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Ausschreibung: Deutschland  Installation von Aufzügen und Rolltreppen  Aufzug- und Förderanlagen - Erweiterungsbau West und Umbau Bestand - DEU-Tutzing
Installation von Aufzügen und Rolltreppen
Wartung von Aufzugsanlagen
Dokument Nr...: 448642-2024 (ID: 2024072501341442780)
Veröffentlicht: 25.07.2024
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  DEU-Tutzing: Deutschland  Installation von Aufzügen und Rolltreppen 
Aufzug- und Förderanlagen - Erweiterungsbau West und Umbau Bestand
   2024/S 144/2024 448642
   Deutschland  Installation von Aufzügen und Rolltreppen  Aufzug- und Förderanlagen -
   Erweiterungsbau West und Umbau Bestand
   OJ S 144/2024 25/07/2024
   Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
   Bauleistung
   1. Beschaffer
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: Benedictus Krankenhaus Tutzing GmbH & Co. KG
	    E-Mail: info-bkt@artemed.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Organisation, die einen durch einen öffentlichen Auftraggeber subventionierten Auftrag vergibt
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
   2. Verfahren
       2.1. Verfahren
            Titel: Aufzug- und Förderanlagen - Erweiterungsbau West und Umbau Bestand
            Beschreibung: Die Erweiterung umfasst 5 Geschosse, die terrassenförmig nach Westen
	    abgetreppt sind: UG bis 3.OG. Mit der Erweiterung wird ein Wirtschafthof im UG, eine
	    Liegendkrankenvorfahrt im EG und eine Durchfahrt entlang der Westseite im UG angelegt.
	    Der bestehende Bauteil West wurde 1972 bis 1990 in 2 Bauabschnitten errichtet und bis heute
            mehrmals geringfügig umgebaut. Für weitergehende Informationen wird verwiesen auf die
	    Anlage BKT_W_LV_Vorbem z LV_Allgemein_220109_a.pdf
	    Kennung des Verfahrens: e6b88d6a-d11e-45ec-b726-8dc95a151589
	    Interne Kennung: Benedictus Krankenhaus Tutzing_BKT_W_01_033.1
	    Verfahrensart: Offenes Verfahren
	    Das Verfahren wird beschleunigt: nein
     2.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Bauleistung
            Haupteinstufung (cpv): 45313000 Installation von Aufzügen und Rolltreppen
            Zusätzliche Einstufung (cpv): 50750000 Wartung von Aufzugsanlagen
     2.1.2. Erfüllungsort
            Postanschrift: Bahnhofstraße 5
	    Stadt: Tutzing
	    Postleitzahl: 82327
	    Land, Gliederung (NUTS): Starnberg (DE21L)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Das Krankenhaus wird flankiert von den damit verbundenen
            Gebäuden: Kloster der Missionsbenediktinerinnen von Tutzing im Osten und Dialysestation
            Tutzing im Süden Baustelle: Die Baustelle befindet sich westlich des Krankenhauses zwischen
            derzeitigem Westflügel und Nachbargrenze.
     2.1.4. Allgemeine Informationen
            Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AHGAB
	      Rechtsgrundlage:
	      Richtlinie 2014/24/EU
	      vob-a-eu -
     2.1.6. Ausschlussgründe
            Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Öffentliche
            Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	    Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
            Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein der
            Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung
            eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4
	    GWB).
            Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	    Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
            Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
            rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
            über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - nach §
            299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§
	    299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
            (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung
            von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
            Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des
            Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a
            des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8
            GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
            ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123
	    Abs. 1 Nr. 9 GWB).
            Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	    Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
            Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
            Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
            Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
            worden ist wegen einer Straftat nach - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
            Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
            Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB).
	    Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
            Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
            Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
            Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - der öffentliche Auftraggeber
            über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen
	    Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat,
            die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
            bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
            Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
            Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	    Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
            ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
            gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1
	    GWB).
              Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
              Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat nach - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs.
              1 Nr. 3 GWB), und - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der
	      Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller
	      Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
              werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs
              zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
              Betrugsbekämpfung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
	      des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
              Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
              rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
              über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - §
	      263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
              Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
              ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und - § 264 des Strafgesetzbuchs
              (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
              oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
              werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
              Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen
	      ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn
              sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat nach - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a
	      des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
              Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10
	      GWB).
              Zahlungsunfähigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
              Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
              Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das
              Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).
              Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3
	      GWB).
              Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Öffentliche Auftraggeber
              können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
	      jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren
              beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).
