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Ausschreibung: Deutschland  Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen  Leistungen der Technischen Ausrüstung -Anlagengruppe 4, 5 und 6, Elektroinstallation (ELT) -LPH 1 bis 9 - DEU-München
Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
Dienstleistungen von Ingenieurbüros
Dokument Nr...: 664591-2024 (ID: 2024103101290565186)
Veröffentlicht: 31.10.2024
*
  DEU-München: Deutschland  Dienstleistungen von Architektur- und
Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen  Leistungen der
Technischen Ausrüstung -Anlagengruppe 4, 5 und 6, Elektroinstallation (ELT)
-LPH 1 bis 9
   2024/S 213/2024 664591
   Deutschland  Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene
   Leistungen  Leistungen der Technischen Ausrüstung - Anlagengruppe 4, 5 und 6,
   Elektroinstallation (ELT) - LPH 1 bis 9
   OJ S 213/2024 31/10/2024
   Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
   Dienstleistungen
   1. Beschaffer
       1.1. Beschaffer
            Offizielle Bezeichnung: Studierendenwerk München und Oberbayern
	    E-Mail: vergabestelle@stwm.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen
   2. Verfahren
       2.1. Verfahren
            Titel: Leistungen der Technischen Ausrüstung - Anlagengruppe 4, 5 und 6, Elektroinstallation
	    (ELT) - LPH 1 bis 9
            Beschreibung: Leistungen der Technische Ausrüstung - Anlagengruppe 4, 5 und 6,
	    Elektroinstallation (ELT) - LPH 1 bis 9
	    Kennung des Verfahrens: ae4c353a-ee47-454d-98fb-e6dbf947583d
	    Interne Kennung: StwM_HEIG 64-66_Verg_EU-055_24
	    Verfahrensart: Offenes Verfahren
	    Das Verfahren wird beschleunigt: ja
            Begründung des beschleunigten Verfahrens: Die Fachplanungsleistung Technische
            Ausrüstung, Anlagengruppen 4, 5 und 6 gemäß §§ 53 ff. HOAI 2021 (Elektroinstallation -
	    (ELT)) war bereits Teil eines offenen Verfahrens (StwM_HEIG 64-66_Verg_EU-044_24), bei
            dem auch Architekten- und Ingenieurleistungen zur Objektplanung Gebäude und Innenräume
            nach § 34 Abs. 1 HOAI 2021 und Fachplanungsleistung Technische Ausrüstung,
            Anlagengruppe 1, 2, 3, 7 und 8, Heizung /Lüftung / Sanitär (HLS) nach § 53 Abs. 1 HOAI für
            die Generalsanierung / Modernisierung der Studierendenwohnanlage Heiglhofstraße 64 bis 66
            in München (kurz HEIG) beschafft werden sollten. In jenem Verfahren ist für die beschriebene
	    Leistung (Elektroplanung) kein Angebot eingegangen. Der Bedarf besteht weiterhin. Um
            nunmehr den Gesamtprojektstart gemäß Zeitplan nicht wesentlich zu verzögern, ist eine
            Kürzung des hier gegenständlichen Verfahrens unumgänglich. Durch die Beschleunigung
            kann der ELT-Planer ohne signifikante Verzögerungen in den Projektverlauf integriert werden,
	    sodass der Gesamtzeitplan des Projekts eingehalten werden kann.
     2.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Dienstleistungen
	    Haupteinstufung (cpv): 71240000
            Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
            Zusätzliche Einstufung (cpv): 71000000
            Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen,
            71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros
     2.1.2. Erfüllungsort
            Postanschrift: Heiglhofstraße 64-66
            Stadt: München
	    Postleitzahl: 81377
            Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
	    Land: Deutschland
     2.1.3. Wert
            Geschätzter Wert ohne MwSt.: 382 000,00 EUR
     2.1.4. Allgemeine Informationen
            Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AHTNY
	    Rechtsgrundlage:
	    Richtlinie 2014/24/EU
	    vgv -
     2.1.6. Ausschlussgründe
            Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Öffentliche
            Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	    Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
            Vergabeverfahren ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein der
            Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung
            eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4
	    GWB).
            Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	    Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
            Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
            rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
            über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - §
            299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§
	    299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
            (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung
            von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
            Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des
            Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a
            des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8
            GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
            ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123
	    Abs. 1 Nr. 9 GWB).
            Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	    Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
            Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
            Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
            Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
            worden ist wegen einer Straftat nach - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
            Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
            Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB).
	    Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
            Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
            Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - der öffentliche Auftraggeber
              über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen
	      Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat,
              die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
              bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
              Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1
	      GWB).
              Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
              Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat nach - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs.
              1 Nr. 3 GWB), und - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der
	      Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller
	      Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
              werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs
              zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
              Betrugsbekämpfung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
	      des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
              Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
              rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
              über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - §
	      263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
              Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
              ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und - § 264 des Strafgesetzbuchs
              (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
              oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
              werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
              Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen
	      ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn
              sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat nach - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a
	      des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
              Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10
	      GWB).
              Zahlungsunfähigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
              Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
              Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das
              Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).
              Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3
	      GWB).
              Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Öffentliche Auftraggeber
              können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
	      jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren
              beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).
	      Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
              Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
              Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf
              Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder
              Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
              übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen o versucht hat, die
              Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
              o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
              Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
              Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
              erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124
	      Abs. 1 Nr. 9 GWB).
              Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn - ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
              Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den
              öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
              beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht
              wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
              Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn - eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass
	      das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und
              diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
              beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).
              Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können
              unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich
              eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
              gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
              Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei
              der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
              fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
              Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7
	      GWB).
              Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2
	      GWB).
              Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
	      Vergabeverfahren aus, wenn - (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von
              Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige
              Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die
              öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung
              nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).
              Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
              Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB).
              Entrichtung von Steuern: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn -
	      (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht
              nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
              Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf
	      sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen
              können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB).
              Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
              Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
              Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
              verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
              Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a
              des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).
   5. Los
       5.1. Los: LOT-0001
            Titel: Leistungen der Technischen Ausrüstung - Anlagengruppe 4, 5 und 6, Elektroinstallation
	    (ELT) - LPH 1 bis 9
            Beschreibung: Das Studierendenwerk München Oberbayern beabsichtigt für die
            Generalsanierung / Modernisierung der Wohnanlage Heiglhofstraße 64-66, 81377 München
            (kurz HEIG 64-66) die Beschaffung von Fachplanungsleistungen der Technischen Ausrüstung
            nach HOAI 2021, Teil 4, Abschnitt 2: Technische Ausrüstung, § 53 HOAI, Leistungsphasen
            (LPH) 1 bis 9 für die Anlagengruppen 4, 5 und 6: - Starkstromanlagen, - Fernmelde- und
            informationstechnische Anlagen, - Förderanlagen (nach Bedarf, in Abstimmung mit dem
            Objektplaner); sowie - technische Außenanlagen der Anlagengruppen 4, 5 und 6 im Sinne von
            § 53 HOAI 2021: o Starkstromanlagen (KG 556 nach DIN 276:2018-12), o Fernmelde- und
	    informationstechnische Anlagen (KG 557 nach DIN 276:2018-12), o Sonstiges (KG 559 nach
	    DIN 276:2018-12). Die Beauftragung innerhalb der Planungsphase erfolgt stufenweise. Der
	    Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Beauftragung einzelner oder gar aller
	    Stufen.
