffentlicht :
23.12.2024
Anforderung der Unterlagen bis :
17.01.2025
Angebotsabgabe bis :
30.01.2025
Dokumententyp : Ausschreibung
Produkt-Codes :
31127000 - Notstromaggregat
DEU-Stuttgart: Deutschland Notstromaggregat 41 Notstromaggregate

2024/S 249/2024 791168

Deutschland Notstromaggregat 41 Notstromaggregate
OJ S 249/2024 23/12/2024
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Lieferungen

1. Beschaffer

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
E-Mail: 65-8DLZBau@stuttgart.de
Rechtsform des Erwerbers:
Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1. Verfahren
Titel: 41 Notstromaggregate
Beschreibung: Lieferung von 41 Notstromaggegaten für die Branddirektion Stuttgart
Kennung des Verfahrens: a0924628-e900-4935-8856-2656a4e2877a
Interne Kennung: 37-207_EU_300125
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein

2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 31127000 Notstromaggregat

2.1.2. Erfüllungsort
Stadt: Stuttgart
Postleitzahl: 70372
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

2.1.4. Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

2.1.6. Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Korruption: Entsprechend §42 VgV nach §123 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er
Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im
Gesundheitswesen), § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den

§§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit §
335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur
Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im
Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Nach §122 GWB kann der Nachweis
der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz
oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die
Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso
zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt LD124 - als vorläufigen
Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei
dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.
Betrugsbekämpfung: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass
eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §
263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich
die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die
von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Nach §122 GWB kann
der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123
und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht
werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als
Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Entsprechend §42 VgV- nach §123 GWB Der
öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach
§ 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen
das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs

(Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle
Vereinigungen im Ausland). Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
Entsprechend §42 VgV nach §123 GWB: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er
Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen)
oder § 129b StGB (terroristische Vereinigungen im Ausland) Nach §122 GWB kann der
Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und
124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis
ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen
Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei
dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden, wenn sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet
oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser

Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Entsprechend §42 VgV- nach §123 GWB Der
öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach
§ 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen
das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c des Strafgesetzbuchs
(Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen
Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat
nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des
Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Entsprechend §42 VgV
nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein
Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach §122 GWB kann der Nachweis der
Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder
teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung
in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden

durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Entsprechend §42
VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt
bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung
des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Nach §122 GWB kann der
Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und
124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis
ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen
Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei
dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Entsprechend
§42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine
wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat, Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von
Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an
Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis
anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des
Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht
von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem
öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem
Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein
Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines
Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem
Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine
aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber

umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle
Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
vermeiden.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Entsprechend §42 VgV- nach §123
GWB Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§
232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter
Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und
des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise
durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften:
Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein mit Insolvenzverfahren
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, Nach §122 GWB kann der Nachweis
der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz
oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die
Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso
zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis
auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.

Schweres berufliches Fehlverhalten: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des
Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, Nach §122
GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach
den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen
erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist
als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in
Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung
begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen
Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des
öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, oder versucht hat,
vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Nach
§122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an
Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis
anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des
Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht
von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem
öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem
Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein
Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines
Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem
Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine
aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber
umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle
Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
vermeiden.

Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.
1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge
nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Nach §122
GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach
den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen
erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist
als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.
1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge
nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Nach §122 GWB
kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§
123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht
werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als
Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB
Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung
öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen
hat, Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von
Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an
Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis
anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des
Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht
von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem
öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem
Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein
Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines
Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem
Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine
aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber
umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle
Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
vermeiden.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Entsprechend
§42 VgV- nach §123 Abs.4 GWB Schließt der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus,
wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung Beiträgen zur Sozialversicherung
nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentlichen Auftraggeber auf sonstige
geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann. Wenn
das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung
vorgenommen oder sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich
Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat, erfolgt kein Ausschluss. Nach §122
GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach
den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen
erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist
als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern: Entsprechend §42 VgV- nach §123
Abs.4 GWB Schließt der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht
nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige
geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann. Wenn
das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung
vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern oder Abgaben einschließlich Zinsen,
Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat, erfolgt kein Ausschluss. Nach §122 GWB kann
der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123
und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht
werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als
Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als

vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche
Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit
anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander
abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecken oder bewirken. Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das Unternehmen, bei dem dieser
Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden
durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder
sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der
Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Entsprechend
§42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine
Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung
des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Nach §122 GWB kann
der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123
und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht
werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als
Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen

Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Zahlungsunfähigkeit: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Nach §122 GWB kann
der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123
und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht
werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als
Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als
vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Das
Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen
und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet
sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

5. Los

5.1. Los: LOT-0000
Titel: 41 Notstromaggregate
Beschreibung: Lieferung von 41 Notstromaggegaten für die Branddirektion Stuttgart
Interne Kennung: 0

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 31127000 Notstromaggregat

5.1.2. Erfüllungsort
Stadt: Stuttgart
Postleitzahl: 70372
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 1 Tag

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet

Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:selbst#

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Nach §44 VgV: Nachweis, je nach Rechtsvorschrift des Staats in dem der
Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, entweder der Eintragung in einem Berufs- oder
Handelsregister oder auf andere Weise Nachweis über die erlaubte Berufsausübung. Für die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und
die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie
2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 65) aufgeführt. Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch
die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden Die Eintragung in ein
gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. -
eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen Nachweis auch eine
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Darüberhinausgehende weitere
auftragsbezogene Anforderungen des AG: keine

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Lieferungen
Beschreibung: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren
erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer-
beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers.
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und
die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist, Erklärung, aus der
ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das
Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt, Angabe, welche Teile des Auftrags das
Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt, Muster,
Beschreibungen oder Fotografien der zu liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlangen
des öffentlichen Auftraggebers nachzuweisen ist, oder Bescheinigungen, die von als zuständig
anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit
denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter
bestimmten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen. Möglicherweise geforderte
Mindeststandards: Konkrete auf den Auftrag bezogene Eignungsnachweise oder
Mindestanforderungen des AG: Keine

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Bescheinigung und Erklärung über Bilanzen (Bankerklärungen), Erklärungen
über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen
Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten 3
Geschäftsjahre. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem
Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist, Eine
Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich
des Auftrags - sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Kann ein Bewerber oder Bieter

aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen
Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Nach §122 GWB kann der
Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und
124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis
ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 - als vorläufigen
Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 17/01/2025 10:30:00 (UTC+1)
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.meinauftrag.rib.de/public
/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/4/tenderId/39087
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
Name: https://www.meinauftrag.rib.de
URL: https://www.meinauftrag.rib.de

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.meinauftrag.rib.de
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der
Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 30/01/2025 10:30:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 59 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Unterlagen können nach den Bedingungen des § 56 VgV
nachgefordert werden.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 30/01/2025 10:30:00 (UTC+1)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Von einer Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, anzunehmende Rechtsform:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit gesamtschuldnerischer Haftung. Es sind alle Mitglieder
der Bietergemeinschaft anzugeben, eines davon ist als bevollmächtigter Vertreter zu
benennen.

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung

Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Baden-Württemberg
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
Organisation, die Angebote bearbeitet: Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
Beschaffungsdienstleister: Beschaffungsstelle
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)

8. Organisationen

8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
Registrierungsnummer: t:4971121689746
Abteilung: Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen
Postanschrift: Hauptstätter Str. 66
Stadt: Stuttgart
Postleitzahl: 70178
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen
E-Mail: 65-8DLZBau@stuttgart.de
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
Organisation, die Angebote bearbeitet

8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg
Registrierungsnummer: t:7219268730
Postanschrift: Durlacher Str. 100
Stadt: Karlsruhe
Postleitzahl: 76173
Land, Gliederung (NUTS): Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Regierungspräsidium Karlsruhe
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
Telefon: +497219268730
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt

8.1. ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Beschaffungsstelle
Registrierungsnummer: 0000

Abteilung: Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen
Postanschrift: Hauptstätter Str. 66
Stadt: Stuttgart
Postleitzahl: 70178
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Dienstleistungsstelle Bauvertragswesen
E-Mail: 65-8DLZBau@stuttgart.de
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Beschaffungsdienstleister

8.1. ORG-0005
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

11. Informationen zur Bekanntmachung

11.1. Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 792daefc-fbfd-49c3-8d3e-2c0a9b3688fa - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 19/12/2024 16:33:00 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch

11.2. Informationen zur Veröffentlichung
ABl. S Nummer der Ausgabe: 249/2024
Datum der Veröffentlichung: 23/12/2024

Referenzen:
https://www.meinauftrag.rib.de
https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/4/tenderId/39087
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202412/ausschreibung-791168-2024-DEU.txt

 
 
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