	      Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
              Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
              Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf
              Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder
              Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
              übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen o versucht hat, die
              Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
              o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
              Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
              Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
              erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124
	      Abs. 1 Nr. 9 GWB).
              Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn - ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
              Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den
              öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
              beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht
              wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
              Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn - eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass
	      das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und
              diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
              beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).
              Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können
              unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich
              eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
              gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
              Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei
              der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
              fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
              Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7
	      GWB).
              Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2
	      GWB).
              Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
	      Vergabeverfahren aus, wenn - (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von
              Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige
              Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die
              öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung
              nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).
              Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
              Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB).
              Entrichtung von Steuern: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder
              Abgaben Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn - (1.) das
	      Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht
              nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
              Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf
	      sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen
              können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB).
              Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
              Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
              Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
              verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
              Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a
              des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).
   5. Los
       5.1. Los: LOT-0001
            Titel: Aufzug- und Förderanlagen - Erweiterungsbau West und Umbau Bestand
	    Beschreibung: - Art der Dienstleistung: Die Dienstleistung umfasst die Errichtung einer
            Förderanlage in Form einer neuen (Betten-) Aufzugsanlage in einem bauseitigen
            Betonschacht, für einen Neu- und Umbaubereich eines Klinikanbaus. - Umfang der
            Dienstleistung Aufzugssystem gemäß Aufzugsrichtlinie 95/16/EG sowie EN 81-20, mit 5
            Haltestellen und einer Förderhöhe von ca. 13 m. Der Antrieb ist als getriebeloser,
            frequenzgeregelter Synchron-Antrieb auszuführen. Leistungsgrenze für den Auftragnehmer
            Aufzüge sind die bauseits bis zum Triebwerksraum geführten Kabel für Kraft- und Lichtstrom. -
            Bedürfnisse, welcher Erfolg muss erreicht werden: Richtungsabhängige Zweiknopfsteuerung
	    sowie Anschluss an statische Brandfallsteuerung. Einstellbare computergesteuerte Fahrkurve
            für ruckfreie, stufenlose Beschleunigung und Verzögerung des Fahrkorbes. Millimetergenaue
            Einfahrt ohne Zeitverzögerung. Automatische Nachregulierung von Niveauunterschieden beim
	    Be- und Entladen der Kabine. - Welche Anforderungen bestehen an die Erbringung der
            Leistungen: Es ist eine maschinenraumlose Ausführung als Seilaufzug ohne betretbare
            Räume unter dem Fahrschacht vorgesehen. Angestrebt wird ein Übergabepunkt der
            Zuleitungen in der Unterfahrt, jedoch kann dies herstellerabhängig auch im Schachtkopf
            erfolgen. Die Schachtgerüste und dazugehörige Tragschienen/Anker sind rohbauseitig zu
            berücksichtigen.
	    Interne Kennung: Benedictus Krankenhaus Tutzing_BKT_W_01_033.1
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Bauleistung
            Haupteinstufung (cpv): 45313000 Installation von Aufzügen und Rolltreppen
            Zusätzliche Einstufung (cpv): 50750000 Wartung von Aufzugsanlagen
	      Optionen:
              Beschreibung der Optionen: - Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem
              Auftraggeber vorbehalten (§ 1 Abs. 3 VOB/B). - Nicht vereinbarte Leistungen, die zur
              Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf
              Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige
              Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit
              seiner Zustimmung übertragen werden (§ 1 Abs. 4 VOB/B). - Weicht die ausgeführte Menge
	      der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H.
              von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis (§ 2 Abs.
              3 Nr. 1 VOB/B). Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist
              auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
              vereinbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden
              Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich
              ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht
              durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise
              einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem
	      Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und
              Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge
              ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB
	      /B). Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere
              Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung
              des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden
              (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B). - Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder
	      andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
	      Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er
              sie zu vergüten (§ 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B). - Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte
              technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu
              tragen (§ 2 Abs. 9 Nr. 2 VOB/B). - Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als
              solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15) (§ 2 Abs. 10 VOB/B). -
	      Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung
              (Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
              notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für
              die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
              Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung
              der Ausführung bestellt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Hält der Auftragnehmer die Anordnungen
              des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu
              machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder
              behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte
              Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4
              VOB/B). - Für den Fall, dass sich die (tatsächliche / fiktive) Abnahme über die angegebene
              Ausführungsfrist verzögert, verlängert sich die Laufzeit des Vertrags bis zur (tatsächliche /
	      fiktive) Abnahme.