	      Interne Kennung: StwM_HEIG 64-66_Verg_EU-055_24
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Dienstleistungen
	    Haupteinstufung (cpv): 71240000
            Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
            Zusätzliche Einstufung (cpv): 71000000
            Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen,
            71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros
	    Optionen:
            Beschreibung der Optionen: Ja unter Beachtung von § 132 GWB
     5.1.2. Erfüllungsort
            Postanschrift: Heiglhofstraße 64-66
            Stadt: München
	    Postleitzahl: 81377
            Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
	    Land: Deutschland
     5.1.3. Geschätzte Dauer
	    Datum des Beginns: 13/12/2024
	    Enddatum der Laufzeit: 01/04/2029
     5.1.4. Verlängerung
            Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie
	    hier beschrieben: 1. Stufenweise Beauftragung Die Architekten- und Fachplanungsleistungen
	    werden unterteilt nach - Grundleistungen; - fest definierten Besonderen Leistungen und -
	    (optionalen) weiteren Besonderen Leistungen beauftragt. Die Beauftragung der Leistungen
	    erfolgt stufenweise. Fest definierte (optionale und nicht optionale) Besondere Leistungen im
	    Sinne der HOAI werden entsprechend des Vertragsentwurfs und des Leistungs- und
            Vergütungskatalogs als Teilpauschalhonorar oder nach Aufwand vergütet. Optional
            angebotene Leistungen werden nur vergütet, soweit diese abgerufen werden. 2. (Optionale)
	    weitere Besondere Leistungen Soweit (optionale) weitere Besondere Leistungen anfallen,
            werden diese nach Aufwand mit den nachfolgenden Stundensätzen vergütet: -
            Geschäftsführer, Gesellschafter, Partner, Projektleiter, stellvertretender Projektleiter 121,-
	    EUR (netto) - Qualifizierter Mitarbeiter (Architekt oder Ingenieur) 86,- EUR (netto) - Sonstige
	    Mitarbeiter oder technische Zeichner: 64,- EUR (netto)
     5.1.6. Allgemeine Informationen
            Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten
            Personals sind anzugeben: Erforderlich für das Angebot
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet
            Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:freelance# Fortsetzung
            Bedingungen für den Auftrag: Unterauftragnehmer / Nachunternehmer Der Bieter / die
	    Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der
	    Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / das
	    vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303
             Unterauftragsvergabe  vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots
            einzureichen. Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern / den
	      Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die
	      Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel
              dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV). Keine
              Abweichung von der jeweils aktuell gültigen VOB/B Zum 01.01.2018 sind die Regelungen zum
              neuen Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 650 a-v BGB) in Kraft getreten. Das
	      Regelwerk der VOB/B ist - auch unter Geltung des neuen Bauvertragsrechts - nach den
	      Vorschriften des BGB weiterhin privilegiert. Dies bedeutet, dass die Regelungen der VOB/B
	      wirksam bleiben, auch wenn einzelne Paragrafen der VOB/B vom gesetzlichen Leitbild des
	      BGB erheblich abweichen. Diese Privilegierung greift allerdings nur dann, wenn die VOB/B
	      von den Parteien	als Ganzes  in den Vertrag einbezogen wird. Nach der hierzu ergangenen
              Rechtsprechung führt jegliche Abweichung von den Regelungen der VOB/B - unabhängig von
	      ihrem Gewicht - zu einem Verlust der Privilegierung. Die VOB/B ist dann also nicht mehr  als
	      Ganzes  einbezogen, was in der Folge zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln im betreffenden
              Bauvertrag führen kann. Zur Sicherstellung der Privilegierung der VOB/B in den Bauverträgen
              ist deshalb bereits bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse auf die VOB/B-Konformität
              auch in der Leistungsbeschreibung zu achten. Außerdem ist bei der Aufnahme von Weiteren
	      Besonderen Vertragsbedingungen sowie bei Hinweisen zur Leistungsbeschreibung oder der
	      Verwendung von Freitexten bei der Leistungsbeschreibung darauf zu achten, dass keine VOB
              /B-widrigen (und damit privilegierungsschädlichen) Klauseln aufgenommen werden. Als VOB
	      /B-widrig gelten insbesondere: - Regelungen, die den Regelungen der VOB/B widersprechen -
              Ergänzungen von Regelungen, die bereits in der VOB/B enthalten sind, es sei denn die VOB
              /B sieht eine Ergänzung oder Auslegung ausdrücklich vor. Selbst, wenn die VOB/B keine
              Regelungen trifft, können Ergänzungen VOB/B-widrig sein. Hiernach ist der Auftragnehmer
	      verpflichtet, VOB/B-widrige Bauvertragsgestaltungen im Rahmen der von ihm zu erbringenden
              Leistungen zu vermeiden und zu überprüfen, dass die anderen Planer (Architekten /
              Ingenieure) nicht hiergegen verstoßen. Um die Privilegierung der VOB/B nicht zu gefährden,
	      hat der Auftragnehmer die oben dargestellten Anforderungen, insbesondere an die
	      Ausgestaltung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und an die Erstellung der
	      Leistungsverzeichnisse, durchgehend zu beachten.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
            Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Erfüllung sozialer Zielsetzungen
            Gefördertes soziales Ziel: Zugang für alle
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
	    Art: Sonstiges
	    Bezeichnung: Bietergemeinschaften
	    Beschreibung: Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Angebot eine
	    von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bietergemeinschaft (1. Mitglied der
            Bietergemeinschaft) unterzeichnete Erklärung abzugeben, - in der alle Mitglieder aufgeführt
            sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrags
	    vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft bezeichnet ist, - dass das
            vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber
	    rechtsverbindlich vertritt, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern
            im Auftragsfall erklärt ist, und - dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft und (im
	    Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften. Die rechtlichen
            Anforderungen an die Bildung von Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die
            Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrags
            annehmen wird. Die Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 212
	       Bietergemeinschaft  zu verwenden. Die Anlage ist von dem vertretungsberechtigten Mitglied
              der Bietergemeinschaft als Bestandteil des Angebots ausgefüllt einzureichen.
	      Kriterium:
	      Art: Sonstiges
              Bezeichnung: Ausschlussgründe
              Beschreibung: Zwingende Ausschlussgründe im Sinne des § 123 GWB Eigenerklärung (im
              Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
              ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des
              Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer
              Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
              Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs
              (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), - § 89c des Strafgesetzbuchs
	      (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
	      Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen
	      Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat
              nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, - § 261 des
              Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die
              Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von
              der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 des Strafgesetzbuchs
              (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
              oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
              werden, - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
              Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
              Gesundheitswesen), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von
              Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), -
              den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch
              in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale
              Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
              (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
              Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des
	      Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
	      Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Zahlung von Steuern,
              Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung Eigenerklärung, dass das Unternehmen
              seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur
              Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB). Fakultative Ausschlussgründe
              des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass - weder das Unternehmen noch
              eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung
              öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
              verstoßen hat, - das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
	      Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
              eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt
	      worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
              Tätigkeit eingestellt hat, - weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine
              schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt
	      wird, - weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
	      zuzurechnen ist, Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen
              aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
	      Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, - das Unternehmen nicht eine wesentliche
              Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
              Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
              vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
	      hat, - weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
              zuzurechnen ist, in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende
              Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die
              erforderlichen Nachweise zu übermitteln, - weder das Unternehmen noch eine Person, deren
	      Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, o versucht hat, die Entscheidungsfindung des
              öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat, vertrauliche
              Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen
              könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
              Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder
              versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Falls eine oder mehrere der oben
              aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen
              Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie
	      beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern,
              Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und
              Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB),
	      warum er dennoch als geeignet anzusehen ist. Der Bieter, jedes Mitglied der
              Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese
              Erklärung die Anlage 201  Ausschlussgründe  zu verwenden. Der Bieter / das
              vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage(n) ausgefüllt als
              Bestandteil des Angebots einzureichen. Vor der Zuschlagserteilung überprüft der öffentliche
              Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 36 Abs. 5
	      Satz 1 VgV).
