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Ausschreibung: Deutschland  Arzneimittel  Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel im generischen Markt - DEU-Stuttgart
Arzneimittel
Dokument Nr...: 445634-2024 (ID: 2024072401341739729)
Veröffentlicht: 24.07.2024
*
  DEU-Stuttgart: Deutschland  Arzneimittel  Abschluss von Rabattverträgen
gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel im generischen Markt
   2024/S 143/2024 445634
   Deutschland  Arzneimittel  Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für
   Arzneimittel im generischen Markt
   OJ S 143/2024 24/07/2024
   Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
   Lieferungen
   1. Beschaffer
       1.1. Beschaffer
            Offizielle Bezeichnung: AOK Baden-Württemberg
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
       1.1. Beschaffer
            Offizielle Bezeichnung: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: AOK NordWest - Die Gesundheitskasse
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Bremen/Bremerhaven
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
       1.1. Beschaffer
            Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
   2. Verfahren
       2.1. Verfahren
            Titel: Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel im
	    generischen Markt
	    Beschreibung: Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen
            gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom 01.06.2025 bis 31.05.2027 (AOK XXX).
	    Kennung des Verfahrens: b96c8510-71d2-4d8e-8aff-8114db5147b6
	    Interne Kennung: AOK XXX
	    Verfahrensart: Offenes Verfahren
	    Das Verfahren wird beschleunigt: nein
     2.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     2.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     2.1.4. Allgemeine Informationen
            Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0HZUM
	    Rechtsgrundlage:
	    Richtlinie 2014/24/EU
	    vgv -
            Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift: Abschluss von Rabattvereinbarungen
            gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis 31. Mai 2027
     2.1.6. Ausschlussgründe
            Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Zwingende
            bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
            Konkurs: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
            Korruption: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
            Vergleichsverfahren: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
            Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe
            nach §§ 123 bis 126 GWB
	    Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
            Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
            Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Zwingende bzw. fakultative
            Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
            Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe
            nach §§ 123 bis 126 GWB
            Betrugsbekämpfung: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
	    Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingende bzw. fakultative
            Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
            Zahlungsunfähigkeit: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
            Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Zwingende bzw. fakultative
            Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
            Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Zwingende bzw. fakultative
            Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
	    Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
            Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
            Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
	    Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Zwingende bzw.
            fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
	    Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Zwingende
            bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
            Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Zwingende bzw. fakultative
            Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
	    Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Zwingende
            bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
            Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Zwingende bzw. fakultative
            Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
              Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach
              §§ 123 bis 126 GWB
              Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§
	      123 bis 126 GWB
              Entrichtung von Steuern: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126
	      GWB
              Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
              Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
   5. Los
       5.1. Los: LOT-0001
	    Titel: Amlodipin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 1
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	      Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
              Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	      3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
              Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
              7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
              internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
              Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
              zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
              stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
              Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	    Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
            Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
            die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
            der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
              Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
              Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
              Baden-Württemberg
              TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	      des BMI)
       5.1. Los: LOT-0002
	    Titel: Efavirenz+Emtricitabin+Tenofovir disoproxil
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 2
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
              internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
              Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
              zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	      Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	      /documents
	      Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	      URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	    Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
            Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
            die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
            der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
            Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
            Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
            vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
              TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	      des BMI)
       5.1. Los: LOT-0003
	    Titel: Escitalopram
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 3
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	    Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
            Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
            die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
            der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
            Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
            Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
            vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
            Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
            keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
            die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	    Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	    geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0004
	    Titel: Irbesartan
              Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
              Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
              benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	      antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
              (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
              Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
              Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
              Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	      Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 4
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
              Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
              Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
              Varianten: Nicht zulässig
              Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
              Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
              Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
              Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
              Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	      nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0005
	    Titel: Levodopa+Carbidopa (nur Tabletten und Retardtabletten)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
              (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
              Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
              Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
              Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	      Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 5
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
              Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
              Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
              Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
              Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	      nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0006
	    Titel: Lisinopril+Hydrochlorothiazid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 6
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0007
	    Titel: Losartan
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 7
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0008
	    Titel: Losartan+Hydrochlorothiazid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 8
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0009
	    Titel: Metformin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 9
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0010
	    Titel: Mirtazapin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 10
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0011
	    Titel: Omeprazol
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 11
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0012
	    Titel: Pregabalin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 12
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0013
            Titel: Propiverin (nicht auf Hartkapseln mit veränderter Wirkstofffreisetzung)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 13
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0014
	    Titel: Simvastatin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 14
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0015
	    Titel: Sumatriptan
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 15
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0016
	    Titel: Telmisartan+Hydrochlorothiazid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 16
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0017
	    Titel: Tramadol
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 17
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0018
	    Titel: Valsartan (nur Filmtabletten)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 18
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0019
	    Titel: Amoxicillin RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 19
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0020
            Titel: Amoxicillin+Clavulansäure RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 20
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0021
	    Titel: Azithromycin RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 21
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0022
	    Titel: Cefaclor RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 22
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0023
	    Titel: Cefpodoxim RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 23
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0024
	    Titel: Cefuroxim RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 24
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0025
	    Titel: Ciprofloxacin RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 25
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0026
	    Titel: Clarithromycin RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 26
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0027
	    Titel: Clindamycin RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 27
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0028
	    Titel: Fosfomycin RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 28
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0029
	    Titel: Levofloxacin RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 29
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0030
	    Titel: Linezolid RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 30
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0031
	    Titel: Moxifloxacin RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 31
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0032
	    Titel: Ofloxacin RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 32
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0033
	    Titel: Vancomycin RM
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 33
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0034