     5.1.2. Erfüllungsort
            Postanschrift: Bahnhofstraße 5
	    Stadt: Tutzing
	    Postleitzahl: 82327
	    Land, Gliederung (NUTS): Starnberg (DE21L)
	    Land: Deutschland
              Zusätzliche Informationen: Das Krankenhaus wird flankiert von den damit verbundenen
              Gebäuden: Kloster der Missionsbenediktinerinnen von Tutzing im Osten und Dialysestation
              Tutzing im Süden Baustelle: Die Baustelle befindet sich westlich des Krankenhauses zwischen
              derzeitigem Westflügel und Nachbargrenze.
     5.1.3. Geschätzte Dauer
	    Datum des Beginns: 30/09/2024
	    Enddatum der Laufzeit: 21/03/2025
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: Anlage 1 zum Instandhaltungsvertrag Der Bieter hat die Anlage 1
            zum Instandhaltungsvertrag ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. In der Anlage 1 zum
	    Instandhaltungsvertrag Aufzug hat der Bieter die in der Farbe Magenta eingerahmten Zellen
            der Tabelle zwingend mit den Preisen für die angefragte Leistung zu versehen. Der Bieter hat
            in der Anlage 1 zum Instandhaltungsvertrag die monatliche Vergütung (Gesamtsumme) netto,
            die jährliche Vergütung Gesamtsumme (netto) (= 12 x Monatsvergütung netto) sowie die
            jährliche Gesamtsumme brutto (inklusive Umsatzsteuer) anzugeben. Der Bieter hat die
            jährliche Vergütung Gesamtsumme brutto (inklusive Umsatzsteuer) in das Formblatt 213.H
            unter Ziffer 2.1 des Formblatts 213.H zu übertragen. Die angegebene Vergütung
	    Gesamtsumme brutto (inklusive Umsatzsteuer) aus der Anlage 1 zum Instandhaltungsvertrag
            muss daher identisch sein mit der Gesamtsumme gemäß Ziffer 2.1 des Formblatts 213.H.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Beschreibung: Registereintragungen: Ich bin / Wir sind - im Handelsregister eingetragen. - für
            die auszuführenden Leistungen in die Handwerksrolle eingetragen. - bei der Industrie- und
	    Handelskammer eingetragen. - zu keiner Eintragung in die genannten Register verpflichtet.
            Der Bieter hat zur Bestätigung seiner Erklärung mit dem Angebot vorzulegen:
	    Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle
            (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer. Nicht präqualifizierte
            Unternehmen haben für den Nachweis der Eignung und den Nachweis des Nichtvorliegens
            von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB zwingend das Formblatt 124 ausgefüllt
	    mit dem Angebot einzureichen. Dabei sind mit dem Angebot auch die Nachweise
            einzureichen, die in dem Formblatt 124 bezeichnet werden. Präqualifizierte Unternehmen
	    haben in dem Formblatt 213.H den Namen und die PQ_Nummer anzugeben, wenn der
            Nachweis der Eignung und der Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach
            §§ 123 und 124 GWB über das Präqualifikationsverzeichnis geführt werden soll.