	      Kriterium:
	      Art: Sonstiges
	      Bezeichnung: Eignungsleihe
	      Beschreibung: Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die
              erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder
              Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender
	      Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in
	      dem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen
              (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm / ihr die für
              den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen
	      werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche
              Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender
              Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Unter  andere Unternehmen  sind alle
	      Unternehmen zu verstehen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch
	      konzernverbundene Unternehmen. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die
	      Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen
              (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der
              Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der
              Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für
              diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezogen
	      auf diese anderen Unternehmen, vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im
              Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs-
              und Befähigungsnachweise nach § 47 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die
              Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in
              Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt
              werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen
	      Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Hinblick auf die erforderliche
              wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit
	      mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des
              anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der
              Eignungsleihe erklärt wird. Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der
              Bietergemeinschaft hat die Anlage 204  Eignungsleihe  auszufüllen, soweit eine
              Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, und diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des
	      Angebots einzureichen. In diesem Fall hat der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der
	      Bietergemeinschaft mit dem Angebot ferner einen Nachweis einzureichen, aus dem
              hervorgeht, dass dem Bieter / der Bietergemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel
              dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine
              entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen
              Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV mit dem
	      Angebot vorlegt.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Bezeichnung: Jahresumsatz (Gesamtumsatz einschließlich Jahresumsatz in dem
              Tätigkeitsbereich des Auftrags)
              Beschreibung: Der Bieter / die Bietergemeinschaft erklärt, dass das Unternehmen des Bieters
	      / der Bietergemeinschaft - in jedem der letzten drei (3) Kalenderjahre (2021, 2022 und 2023) je
              einen Jahresumsatz (gesamt) in Höhe von mindestens 600.000,- EUR (netto) pro
              Kalenderjahr und - je einen Jahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags [Leistungen
              der Technischen Ausrüstung - Anlagengruppen 4, 5 und 6, Elektroinstallation (ELT) - LPH 1
              bis 9] in Höhe von mindestens 300.000,- EUR (netto) erwirtschaftet hat. Die Bieter / die
	      Bietergemeinschaften, vertreten durch das in der Anlage 212 benannte vertretungsberechtigte
	      Mitglied der Bietergemeinschaft, die in die engere Wahl kommen, weisen auf gesondertes
              Verlangen des Auftraggebers mittels Beleg (Fremderklärung) des Steuerberaters über den
              Gesamtumsatz und den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags [Leistungen der
              Technischen Ausrüstung - Anlagengruppen 4, 5 und 6, Elektroinstallation (ELT) - LPH 1 bis 9]
              für die letzten drei (3) Geschäftsjahre ihre Angaben entsprechend nach, sofern entsprechende
              Angaben verfügbar sind.  Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind  meint, dass
              Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) von dem Steuerberater für die letzten drei (3)
              Geschäftsjahre vorzulegen sind, soweit diese vorliegen. Liegt für ein (1) Geschäftsjahr die
              BWA noch nicht vor, sind die BWA für ein solches Geschäftsjahr wenigstens anteilig
              vorzulegen, soweit sie vorliegen und vorliegen müssen. Der Steuerberater des Bieters / der
              Bietergemeinschaft hat dem Auftraggeber in diesem Fall außerdem mitzuteilen, inwiefern
	      BWA fehlen, warum diese fehlen und wann mit ihrem Erhalt zu rechnen ist. Etwaige dann
	      noch ausstehende BWA sind von dem Bieter / der Bietergemeinschaft, vertreten durch das in
	      der Anlage 212 benannte vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft, dem
              Auftraggeber unaufgefordert während des Vergabeverfahrens über die
              Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform jeweils zu übermitteln, sobald und soweit
	      diese vorliegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unaufgefordert etwaige noch
	      ausstehende BWA nach der Erteilung des Zuschlags vorzulegen, sobald und soweit diese
              vorliegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer außerordentlich zu kündigen,
	      wenn er feststellt, dass der Auftragnehmer als Bieter / Bietergemeinschaft nicht die
              Mindestanforderungen an die Eignung erfüllt hat. Bei Bietergemeinschaften ist der
	      Jahresumsatz (gesamt) der letzten drei (3) Kalenderjahre (2021, 2022 und 2023) und der
              Jahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags [Leistungen der Technischen Ausrüstung
	      - Anlagengruppen 4, 5 und 6, Elektroinstallation (ELT) - LPH 1 bis 9] der Mitglieder der
	      Bietergemeinschaft zu addieren; bei Bietergemeinschaften ist die jeweilige Summe des
              Gesamtumsatzes und des Umsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags [Leistungen der
              Technischen Ausrüstung - Anlagengruppen 4, 5 und 6, Elektroinstallation (ELT) - LPH 1 bis 9]
              maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderungen. Der Bieter / das
	      vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit relevant der
              eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 208
               Jahresumsatz  zu verwenden und diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Angebots
	      einzureichen.