	    Titel: Alfuzosin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 34
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0035
	    Titel: Allopurinol
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 35
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0036
	    Titel: Ambrisentan
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 36
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0037
	    Titel: Amiodaron
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 37
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0038
	    Titel: Amisulprid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 38
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0039
	    Titel: Amlodipin+Valsartan+Hydrochlorothiazid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 39
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0040
	    Titel: Amoxicillin EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 40
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0041
            Titel: Amoxicillin+Clavulansäure EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 41
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0042
	    Titel: Anagrelid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 42
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0043
	    Titel: Atazanavir
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 43
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0044
	    Titel: Atenolol+Chlortalidon
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 44
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0045
	    Titel: Azathioprin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 45
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0046
	    Titel: Azithromycin EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 46
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0047
            Titel: Beclometason dipropionat+Formoterol (nur Dosieraerosole mit der Wirkstärke 100µg/4,
            91µg)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 47
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	    Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0048
	    Titel: Bisoprolol
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 48
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
            Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
            Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	    Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
            der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
            weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
            vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
            durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
            Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0049
	    Titel: Bisoprolol+Hydrochlorothiazid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 49
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	      Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	      Land: Deutschland
              Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	      NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	      DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
            Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
            Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	      Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
              ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
              haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
              der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
              Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
              gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
              (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
              Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	      genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
              Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
              eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
              gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
              Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
              stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
              Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0050
	    Titel: Bosentan
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 50
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
            Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
            Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
              (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
              Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	      genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
              Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
              eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
              gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
              Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
              stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
              Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0051
	    Titel: Budesonid+Formoterol
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 51
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
              Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
              bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
              geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
              die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	      Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
              Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	      3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
              Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
              7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
              internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
              Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
              zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
              Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
              eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
              gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
              Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
              stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
              Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
              Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	      Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0052
	    Titel: Carbimazol
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 52
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
              Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	      3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
              Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
              7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
              internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
              Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
              zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
              Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
              Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	      Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	      /documents
	      Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	      URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	    Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
            Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
            die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
            der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
            Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
              Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
              Baden-Württemberg
              TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	      des BMI)
       5.1. Los: LOT-0053
	    Titel: Carvedilol
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 53
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
              Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
              zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	      URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	    Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
            Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
            die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
            der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
            Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
            Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
            vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
            Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
            keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
            die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0054
	      Titel: Cefaclor EU-EWR
              Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
              Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
              benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	      antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
              (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
              Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
              Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
              Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	      Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 54
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
              Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
              Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
              Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
              Varianten: Nicht zulässig
              Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
              Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
              Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
              Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
              Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	      nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0055
	    Titel: Cefpodoxim EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
              (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
              Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
              Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
              Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	      Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 55
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
              Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
              Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
              Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
              Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	      nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0056
	    Titel: Cefuroxim EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 56
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0057
	    Titel: Ciprofloxacin EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 57
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0058
	    Titel: Citalopram
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 58
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0059
	    Titel: Clarithromycin EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 59
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0060
	    Titel: Clindamycin EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 60
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0061
	    Titel: Dabigatran (nur Hartkapseln)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 61
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0062
	    Titel: Deferasirox
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 62
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0063
	    Titel: Diclofenac (nicht auf topische Darreichungsformen)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 63
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0064
	    Titel: Doxazosin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 64
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0065
	    Titel: Doxepin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 65
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0066
	    Titel: Dronedaron
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 66
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0067
	    Titel: Enalapril
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 67
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0068
	    Titel: Enalapril+Hydrochlorothiazid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 68
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0069
	    Titel: Entacapon
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 69
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0070
	    Titel: Ezetimib+Atorvastatin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 70
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0071
	    Titel: Felodipin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 71
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0072
	    Titel: Fexofenadin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 72
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0073
            Titel: Finasterid (nicht auf 1 mg-Wirkstoffstärke zur Behandlung der Alopezie)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 73
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0074
            Titel: Fingolimod (nur Hartkapseln mit der Wirkstärke 0,5mg und den Normpackungsgrößen 1
	    und 3 (N1/N3))
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 74
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	    Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0075
	    Titel: Fosfomycin EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 75
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
            Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
            Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	    Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
            der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
            weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
            vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
            durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
            Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0076
	    Titel: Fulvestrant
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 76
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	      Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	      Land: Deutschland
              Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	      NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	      DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
            Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
            Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	      Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
              ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
              haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
              der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
              Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
              gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
              (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
              Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	      genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
              Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
              eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
              gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
              Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
              stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
              Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0077
	    Titel: Furosemid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 77
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
            Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
            Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
              (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
              Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	      genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
              Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
              eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
              gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
              Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
              stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
              Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0078
	    Titel: Gabapentin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 78
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
              Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
              bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
              geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
              die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	      Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
              Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	      3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
              Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
              7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
              internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
              Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
              zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
              Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
              eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
              gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
              Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
              stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
              Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
              Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	      Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0079
	    Titel: Glimepirid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 79
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
              Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	      3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
              Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
              7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
              internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
              Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
              zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
              Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
              Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	      Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	      /documents
	      Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	      URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	    Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
            Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
            die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
            der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
            Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
              Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
              Baden-Württemberg
              TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	      des BMI)
       5.1. Los: LOT-0080
	    Titel: Hydrochlorothiazid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 80
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
              Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
              zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	      URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	    Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
            Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
            die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
            der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
            Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
            Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
            vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
            Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
            keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
            die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0081
	      Titel: Hydroxycarbamid (nur Hartkapseln)
              Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
              Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
              benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	      antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
              (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
              Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
              Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
              Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	      Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 81
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
              Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
              Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
              Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
              Varianten: Nicht zulässig
              Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
              Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
              Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
              Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
              Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	      nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0082
	    Titel: Hydroxychloroquin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
              (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
              Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
              Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
              Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	      Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 82
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
              Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
              Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
              Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
              Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	      nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0083
            Titel: Ibandronsäure
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 83
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0084
	    Titel: Indapamid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 84
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0085
	    Titel: Isotretinoin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 85
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0086
	    Titel: Ivabradin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 86
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0087
	    Titel: Lenalidomid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 87
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0088
	    Titel: Lercanidipin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 88
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0089
	    Titel: Levodopa+Benserazid (Mindestindikation: Morbus Parkinson)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 89
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0090
	    Titel: Levodopa+Carbidopa+Entacapon
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 90
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0091
	    Titel: Levofloxacin EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 91
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0092
	    Titel: Linezolid EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 92
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0093
	    Titel: Lisinopril
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 93
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0094
	    Titel: Melperon
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 94
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0095
	    Titel: Methocarbamol (nur Filmtabletten/Tabletten)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 95
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0096
	    Titel: Metoprolol
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 96
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0097
	    Titel: Moclobemid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 97
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0098
	    Titel: Modafinil
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 98
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0099
	    Titel: Moxifloxacin EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 99
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0100
	    Titel: Moxonidin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 100
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0101
	    Titel: Naltrexon
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 101
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0102
	    Titel: Ofloxacin EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 102
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0103
	    Titel: Paricalcitol
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 103
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0104
	    Titel: Paroxetin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 104
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0105
	    Titel: Perindopril und Indapamid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 105
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0106
	    Titel: Pipamperon
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 106
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0107
	    Titel: Prucaloprid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 107
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0108
	    Titel: Ramipril
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 108
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0109
	    Titel: Ramipril+Hydrochlorothiazid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 109
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0110
            Titel: Risperidon fest/flüssig (nur Filmtabletten/Schmelzfilm/Schmelztabletten und Lösungen
	    zum Einnehmen)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 110
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	    Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0111
            Titel: Rivaroxaban (nur Filmtabletten mit der Wirkstärke 2,5mg)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 111
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
            Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
            Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	    Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
            der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
            weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
            vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
            durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
            Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0112
	    Titel: Rivastigmin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 112
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	      Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	      Land: Deutschland
              Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	      NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	      DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
            Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
            Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	      Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
              ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
              haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
              der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
              Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
              gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