            Präqualifizierte Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die in dem
            Präqualifikationsverzeichnis enthaltenen Erklärungen und Nachweise einem aktuellen Stand
            entsprechen und die Anforderungen dieses Vergabeverfahrens erfüllen. Maßgeblich ist der
	    Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsfrist) in dem
            gegenständlichen Vergabeverfahren. Aktualisierte Unterlagen, die auf einen Tag nach dem
            Ablauf der Angebotsfrist datiert sind, werden bei der Prüfung der Angebote nicht berücksichtigt.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
	      Beschreibung: 1. Umsatz des Unternehmens in den letzten drei (3) abgeschlossenen
              Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu
	      vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit
              anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen (Angabe Jahr und Euro). 2. Angabe zu
              Insolvenzverfahren und Liquidation: - Ich/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein
              vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein
              Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser
              Unternehmen nicht in Liquidation befindet; oder - Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig
              bestätigt, auf Verlangen werde ich/werden wir ihn vorlegen. 3. Angaben zur Zahlung von
              Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung: Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir
              meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur
              Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß
              erfüllt habe/haben. Der Bieter hat mit dem Angebot eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der
	      tariflichen Sozialkasse, soweit das Unternehmen beitragspflichtig ist, sowie eine
	      Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen,
	      soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt, sowie eine
              Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorzulegen. 4. Angabe zur Mitgliedschaft bei der
	      Berufsgenossenschaft: Ich bin/Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft. Der Bieter hat mit
	      dem Angebot eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
              des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorzulegen. 5. Nicht
              präqualifizierte Unternehmen haben für den Nachweis der Eignung und den Nachweis des
              Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB zwingend das Formblatt
              124 ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Dabei sind mit dem Angebot auch die
              Nachweise einzureichen, die in dem Formblatt 124 bezeichnet werden. Präqualifizierte
	      Unternehmen haben in dem Formblatt 213.H den Namen und die PQ_Nummer anzugeben,
	      wenn der Nachweis der Eignung und der Nachweis des Nichtvorliegens von
              Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB über das Präqualifikationsverzeichnis geführt
              werden soll. Präqualifizierte Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die in dem
              Präqualifikationsverzeichnis enthaltenen Erklärungen und Nachweise einem aktuellen Stand
              entsprechen und die Anforderungen dieses Vergabeverfahrens erfüllen. Maßgeblich ist der
	      Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsfrist) in dem
              gegenständlichen Vergabeverfahren. Aktualisierte Unterlagen, die auf einen Tag nach dem
              Ablauf der Angebotsfrist datiert sind, werden bei der Prüfung der Angebote nicht berücksichtigt.
	      Kriterium:
              Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
              Bezeichnung: Arbeitskräfte
              Beschreibung: Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen
              erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Der Bieter hat mit dem Angebot die Zahl
	      der in den letzten drei (3) abgeschlossenen Kalenderjahren (2021, 2022, 2023)
              jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra
              ausgewiesenem technischen Leitungspersonal, anzugeben. Nicht präqualifizierte
              Unternehmen haben für die Erklärung zwingend das Formblatt 124 ausgefüllt mit dem
	      Angebot einzureichen. Dabei sind mit dem Angebot auch die Nachweise einzureichen, die in
              dem Formblatt 124 bezeichnet werden. Präqualifizierte Unternehmen haben in dem Formblatt
              213.H den Namen und die PQ_Nummer anzugeben, wenn der Nachweis über das
              Präqualifikationsverzeichnis geführt werden soll. Präqualifizierte Unternehmen haben dafür
              Sorge zu tragen, dass die in dem Präqualifikationsverzeichnis enthaltenen Erklärungen und
	      Nachweise einem aktuellen Stand entsprechen und die Anforderungen dieses
              Vergabeverfahrens erfüllen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Abgabe der
              Angebote (Angebotsfrist) in dem gegenständlichen Vergabeverfahren. Aktualisierte
	      Unterlagen, die auf einen Tag nach dem Ablauf der Angebotsfrist datiert sind, werden bei der
              Prüfung der Angebote nicht berücksichtigt.
	      Kriterium:
              Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
	      Bezeichnung: Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind
              Beschreibung: Ich erkläre / Wir erklären, dass ich / wir in den letzten fünf (5) Kalenderjahren
              (2019, 2020, 2021, 2022, 2023) vergleichbare Leistungen ausgeführt habe/haben. Der Bieter
              hat mindestens drei (3) Referenznachweise mit dem Angebot einzureichen. Hierfür hat der
	      Bieter zwingend das Formblatt 444 (Referenzbescheinigung) zu verwenden. Dieses ist durch
	      den Referenzgeber zu unterschreiben. In dem Formblatt 444 (Referenzbescheinigung) sind
	      von dem Bieter, also von dem Referenznehmer folgende Angaben zu machen: - Firma (Name
              und vollständige Anschrift) des Bieters oder des vertretungsberechtigten Mitglieds der
	      Bietergemeinschaft oder Benennung der Bietergemeinschaft. - Angaben zum Referenzgeber:
	      Angabe der juristischen Person des Bauherrn / des Auftraggebers; Anschrift sowie der Name
	      des Vertreters und dessen Anschrift (nur erforderlich, falls die Referenzbescheinigung im
	      Auftrag des Bauherrn/Auftraggebers von einem Dritten (z.B. Architekt) erstellt wird -
              Bezeichnung des Bauvorhabens - Ankreuzen zur ausgeführten Leistung, ob es sich hier um
	      eine Einzelleistung (Einzelnes Gewerk/Leistungsbereich) oder um eine Komplettleistung
              (Gewerkebündelung, z.B. erweiterter Rohbau oder Generalunternehmer) handelt - Ort der
              Ausführung (Ort, Straße) - Ausführungszeit: Baubeginn (Monat/Jahr)und Fertigstellung (Monat
	      /Jahr) - Ankreuzen, wie der Referenznehmer vertraglich gebunden war, ob als
	      Hauptauftragnehmer oder ARGE-Partner oder Nachunternehmer (Unterauftragnehmer) -
              Ankreuzen der Art der Baumaßnahme, ob Neubau oder Umbau oder Denkmal. - Angabe der
              Leistungsbereiche entsprechend der Anlage 2 der Leitlinie zur Durchführung eines PQ-
	      Verfahrens, auf die sich die Referenz bezieht; hierzu hat der Bieter die Nummer und die Be-
              zeichnung anzugeben; die Anlage 2 der Leitlinie zur Durchführung eines PQ-Verfahrens liegt
              den Vergabeunterlagen bei - Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten
	      Leistung um eine Einzelleistung handelte: Stichwortartige Benennung des im eigenen Betrieb
              erbrachten maßgeblichen Leistungsumfanges unter Angabe der ausgeführten Mengen (z.B.