	      Kriterium:
              Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
	      Bezeichnung: Unternehmensbezogene Referenzprojekte
	      Beschreibung: 1. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat mindestens zwei (2) geeignete
              unternehmensbezogene Referenzprojekte über früher ausgeführte Leistungen der
              Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 4, 5 und 6 (Elektroinstallation), LPH 2 bis 8
              einzureichen. [Die unternehmensbezogenen Referenzprojekte dürfen dabei mit den
              persönlichen Referenzprojekten des Projektteams übereinstimmen.] Der Bieter hat je
	      unternehmensbezogenem Referenzprojekt in Form einer Liste Folgendes anzugeben: - Name
              des Referenznehmers (Name des Unternehmens, welches den Referenzauftrag ausgeführt
              hat); - Projektbezeichnung der früher ausgeführte Leistungen der Technischen Ausrüstung,
	      Anlagengruppen 4, 5 und 6 (Elektroinstallation), LPH 2 bis 8; - Rolle des Referenznehmers in
              dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführendes
              Mitglied der Arbeitsgemeinschaft; ausführender Unterauftragnehmer); - Brutto-Grundfläche
              (BGF) (nach DIN 277) des unternehmensbezogenen Referenzprojekts für die von dem
              Referenznehmer erbrachten Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 4, 5
              und 6 (Elektroinstallation), LPH 2 bis 8, mindestens 5.000 m² - Erbringungszeitraum (Beginn
	      der Leistungsphase 2 nicht vor dem 01.01.2010 und Abschluss der Leistungsphase 8
              spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren),
	      jeweils unter Angabe eines Datums (TT.MM.JJJJ); Anzugeben ist das Anfangs-Datum (TT.MM.
	      JJJJ) der Leistungsphase 2 und das End-Datum (TT.MM.JJJJ) der Leistungsphase 8. -
              Öffentlicher oder privater Empfänger (Auftraggeber) unter Angabe des Namens des
              Auftraggebers. Je unternehmensbezogenem Referenzprojekt sind zwei (2) zusätzliche
              Projektblätter (also maximal zwei (2) DIN-A4-Seiten), die Fotos sowie eine Darstellung des
              Referenzprojektes beinhalten, gestattet. Diese Projektblätter sind rein informatorischer Natur.
