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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DE-Ansbach - Systeme zur Verwaltung von Patientenakten
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2023052609162305627 / 312348-2023
Veröffentlicht :
26.05.2023
Dokumententyp : Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung
Vertragstyp : Lieferauftrag
Verfahrensart : Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Zuschlagkriterien : Niedrigster Preis
Produkt-Codes :
48814500 - Systeme zur Verwaltung von Patientenakten
DE-Ansbach: Systeme zur Verwaltung von Patientenakten

2023/S 101/2023 312348

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Bezirkskliniken Mittelfranken AöR
Postanschrift: Feuchtwanger Str. 38
Ort: Ansbach
NUTS-Code: DE251 Ansbach, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Aurantia Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH, Zum Steigerhaus 8, 46117 Oberhausen
E-Mail: [6]vergabe@aurantia.de
Telefon: +49 2082076580
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://www.bezirkskliniken-mfr.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Kliniken in öffentlicher Trägerschaft (Psychiatrie,
Psychotherapie, Psychosomatik, Neurologie, Neurologische
Rehabilitation, Geriatrische Rehabilitation und Maßregelvollzug)
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Beschaffung einer Software für eine mobile Patientenakte
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
48814500 Systeme zur Verwaltung von Patientenakten
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Bezirkskliniken Mittelfranken planen im Rahmen des
Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) für die Digitalisierung von
Krankenhäusern für den Fördertatbestand 3 die Einführung einer
strukturierten elektronischen Dokumentation von Pflege- und
Behandlungsleistungen im Krankenhaus. Das übergeordnete Ziel ist, die
Verfügbarkeit der Pflege- und Behandlungsdokumentation zu erhöhen und
die dafür eingesetzten Zeitaufwände zu reduzieren, um so eine
Steigerung der Behandlungsqualität und eine Optimierung des
Behandlungsprozesses zu erzielen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigten
die Bezirkskliniken Mittelfranken die Beschaffung einer Software für
eine mobile Patientenakte.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE251 Ansbach, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Rahmen der Digitalisierungsstrategie der BM, bei der ein hohes Maß
an Standardisierung angestrebt wird, wollen die BM in diesem
Zusammenhang eine Therapieplanungssoftware zum Einsatz bringen. Mit der
guten Anbindung an das bereits bestehende KI-System ORBIS von Dedalus
und der in Echtzeit zurückgespiegelten Termine in das Terminbuch ist
die Interoperabilität zwischen bereits bestehenden Systemen gegeben.
Mit der zusätzlich einfachen Handhabung bildet es eine solide und
allumfängliche Plattform zur Erfüllung der Anforderungen des dritten
Fördertatbestandes.

Vor diesem Hintergrund avisiert die Auftraggeberin, die Software ORBIS
Mobile Foundation der Dedalus Healthcare GmbH als Teilleistung
innerhalb des Fördertatbestandes 3 zu beschaffen. Hierbei besteht
seitens der Auftraggeberin folgende Zielstellung:

- Erfüllung aller vom Gesetzgeber geforderten MUSS-Kriterien;

- Die Pflege- und Behandlungsdokumentation soll sich nahtlos in eine
existierende KIS-Umgebung integrieren.

- Die geforderte Integrationstiefe soll allen am Behandlungsprozess
Beteiligten ein unterbrechungsfreies Arbeiten ermöglichen, sodass ein
nahtloser Informationsaustausch zwischen allen Behandlungsgruppen
möglich ist.

- Synchronisation des Patientenkontext in allen
Funktionspaketen/Modulen.

- Die Fieberkurve als Dreh- und Angelpunkt im Behandlungskontext
ermöglicht allen am Behandlungsprozess Beteiligen einen übergreifenden
Blick aus allen wesentlichen Behandlungsergebnissen, wie
Medikationsverordnung und -gabe, Vitalwerte, Pflegemaßnahmen,
Anordnungen, Blutbild, Visitendokumentation, Zu- und Ableitungen,
Schmerzen, Termine, Verlaufsdokumentation und pflegerische
Einschätzung.

- Die Informationen zum Patienten sind mobil wie auf einer klassischen
Desktop Applikation identisch und ohne Latenzzeiten verfügbar. Es muss
ein einzelner und einheitlicher Prozess über verschiedene Devices
(Formfaktoren) möglich sein, um eine erhöhte Patientensicherheit und
einfache Anwenderbedienbarkeit zu gewährleisten. Für den
Behandlungsprozess müssen mindestens Werteerfassung, Anordnungen,
Medikationsanordnung und -gabe, Wundfotografie, Visiten- und
Verlaufsdokumentation mobil via App dokumentierbar sein. In der mobilen
Anwendung / App erfasste Daten werden unmittelbar im KIS gespeichert.

- Die Fieberkurve, Pflege- und Behandlungsdokumentation und mobile
Anwendung ist als Modul in einer einheitlichen Datenbank integriert, um
die Administrationsaufwände und Kosten im Betrieb zu reduzieren.