              m³, m², m St, kg, t) oder Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um
              eine Komplettleistung handelte: Kurzbeschreibung der Baumaßnahme - Angaben des Bieters,
              wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um eine Einzelleistung handelte: Zahl der hierfür
	      durchschnittlich eingesetzten eigenen Arbeitnehmer Oder Angaben des Bieters, wenn es sich
              bei der ausgeführten Leistung um eine Komplettleistung handelte: Auflistung der mit eigenem
              Führungspersonal koordinierten Gewerke - Angaben des Bieters, wenn es sich bei der
              ausgeführten Leistung um eine Einzelleistung handelte: Stichwortartige Beschreibung der
              besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen; oder Angaben des Bieters,
              wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um eine Komplettleistung handelte: Eventuelle
              Besonderheiten der Ausführung - Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten
	      Leistung um eine Einzelleistung handelte: Auftragswert der vorgenannten Leistungen (netto in
              Euro) oder Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um eine
              Komplettleistung handelte: Auftragswert der vorgenannten Maßnahme (netto in Euro) -
              Erklärung des Referenznehmers, dass seine Angaben richtig sind; sowie Erklärung des
              Referenznehmers, dass ihm bewusst ist, dass falsche Angaben seine Zuverlässigkeit
              beeinträchtigen; Angabe zu Ort, Datum, Stempel [freiwillig], Name des Verantwortlichen in
	      Druckbuchstaben. In dem Formblatt 444 (Referenzbescheinigung) sind von dem
	      Referenzgeber folgende Angaben zu machen (es sind nur hinreichend belegbare
	      Sachverhalte anzugeben): - Ankreuzen, wenn die Leistungen von dem Referenznehmer
              auftragsgemäß durchgeführt worden sind; - Ankreuzen, wenn im Ergebnis die Leistungen
              auftragsgemäß durchgeführt worden sind, folgen-de Feststellungen während der Abwicklung
	      gemacht wurden: - Ankreuzen, wenn der Auftragnehmer gegen Obliegenheiten und Pflichten
              gemäß § 4 Abs. 2 VOB/B verstoßen hat; - Ankreuzen, wenn die Einhaltung der Vertragsfristen
	      schriftlich angemahnt wurde; - Ankreuzen, wenn der Auftragnehmer wiederholt zur
              Mängelbeseitigung während der Bauausführung aufgefordert wurde; - Ankreuzen, wenn dem
              Auftragnehmer schriftlich Kündigung angedroht wurde; - Ankreuzen, wenn die Abnahme
              wegen wesentlicher Mängel vorübergehend verweigert wurde; - Ankreuzen, wenn wiederholt
              zur Vervollständigung der Rechnungsunterlagen aufgefordert wurde; - Ankreuzen, wenn die
	      Schlussrechnung durch den Auftraggeber erstellt werden musste. - Ankreuzen, wenn die
              Leistungen von dem Referenznehmer nicht auftragsgemäß ausgeführt worden sind; -
              Ankreuzen, wenn die Leistungen wegen Kündigung nicht fertig gestellt worden. - Angaben zu
	      dem Ansprechpartner bei dem Referenzgeber (Name des Ansprechpartners; Abteilung;
	      Telefon des Ansprechpartners; Fax des Ansprechpartners [sofern vorhanden]; E-Mail-Adresse
              des Ansprechpartners) - Einwilligung des Referenzgebers Präqualifizierte Unternehmen haben
	      in dem Formblatt 213.H den Namen und die PQ_Nummer anzugeben, wenn der Nachweis
              über das Präqualifikationsverzeichnis geführt werden soll. Präqualifizierte Unternehmen haben
              dafür Sorge zu tragen, dass die in dem Präqualifikationsverzeichnis enthaltenen Erklärungen
	      und Nachweise einem aktuellen Stand entsprechen und die Anforderungen dieses
              Vergabeverfahrens erfüllen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Abgabe der
              Angebote (Angebotsfrist) in dem gegenständlichen Vergabeverfahren. Aktualisierte
	      Unterlagen, die auf einen Tag nach dem Ablauf der Angebotsfrist datiert sind, werden bei der
              Prüfung der Angebote nicht berücksichtigt.