              (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
              Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	      genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
              Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
              eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
              gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
              Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
              stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
              Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0113
	    Titel: Rosuvastatin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 113
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
            jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
            Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
            Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
              (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
              Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	      genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
              Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
              eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
              gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
              Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
              stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
              Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0114
	    Titel: Sertralin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 114
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
              Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
              bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
              geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
              die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	      Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
              Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	      3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
              Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
              7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
              internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
              Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
              zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
              Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
              eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
              gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
              Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
              stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
              Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
              Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	      Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0115
	    Titel: Solifenacin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 115
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
              Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	      3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
              Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
              7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
              internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
              Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
              zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
              Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
              /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
              zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
              Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
              Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
              Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
              Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	      Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	      /documents
	      Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	      URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	    Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
            Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
            die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
            der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
            Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
              Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
              Baden-Württemberg
              TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	      des BMI)
       5.1. Los: LOT-0116
	    Titel: Spironolacton
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
            Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
            Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	    den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	    Interne Kennung: 116
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
              Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
              zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
              Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
              ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
              Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	      Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
              (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
              Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	      URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
            Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	    insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	    von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
            Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	    8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
            Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
            sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	    Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	    bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
            zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
            Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
            erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
            auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
            des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	    vorzulegen.
	    Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
            Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	    Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
            Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
            die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
            der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
            Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
            Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
            vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
            Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
            keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
            die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0117
	      Titel: Tadalafil PAH (nur Arzneimittel mit der Indikation pulmonale arterielle Hypertonie)
              Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
              Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
              benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	      antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
              (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
              Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
              Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
              Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	      Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 117
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
              Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
              bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
              eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	      Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	      finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
              für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
              des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
              müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	      Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
              Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
              Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
              Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
              Varianten: Nicht zulässig
              Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
              Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
              Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
              Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
              Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	      nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0118
	    Titel: Tamsulosin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
              (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
              Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
              Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
              Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	      Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 118
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
              Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
              Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
              Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
              Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
              Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
              angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	      Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	      Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
              der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	      Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
              Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
              Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
              Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
              Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	      nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0119
	    Titel: Tiotropium-Kation (nur auf Hartkapseln mit Pulver zur Inhalation)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
              Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
              den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	      Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	      Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
              vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 119
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
              der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
              Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
              Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	      Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
              werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
              Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0120
	    Titel: Tolterodin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 120
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0121
            Titel: Tolvaptan (nur Arzneimittel mit einheitlichen Wirkstärken)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 121
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0122
	    Titel: Topiramat (Mindestindikation: Epilepsie)
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 122
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0123
	    Titel: Torasemid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 123
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0124
	    Titel: Travoprost
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 124
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0125
	    Titel: Trimipramin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 125
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0126
	    Titel: Vancomycin EU-EWR
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 126
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0127
	    Titel: Verapamil
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 127
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0128
	    Titel: Vildagliptin
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 128
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
       5.1. Los: LOT-0129
	    Titel: Zonisamid
            Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 129 Fachlose. Jeder
            Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
            benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
	    antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
            (ein sog.  EU-EWR-Los  und ein sog.  RM-Los ) gebildet. Für jedes Fachlos werden acht
            Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die
            Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie
            Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und
	    Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
            Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in
            den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger
	    Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen
	    Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich
            vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im
              Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
              Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu
	      den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
	      Interne Kennung: 129
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
	    NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
	    DED, DEE, DEF und DEG.