              Sie werden bei der Prüfung der unternehmensbezogenen Referenzprojekte nicht
              berücksichtigt. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus unternehmensbezogene
              Referenzprojekte benannt werden (zum Beispiel auch in allgemeinen Broschüren,
              Referenzlisten oder Ähnlichem), werden diese nicht berücksichtigt. Um einen ausreichenden
	      Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass der Bemessungszeitraum mehr
              als drei (3) Jahre zurückliegen kann; weil der Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum Ablauf der
              Angebotsfrist mehr als 36 Monate und 0 Tage beträgt (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV). Dadurch
	      soll ein ausreichender Wettbewerb sichergestellt werden, insbesondere weil die Bieter und der
              Auftraggeber hierdurch dasselbe Verständnis von dem maßgeblichen Erbringungszeitraum
	      haben. Kann ein Bieter / eine Bietergemeinschaft nicht mindestens zwei (2)
	      unternehmensbezogene Referenzprojekte angeben, die alle aufgestellten Anforderungen
              erfüllen, führt das zum Ausschluss des Angebots. Bei Bietergemeinschaften sind in Summe
	      mindestens zwei (2) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte anzugeben, die in
              Summe alle aufgestellten Anforderungen erfüllen; außerdem muss klar erkennbar sein,
	      welche Leistungen in welchem unternehmensbezogenen Referenzprojekt welches Mitglied der
              Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen
	      Referenzprojekte der Mitglieder der Bietergemeinschaft, die die Mindestanforderungen
              erfüllen, werden der Bietergemeinschaft zugerechnet. 2. Ordnungsgemäße Informationen Eine
              Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführender In-formationen kann ausweislich § 124
              Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss
              von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen. 3. Hinweis Die vorstehenden
	      Anforderungen sind Mindestanforderungen an die unternehmensbezogenen Referenzprojekte.
	      Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende
              Unterauftragnehmer hat / haben für diese Erklärung die Anlage 206  Unternehmensbezogene
	      Referenzprojekte	zu verwenden. Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der
              Bietergemeinschaft hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.
	      Kriterium:
              Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
              Bezeichnung: Beschäftigtenzahl und Führungskräfte
              Beschreibung: Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl von
              Beschäftigten in Vollzeitäquivalent (VZÄ) und die Zahl der Führungskräfte in VZÄ des Bieters,
	      jedes Mitglieds der Bietergemeinschaft und jedes - soweit relevant - eignungsverleihenden
	      Unterauftragnehmers in den letzten drei (3) (Kalender-) Jahren (2021, 2022 und 2023)
              ersichtlich ist. Für alle Bieter gilt, dass nur solche Beschäftigte und Führungskräfte anzugeben
              sind, die über ein Diplom, Master oder sonstigen Befähigungsnachweis als Architekt oder
              Bauingenieur oder zum staatlich geprüften Bautechniker verfügen. Mindestanforderung ist
              eine durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl von Beschäftigten inklusive Führungskräften
              von mindestens drei (3) VZÄ (Beschäftigten / Führungskräften) (zusammengerechnet) in
              jedem der letzten drei (3) (Kalender-) Jahre (2021, 2022 und 2023), die jeweils über ein
              Diplom, Master oder sonstigen Befähigungsnachweis als Architekt, Ingenieur oder staatlich
              geprüfter Bautechniker verfügen. Bei Bietergemeinschaften ist die jährliche Beschäftigtenzahl
              von Beschäftigten inklusive Führungskräften der Bietergemein-schaftsmitglieder zu addieren;
	      bei Bietergemeinschaften ist die jeweilige Summe der (Kalender-) Jahre (2021, 2022 und
              2023) maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderung. Der Bieter, die
	      Mitglieder der Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende
              Unterauftragnehmer hat / haben für diese Erklärung die Anlage 207  Beschäftigtenzahl  zu
	      verwenden. Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese
              Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 13/11/2024 00:00:00 (UTC+1)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AHTNY
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    Name: In der Anlage 101 finden die Bieter / die Bietergemeinschaften notwendige
	    Informationen zur Nutzung der E-Vergabeplattform Deutsches Vergabeportal DTVP.
            Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Erklärungen in den Bieterbereich der E-
            Vergabeplattform eingestellt werden. Dieser Bieterbereich wird für die Zustellung
            rechtserheblicher Erklärungen genutzt.