	      Kriterium:
	      Art: Sonstiges
              Bezeichnung: Ausschlussgründe
	      Beschreibung: Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die
              Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt: Ich/Wir erkläre(n), dass - für mein
              /unser Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A vorliegen. - keine
              Eintragungen im Wettbewerbsregister gespeichert sind. - für mein/unser Unternehmen ein
              Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt. - zwar für mein/unser
              Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt, ich/wir jedoch
              für mein/unser Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen habe(n), durch die für
              mein/unser Unternehmen die Zuverlässigkeit wieder hergestellt wurde. Der Auftraggeber wird
              gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum
              Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegG) für Bieter, die
              den Zuschlag erhalten sollen, vor Erteilung des Zuschlags bei der Registerbehörde abfragen,
	      ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind. Nicht
              präqualifizierte Unternehmen haben für den Nachweis der Eignung und den Nachweis des
              Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB zwingend das Formblatt
              124 ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Dabei sind mit dem Angebot auch die
              Nachweise einzureichen, die in dem Formblatt 124 bezeichnet werden. Präqualifizierte
	      Unternehmen haben in dem Formblatt 213.H den Namen und die PQ_Nummer anzugeben,
	      wenn der Nachweis der Eignung und der Nachweis des Nichtvorliegens von
              Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB über das Präqualifikationsverzeichnis geführt
              werden soll. Präqualifizierte Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die in dem
              Präqualifikationsverzeichnis enthaltenen Erklärungen und Nachweise einem aktuellen Stand
              entsprechen und die Anforderungen dieses Vergabeverfahrens erfüllen. Maßgeblich ist der
	      Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsfrist) in dem
              gegenständlichen Vergabeverfahren. Aktualisierte Unterlagen, die auf einen Tag nach dem
              Ablauf der Angebotsfrist datiert sind, werden bei der Prüfung der Angebote nicht berücksichtigt.
	      Kriterium:
	      Art: Sonstiges
	      Bezeichnung: Eignungsleihe und Unterauftragsvergabe
	      Beschreibung: 1. Eignungsverleihende Unterauftragnehmer Beabsichtigt der Bieter, Teile der
              Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines
	      Auftrags im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche
              Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen
              Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes
	      Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm
              die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese
              Unternehmen geeignet sind. Ferner hat der Bieter das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
	      nachzuweisen. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser
              Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen
              vorzulegen. Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle
              Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in
              Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung
              ist gleichzeitig mit der  Verpflichtungserklärung  abzugeben. Der Bieter hat andere
              Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende
              Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu
              ersetzen. Für weitere Einzelheiten wird verwiesen auf das Formblatt 212EU. 2.
	      Unterauftragsvergabe Bei Einsatz von anderen Unternehmen (reine Unterauftragnehmer) sind
              auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch
	      geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen
              präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die
              Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf.
              ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Für weitere Einzelheiten wird
	      verwiesen auf das Formblatt 212EU.
    5.1.10. Zuschlagskriterien
	    Kriterium:
	    Art: Preis
	    Bezeichnung: Preis
	    Beschreibung: Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die
	    Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen,
            insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der
	    Lohngleitklausel, Instandhaltungsangeboten. Der Bieter hat zur Ermittlung des Preises das
            Leistungsverzeichnis im PDF-Format und zusätzlich im GAEB-Format (.d84;.x84) mit Angebot
            ausgefüllt einzureichen. Sollte das Leistungsverzeichnis (inkl. angebotener Einheitspreise) im
            PDF-Format und / oder im GAEB-Format fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des
            Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich.