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
            Zusätzliche Informationen: 1. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im jeweiligen sog.  EU-
            bzw. EWR-Los  werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern
            geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden,
            die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ genügt die
	    Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem
            Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
	    3.9.1996, S. 1;  Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll zur
            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
            7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
            internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den
            Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
            zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
            Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
            Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V). Im sog.  RM-Los
            ( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
            Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
            bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung,
            eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
	    Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
	    finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den
            Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
            Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach
            Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
            Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
            Bewerbungsbedingungen). Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Im Falle
            der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im
            Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der
            Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für
              jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von
              Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der
              Vertragslaufzeit (nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
            Art: Eignung zur Berufsausübung
            Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
	    Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
	    Beschreibung: a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI
            ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften
            haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle
            der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der
            Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en)
            gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen
            (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
            Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch
	    genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem
            Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc)
            eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solchen
            gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen. Bietergemeinschaften reichen die
            Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das
            stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
            Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes
            Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter
            /Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise
            zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
            Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der Zuschlagserteilung sind auf
            Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden
            Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
	    Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister
            (nicht älter als vom 1. August 2024); ausländische Bieter haben einen entsprechenden
            Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
            Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel,
            für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
	    Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem
            des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei
            müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen
	    Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
            angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels, (2)
	    Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum
	    Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne
            der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
	    Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im
	    Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen
            werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
            Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche
	      Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
              der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit
              weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-
	      Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle erforderlichen Informationen
              vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen
              durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
              Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem
	      Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
              zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
              Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
              Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel
	      festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
              gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck
              bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
	      pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
              welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
	      Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
              Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
	      beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
              die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
              einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. August
              2024 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende
              Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen
              ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1) genannte
              Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von jedem
	      Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) genannten
	      Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
	      jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
              zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
	      der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
              müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
              für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Beschreibung: Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich
              deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer
              Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
              eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel
              vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine
              Eigenerklärung abgeben, wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab
              dem Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
	      Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der den voraussichtlich
	      innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich
	      abzugebenden Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als
              versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich für jedes
              Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
              das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
	      unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
              Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
              den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen jeweils 30 % und bei den
	      anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den
	      Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge
	      in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende
              der (ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten,
              angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG
	      schrittweise reduziert werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel
              zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger
	      Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-
              Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach
              der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht
              erhöhen. c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
              Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der
	      Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel
              zur Verfügung stehen, indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der
              benannten Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
	      Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
              dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
              zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
	      Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
	      Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
              Unternehmen  i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
              Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
	      Auftraggeberinnen vorgelegt werden.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 18/09/2024 00:00:00 (UTC+2)
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
	    /documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 10:00:00 (UTC+2)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 197 Tage