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AHTNY
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
              Bedingungen für die Einreichung:
	      Elektronische Einreichung: Erforderlich
              Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AHTNY
              Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
              Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
              Varianten: Nicht zulässig
              Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
              Frist für den Eingang der Angebote: 19/11/2024 10:00:00 (UTC+1)
              Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 60 Tage
              Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
              Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	      nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Mit dem zuvor stehenden Satz  Fehlende Bieterunterlagen können
	      nach Fristablauf nicht nachgereicht werden  ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte
	       fehlende Bieterunterlagen  (gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen)
	      nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen
	      Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte
	      (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende /
              unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge
              anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, sowie fehlende / unvollständige
	      leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der
	      Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben, werden nicht nachgefordert.
              Dies bedeutet auch: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter
              Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende
              oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen,
              Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen
              oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu
              vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von
              unternehmensbezogenen Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der
              Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, ist ausgeschlossen. Die Nachforderung von
	      leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand
              der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es
	      sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht
              verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs.
	      3 VgV). Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den
              öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach
              dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 4 VgV).
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 19/11/2024 10:00:00 (UTC+1)
	      Ort: Auf der E-Vergabeplattform (Deutsches Vergabeportal (DTVP))
              Zusätzliche Informationen: Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern
              des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der
              Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen (§ 55
	      Abs. 2 VgV).
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Erklärung Bezug Russland Entsprechend der
              Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April
	      2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland
	      im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder
	      Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn
	      Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder
              Eignungsverleiher. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat für diese Eigenerklärung die Anlage
              327  Erklärung_Bezug_Russland  zu verwenden. Der Bieter / das vertretungsberechtigte
              Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Angebots
	      einzureichen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein
              Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
              gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
              dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf
              der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
              aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - - mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung
              der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB.
              Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht
              berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
              angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres
              Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform
              zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer
              Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
              Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB
	      darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder
              elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen
	      werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
	      Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
              nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam,
              wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag
              ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
              vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
              Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die
              Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im
              Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
              Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
              jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat
              der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
	      endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
              Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
	      Union.
    5.1.15. Techniken
	      Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
              Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	      Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt:
            Studierendenwerk München und Oberbayern
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
   8. Organisationen
       8.1. ORG-0001
            Offizielle Bezeichnung: Studierendenwerk München und Oberbayern
	    Registrierungsnummer: 09-9115114-11
            Postanschrift: Leopoldstraße 15
            Stadt: München
	    Postleitzahl: 80802
            Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
	    Land: Deutschland
	    Kontaktperson: Vergabestelle
	    E-Mail: vergabestelle@stwm.de
	    Telefon: +49 8938196-1738
	    Fax: +49 8938196-144
	    Internetadresse: https://www.studierendenwerk-muenchen-oberbayern.de/ausschreibungen/
	    Profil des Erwerbers: https://www.studierendenwerk-muenchen-oberbayern.de
	    /ausschreibungen/
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
       8.1. ORG-0002
            Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
	    Registrierungsnummer: DE 811335517
            Postanschrift: Maximilianstraße 39
            Stadt: München
	    Postleitzahl: 80538
            Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: Vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
	    Telefon: +49 8921762411
	    Fax: +49 8921762847
	    Rollen dieser Organisation:
            Überprüfungsstelle
       8.1. ORG-0003
            Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
	    Beschaffungsamts des BMI)
	    Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
	      Stadt: Bonn
	      Postleitzahl: 53119
	      Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
	      Land: Deutschland
	      E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
	      Telefon: +49228996100
	      Rollen dieser Organisation:
	      TED eSender
   11. Informationen zur Bekanntmachung
      11.1. Informationen zur Bekanntmachung
	    Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 53688134-05bf-4108-9484-52d973bc16e2 - 01
	    Formulartyp: Wettbewerb
            Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
	    Unterart der Bekanntmachung: 16
            Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 30/10/2024 14:23:01 (UTC+1)
            Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
      11.2. Informationen zur Veröffentlichung
            ABl. S  Nummer der Ausgabe: 213/2024
            Datum der Veröffentlichung: 31/10/2024
Referenzen:
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AHTNY
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AHTNY/documents
https://www.studierendenwerk-muenchen-oberbayern.de/ausschreibungen/
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202410/ausschreibung-664591-2024-DEU.txt
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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