	    Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 14/08/2024 00:00:00 (UTC+2)
	      Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AHGAB
	      /documents
	      Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	      Name: Die Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Bietern (z.B. Bieterfragen und
              Antworten darauf; Aufklärungen; Nachforderungen) erfolgt ausschließlich über die
              Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform. Dieser Kommunikationskanal wird auch für
              die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt. Bzgl. aller Informationen besteht eine
	      Holschuld der Bieter.
	      URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AHGAB
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AHGAB
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 23/08/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 60 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Fehlende Bieterunterlagen können nicht nach Fristablauf nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Mit dem zuvorstehenden Satz  Fehlende Bieterunterlagen können
	    nach Fristablauf nicht nachgereicht werden	ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte
	     fehlende Bieterunterlagen	(gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen)
	    nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen
	    Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte
	    (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende /
            unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge
            anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, sowie fehlende / unvollständige
	    leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der
            Zuschlagskriterien betreffen, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Der öffentliche
            Auftraggeber muss Bewerber und Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter
            Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende
            oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen,
            Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen, oder fehlende oder
            unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und
            sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung).
            Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren (vgl. §
            16a EU Abs. 1 VOB/A). Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden.
            Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht entsprechen, sind
            auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen
            die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der
            Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung
            dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis
            ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der öffentliche Auftraggeber
            fordert den Bieter nach Maßgabe von § 16a EU Abs. 1 VOB/A auf, die fehlenden
            Preispositionen zu ergänzen (vgl. § 16a EU Abs. 2 VOB/A). Die Unterlagen oder fehlenden
            Preisangaben sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen
	      Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist
              vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten (§ 16a EU Abs. 4 VOB/A).
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 23/08/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Ort: Auf der E-Vergabeplattform (DTVP)
              Zusätzliche Informationen: Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern
              des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der
              Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576
              dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder
	      Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift
	      aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende
	      Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am
              Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Für diese
              Erklärung ist das Formblatt 127  Erklärung Bezug Russland  zu verwenden.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein
              Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
              gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
              dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf
              der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
              aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung
              der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB
              bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren
              Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
              Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung
              ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
              Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die
              Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
              Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB
	      darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder
              elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen
	      werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
	      Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
              nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam,
              wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag
              ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
              vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
              Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die
              Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im
              Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
              Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
              jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat
              der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
	      endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
              Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
	      Union.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt:
	    Benedictus Krankenhaus Tutzing GmbH & Co. KG
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
   8. Organisationen
       8.1. ORG-0001
	    Offizielle Bezeichnung: Benedictus Krankenhaus Tutzing GmbH & Co. KG
	    Registrierungsnummer: DE256808390
            Postanschrift: Bahnhofstraße 5
	    Stadt: Tutzing
	    Postleitzahl: 82327
	    Land, Gliederung (NUTS): Starnberg (DE21L)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: info-bkt@artemed.de
	    Telefon: +498158230
	    Fax: +49815823140
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
       8.1. ORG-0002
            Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
	    Registrierungsnummer: DE 811335517
            Postanschrift: Maximilianstraße 39
            Stadt: München
	    Postleitzahl: 80538
            Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: Vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
	    Telefon: +49 8921762411
	    Fax: +49 8921762847
	      Rollen dieser Organisation:
              Überprüfungsstelle
       8.1. ORG-0003
            Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
	    Beschaffungsamts des BMI)
	    Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
	    Stadt: Bonn
	    Postleitzahl: 53119
	    Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
	    Telefon: +49228996100
	    Rollen dieser Organisation:
	    TED eSender
   11. Informationen zur Bekanntmachung
      11.1. Informationen zur Bekanntmachung
	    Kennung/Fassung der Bekanntmachung: da51fec0-026a-42a1-b1ae-01a268397282 - 01
	    Formulartyp: Wettbewerb
            Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
	    Unterart der Bekanntmachung: 16
            Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 23/07/2024 16:50:33 (UTC+2)
            Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
      11.2. Informationen zur Veröffentlichung
            ABl. S  Nummer der Ausgabe: 144/2024
            Datum der Veröffentlichung: 25/07/2024
Referenzen:
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AHGAB
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AHGAB/documents
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202407/ausschreibung-448642-2024-DEU.txt
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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