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
              Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
	      insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
	      von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 18/09/2024 10:01:00 (UTC+2)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
              Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
	      8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
              Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Darüber hinaus
              sind die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 über den
	      Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten, wonach oberhalb
	      bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu drittstaatl. Subventionen
              zu machen sind. Die insofern maßgebl. Schwelle des Gesamtauftragswerts der
              Ausschreibung von mind. EUR 250 Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
              erforderl. Meldung oder Erklärung von Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Bei Angeboten
              auf sog. EU-EWR-Lose (§ 130a Abs. 8a SGB V) sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie
              des/der Wirkstoffhersteller/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR
	      vorzulegen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
              die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
              der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
              Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
              Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
              keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
              die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
	      Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
	      geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
              verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
	      Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
              Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
              Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
              2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
              Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
              Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
              Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
	      Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
              öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
	      nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
              im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
              der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
              Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
              Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
              jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
              und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
	      Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
	      behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
              droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
              Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
              gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
              Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
              die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
	      Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
              geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
              betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
              unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
	      erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
            Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
            Baden-Württemberg
            TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	    des BMI)
   8. Organisationen
       8.1. ORG-0001
            Offizielle Bezeichnung: AOK Baden-Württemberg
	    Registrierungsnummer: DE168368778
	    Postanschrift: Presselstr. 19
	    Stadt: Stuttgart
	    Postleitzahl: 70191
	    Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
	    Land: Deutschland
	    Kontaktperson: Frank Wienands
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Telefon: 071176161923
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
              Federführendes Mitglied
              Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
       8.1. ORG-0002
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
	    Registrierungsnummer: DE811695320
	    Postanschrift: Carl-Wery-Str. 28
            Stadt: München
	    Postleitzahl: 81739
            Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Telefon: 071176161923
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
       8.1. ORG-0003
	    Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
	    Registrierungsnummer: DE114110216
            Postanschrift: Basler Straße 2
	    Stadt: Bad Homburg
	    Postleitzahl: 61352
	    Land, Gliederung (NUTS): Hochtaunuskreis (DE718)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Telefon: 071176161923
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
       8.1. ORG-0004
            Offizielle Bezeichnung: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
	    Registrierungsnummer: DE256878834
	    Postanschrift: Sternplatz 7
	    Stadt: Dresden
	    Postleitzahl: 01067
	    Land, Gliederung (NUTS): Dresden, Kreisfreie Stadt (DED21)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Telefon: 071176161923
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
       8.1. ORG-0005
	    Offizielle Bezeichnung: AOK NordWest - Die Gesundheitskasse
	    Registrierungsnummer: DE124159739
            Postanschrift: Kopenhagener Straße 1
	    Stadt: Dortmund
	    Postleitzahl: 44269
	    Land, Gliederung (NUTS): Dortmund, Kreisfreie Stadt (DEA52)
	    Land: Deutschland
	      E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	      Telefon: 071176161923
	      Rollen dieser Organisation:
	      Beschaffer
       8.1. ORG-0006
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
	    Registrierungsnummer: DE207055164
            Postanschrift: Kasernenstraße 61
            Stadt: Düsseldorf
	    Postleitzahl: 40213
            Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Telefon: 071176161923
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
       8.1. ORG-0007
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Bremen/Bremerhaven
	    Registrierungsnummer: DE114397726
            Postanschrift: Bürgermeister-Smidt-Straße 95
	    Stadt: Bremen
	    Postleitzahl: 28195
	    Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Telefon: 071176161923
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
       8.1. ORG-0008
            Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
	    Registrierungsnummer: DE192651227
            Postanschrift: Hildesheimer Straße 273
	    Stadt: Hannover
	    Postleitzahl: 30519
	    Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Telefon: 071176161923
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
       8.1. ORG-0009
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
	    Registrierungsnummer: DE258393558
            Postanschrift: Lüneburger Straße 4
	    Stadt: Magdeburg
	    Postleitzahl: 39106
	      Land, Gliederung (NUTS): Magdeburg, Kreisfreie Stadt (DEE03)
	      Land: Deutschland
	      E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	      Telefon: 071176161923
	      Rollen dieser Organisation:
	      Beschaffer
       8.1. ORG-0010
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
	    Registrierungsnummer: DE275390265
            Postanschrift: Brandenburger Straße 72
	    Stadt: Potsdam
	    Postleitzahl: 14467
	    Land, Gliederung (NUTS): Potsdam, Kreisfreie Stadt (DE404)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Telefon: 071176161923
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
       8.1. ORG-0011
	    Offizielle Bezeichnung: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
	    Registrierungsnummer: DE271900642
	    Postanschrift: Virchowstr. 30
	    Stadt: Eisenberg
	    Postleitzahl: 67304
	    Land, Gliederung (NUTS): Donnersbergkreis (DEB3D)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
	    Telefon: 071176161923
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
       8.1. ORG-0012
	    Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes
	    Registrierungsnummer: t004922894990
            Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
	    Stadt: Bonn
	    Postleitzahl: 53113
	    Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de
	    Telefon: +49 228 94990
	    Fax: +49 228 9499163
	    Rollen dieser Organisation:
            Überprüfungsstelle
       8.1. ORG-0013
              Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
	      Beschaffungsamts des BMI)
	      Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
	      Stadt: Bonn
	      Postleitzahl: 53119
	      Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
	      Land: Deutschland
	      E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
	      Telefon: +49228996100
	      Rollen dieser Organisation:
	      TED eSender
   11. Informationen zur Bekanntmachung
      11.1. Informationen zur Bekanntmachung
	    Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 77dbfefb-727e-4b55-b8dd-d3123fd5b731 - 01
	    Formulartyp: Wettbewerb
            Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
	    Unterart der Bekanntmachung: 16
            Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 23/07/2024 09:15:51 (UTC+2)
            Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
      11.2. Informationen zur Veröffentlichung
            ABl. S  Nummer der Ausgabe: 143/2024
            Datum der Veröffentlichung: 24/07/2024
Referenzen:
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HZUM/documents
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202407/ausschreibung-445634-2024-DEU.txt
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
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