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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DE-Ansbach - Medizinische Informationssysteme
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2023052609155605543 / 312269-2023
Veröffentlicht :
26.05.2023
Dokumententyp : Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung
Vertragstyp : Lieferauftrag
Verfahrensart : Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Zuschlagkriterien : Unbestimmt
Produkt-Codes :
48814000 - Medizinische Informationssysteme
DE-Ansbach: Medizinische Informationssysteme

2023/S 101/2023 312269

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Bezirkskliniken Mittelfranken AöR
Postanschrift: Feuchtwanger Str. 38
Ort: Ansbach
NUTS-Code: DE251 Ansbach, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Aurantia Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH, Zum Steigerhaus 8, 46117 Oberhausen
E-Mail: [6]vergabe@aurantia.de
Telefon: +49 2082076580
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://www.bezirkskliniken-mfr.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Kliniken in öffentlicher Trägerschaft (Psychiatrie,
Psychotherapie, Psychosomatik, Neurologie, Neurologische
Rehabilitation, Geriatrische Rehabilitation und Maßregelvollzug)
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Beschaffung eines digitalen Medikationsmanagements
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
48814000 Medizinische Informationssysteme
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Bezirkskliniken Mittelfranken planen im Rahmen des
Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) für die Digitalisierung von
Krankenhäusern für den Fördertatbestand 5 (Digitales
Medikationsmanagement) die Einführung einer durchgehenden digitalen
Verordnung und Dokumentation der Medikation in interoperable Systeme
sowie der ständigen Verfügbarkeit dieser Informationen für alle am
Behandlungsprozess beteiligten Berufsgruppen.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE251 Ansbach, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Rahmen der KHZG-Förderung plant die Auftraggeberin die Einführung
eines elektronischen Verordnungssystems. Dieses soll auf alle, für den
Verordnungsprozess relevanten Daten des KIS wie z.B. Namen, Diagnosen
und Laborwerte zugreifen und auswerten sowie alle weiteren im KHZG
geforderten Kriterien erfüllen. Die Integration in das bereits
bestehende IT-Umfeld der AG ist durch die vorhandene HL7 Schnittstelle
möglich.

Parallel wird die notwendige technische Infrastruktur z.B. WLAN und
Zugriff mit mobilen Endgeräten aufgebaut.

Im Rahmen des FTB 5 plant die Auftraggeberin die Integration einer
Verordnungssoftware, die bereits während der Eingabe eine systemische
Überprüfung von Wechselwirkungen, Kontraindikationen, Fehlmedikationen
und Allergien sowie der Laborwerte der Patientinnen und Patienten
gewährleistet. Diese zeigt noch während der Eingabe die Ergebnisse
sowie Handlungsempfehlungen an und ermöglicht daher eine unmittelbare
Optimierung der Medikation.

Durch das Verordnungssystem wird sichergestellt, dass im Falle von
Infusionen die notwendigen Lösungsmittel bzw. Zusätze millilitergenau
erfasst und elektronisch verordnet werden. Entsprechende Informationen
zu kompatiblen Trägerlösungen und korrekten Mischverhältnissen wird
durch die Software bzw. den weitergehenden Informationen in den daran
angeschlossenen Expertensystemen sichergestellt.

Vor diesem Hintergrund avisiert die Auftraggeberin, das digitale
Medikationssystem ORBIS Medication der Dedalus HealthCare GmbH zu
beschaffen. Hierbei besteht seitens der Auftraggeberin folgende
Zielstellung:

- Erfüllung aller vom Gesetzgeber geforderten MUSS-Kriterien;

- die Medikation soll sich nahtlos in eine existierende KIS-Umgebung
integrieren;

- die geforderte Integrationstiefe soll allen am Medikationsprozess
Beteiligten ein unterbrechungsfreies Arbeiten ermöglichen, sodass ein
nahtloser Informationsaustausch zwischen allen Behandlungsgruppen
möglich ist;

- Synchronisation des Patientenkontext in allen Funktionspaketen /
Modulen;

- Vermeidung von Doppelerfassung von Patientendaten sowie systemische
Überprüfung von Wechselwirkungen, Kontraindikationen, Fehlmedikationen
und Allergien;

- die Informationen zum Patienten sind mobil wie auf einer klassischen
Desktop Applikation identisch und ohne Latenzzeiten verfügbar. Es muss
ein einzelner und einheitlicher Prozess über verschiedene Devices
(Formfaktoren) möglich sein, um eine erhöhte Patientensicherheit und
einfache Anwenderbedienbarkeit zu gewährleisten. Für den
Behandlungsprozess müssen Medikationsanordnung und -gabe mobil via App
dokumentierbar sein. In der mobilen Anwendung / App erfasste Daten
werden unmittelbar im KIS gespeichert;

- sicherer und wirtschaftlicher Betrieb der Anwendung. Im Behandlungs-
und Patientenkontext müssen Schnittstellenverluste vermieden werden, um
größtmögliche Patientensicherheit zu gewährleisten;

- die Vermeidung von prozessualen Sollbruchstellen in den Prozessen IHE
1-27 in der Detaillogik des Bestands und Erweiterungsmodule des KIS;

- die Sicherstellung der Patientensicherheit nach ISO 27799 auch über
herstellerverschiedener Softwarebestandteile hinweg bei bruchstückhaft
verfügbaren Schnittstellen.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen

Erläuterung:

Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) i. V. m. Abs. 6 VgV kann ein Auftrag
ohne vorherigen Wettbewerb vergeben werden, wenn aus techn. Gründen
kein Wettbewerb vorhanden ist, es keine vernünftige Alternative oder
Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer
künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Dies ist
hier der Fall: Technische Gründe können auch zurückzuführen sein auf
konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, die erfüllt sein
müssen, um das Funktionieren der zu beschaffenden Leistungen zu
gewährleisten (Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU; OLG Celle,
Beschl. v. 09.11.2021 - 13 Verg 9/21; Pünder/Schellenberg,
Vergaberecht, § 14 VgV Rn. 62). Bei dem zu beauftragten
Medikations-System handelt es sich um ein Subsystem des bereits
vorhandenen KIS. Jenes KIS wurde seinerzeit von der Dedalus Healthcare
GmbH beschafft und wird an sämtlichen Standorten der Auftraggeberin
umfassend in den klinischen Bereichen eingesetzt. Orbis stellt die
rechtssichere Dokumentation der Behandlung sicher und stellt klar, dass
alle datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Hierzu
werden bei der AG alle Systeme, die zur Diagnose, Therapie und
Dokumentation eingesetzt werden, als tiefenintegrierte Systeme
betrieben. Sicherheitsfunktionen wie Single Sign On, Fallsperre, VIP
Modus werden über Orbis gesteuert. Das bedeutet, der Mitarbeiter der AG
arbeitet ausschließlich über Orbis. Dies bedeutet, alle
Zusatzfunktionen müssen über proprietäre Schnittstellen direkt mit
Orbis kommunizieren. Die Schnittstellen müssen bi-direktional
funktionieren, damit Orbis Aufrufe starten und Daten einblenden kann,
Informationen übertragen werden und auch aus den Funktionen heraus
wieder in Orbis automatisiert gespeichert werden. Ebenso müssen alle
Daten in den verschiedenen Systemen über das Orbis System integriert
archiviert werden. Eine Anbindung über externe Schnittstellen ist nicht
möglich, da die hohen Sicherheitsanforderungen Datenschutz /
Versorgungssicherheit nicht über Standard-Protokolle abgedeckt werden
können, weil hier die Systeme nicht innerhalb eines
Verarbeitungsvorgang kommunizieren, sondern immer nur über definierte
Start- und Endpunkte. Die angestrebte Integrationstiefe ist jedoch im
Bereich der Pflege- und Behandlungsdokumentation mit der Fieberkurve
und der Medikation, die in alle Prozesseschritte der Behandlung (von
Aufnahme bis Entlassung) und alle Fachbereiche eingreift, besonders
wichtig und eine notwendige Voraussetzung für den sicheren Betrieb
einer IT-Unterstützung im Sinne der Arzneimitteltherapiesicherheit
(AMTS) sowie zur Sicherstellung des Zugriffs auf korrekte,
arzneimittelbezogene Daten eines Patienten über den Gesamtprozess.
Orbis als Hauptsystem ist zudem ein Medizinprodukt. Dies ergibt sich
aus der Regel 11 im Anhang 8 der MDR (EU Verordnung 2017/745). Alle
Funktionen müssen den Prüfkriterien des Hauptsystems unterworfen werden
und entsprechende Zertifizierungen für die Funktionsweise von Orbis
vorweisen können. Dies gilt nicht nur für die Erstanbindung, sondern
vielmehr für alle Updates und für alle Änderungen im Fehlerfall. Nicht
zertifizierte Änderungen können dazu führen, dass der Status
Medizinprodukt des Gesamtsystems Orbis nicht aufrechterhalten wird, was
wesentliche Risiken in der Patientensicherheit und auch in der Haftung
bedeutet. Über die standardisierten Schnittstellen ist es nicht
möglich, ein Fremdsystem so anzubinden, dass die Daten syntaktisch und
semantisch interoperabel austauschen können. Eine vergleichbare
Integrationstiefe eines Drittsystems ist damit nicht möglich. Nach
alledem ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden. Vor dem
Hintergrund einer vorab durchgeführten Markterkundung greift zudem das
Korrektiv des § 14 Abs. 6 VgV nicht.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
22/05/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Dedalus HealthCare GmbH
Postanschrift: Ingersheimerstraße 12
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70499
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:

Der unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) ausgewiesene Betrag ist
ein fiktiver Wert. Eine Veröffentlichung der tatsächlichen Beträge
würde gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV den berechtigten geschäftlichen
Interessen eines Unternehmens schaden.

Demnach ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet die
tatsächlichen Beträge zu veröffentlichen.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von
Mittelfranken
Postanschrift: Promenade 27 (Schloss)
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [8]vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
Telefon: +49 981/53-1277
Fax: +49 981/53-1837
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das
Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 GWB).

I). Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag
unzulässig, soweit:

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB
bleibt unberührt.

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

II). Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende
Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht
später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden
ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
gelten ergänzend die Fristen aus § 135 Abs. 3 GWB:

III). Gemäß § 135 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs.
1 Nr. 2 nicht ein, wenn (1.) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht
ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, (2.)
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und (3.) der Vertrag nicht vor Ablauf einer
Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige
Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB.
Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die unter Abschnitt
II.2.4) der Bekanntmachung aufgeführte Beschaffungsmaßnahme aufgrund
der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründe ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Vertrag
nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet
ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information mit dem
Unternehmen Dedalus HealthCare GmbH abzuschließen.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22/05/2023

References

6. mailto:vergabe@aurantia.de?subject=TED
7. https://www.bezirkskliniken-mfr.de/
8. mailto:vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de?subject=TED

 
 
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