- Sicherer und wirtschaftlicher Betrieb der Anwendung. Im Behandlungs-
und Patientenkontext müssen Schnittstellenverluste vermieden werden, um
größtmögliche Patientensicherheit zu gewährleisten.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen

Erläuterung:

Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) i. V. m. Abs. 6 VgV kann ein Auftrag
ohne vorherigen Wettbewerb vergeben werden, wenn aus techn. Gründen
kein Wettbewerb vorhanden ist, es keine vernünftige Alternative oder
Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer
künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Dies ist
hier der Fall: Technische Gründe können auch zurückzuführen sein auf
konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, die erfüllt sein
müssen, um das Funktionieren der zu beschaffenden Leistungen zu
gewährleisten (Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU; OLG Celle,
Beschl. v. 09.11.2021 - 13 Verg 9/21; Pünder/Schellenberg,
Vergaberecht, § 14 VgV Rn. 62). Bei der zu beschaffenden Software
handelt es sich um ein Subsystem des bereits implementierten KIS. Jenes
KIS wurde seinerzeit von der Dedalus Healthcare GmbH beschafft und wird
an sämtlichen Standorten der Auftraggeberin umfassend in den klinischen
Bereichen eingesetzt. Dies bedeutet, alle Zusatzfunktionen müssen über
proprietäre Schnittstellen direkt mit ORBIS kommunizieren. Die
Schnittstellen müssen bi-direktional funktionieren, damit ORBIS Aufrufe
starten und Daten einblenden kann, Informationen übertragen werden und
auch aus den Funktionen heraus wieder in ORBIS automatisiert
gespeichert werden. Ebenso müssen alle Daten in den verschiedenen
Systemen über das ORBIS-System integriert archiviert werden. Eine
Anbindung über externe Schnittstellen ist nicht möglich, da die hohen
Sicherheitsanforderungen Datenschutz / Versorgungssicherheit nicht über
Standard-Protokolle abgedeckt werden können, weil hier die Systeme
nicht innerhalb eines Verarbeitungsvorgang kommunizieren, sondern immer
nur über definierte Start- und Endpunkte. Die angestrebte
Integrationstiefe ist im Bereich der Pflege- und
Behandlungsdokumentation mit der Fieberkurve und der Medikation, die in
alle Prozesseschritte der Behandlung (von Aufnahme bis Entlassung) und
alle Fachbereiche eingreift, besonders wichtig und eine notwendige
Voraussetzung für den sicheren Betrieb einer IT-Unterstützung im Sinne
der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) sowie zur Sicherstellung des
Zugriffs auf korrekte, arzneimittelbezogene Daten eines Patienten über
den Gesamtprozess. Sämtliche Funktionen müssen den Prüfkriterien des
Hauptsystems unterworfen werden und entsprechende Zertifizierungen für
die Funktionsweise von ORBIS vorweisen können. Dies gilt nicht nur für
die Erstanbindung, sondern vielmehr für alle Updates und für alle
Änderungen im Fehlerfall. Nicht zertifizierte Änderungen können dazu
führen, dass der Status Medizinprodukt des Gesamtsystems ORBIS nicht
aufrechterhalten wird, was wesentliche Risiken in der
Patientensicherheit und auch in der Haftung bedeutet. Über die
standardisierten Schnittstellen ist es nicht möglich, ein Fremdsystem
so anzubinden, dass die Daten syntaktisch und semantisch interoperabel
austauschen können. Eine vergleichbare Integrationstiefe eines
Drittsystems ist damit nicht möglich. Nach alledem ist aus technischen
Gründen kein Wettbewerb vorhanden. Zudem greift vorliegend das
Korrektiv des § 14 Abs. 6 VgV nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist die
Ausnahme des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV nur dann anwendbar, wenn es keine
vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde
Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der
Auftragsvergabeparameter ist. Die Auftraggeberin hat im Vorfeld der
Festlegung des Beschaffungsbedarfes eine Markterkundung durchgeführt.
Im Ergebnis war zu konstatieren, dass keine anderweitigen Subsysteme in
dem hiesigen Bereich in das derzeit bestehende KIS-System integriert
werden können.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:

Beschaffung einer Software für eine mobile Patientenakte
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
22/05/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Dedalus HealthCare GmbH
Postanschrift: Ingersheimerstraße 12
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70499
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:

Der unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) ausgewiesene Betrag ist
ein fiktiver Wert. Eine Veröffentlichung der tatsächlichen Beträge
würde gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV den berechtigten geschäftlichen
Interessen eines Unternehmens schaden.

Demnach ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet die
tatsächlichen Beträge zu veröffentlichen.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von
Mittelfranken
Postanschrift: Promenade 27 (Schloss)
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [8]vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
Telefon: +49 981/53-1277
Fax: +49 981/53-1837
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das
Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 GWB).

I). Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag
unzulässig, soweit:

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB
bleibt unberührt.

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

II). Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende
Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht
später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden
ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
gelten ergänzend die Fristen aus § 135 Abs. 3 GWB:

III). Gemäß § 135 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs.
1 Nr. 2 nicht ein, wenn (1.) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht
ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, (2.)
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und (3.) der Vertrag nicht vor Ablauf einer
Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige
Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB.
Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die unter Abschnitt
II.2.4) der Bekanntmachung aufgeführte Beschaffungsmaßnahme aufgrund
der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründe ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Vertrag
nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet
ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information mit dem
Unternehmen Dedalus HealthCare GmbH abzuschließen.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22/05/2023

References

6. mailto:vergabe@aurantia.de?subject=TED
7. https://www.bezirkskliniken-mfr.de/
8. mailto:vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de?subject=TED

 
 
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