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Ausschreibung: Softwareprogrammierung und -beratung - DE-Stuttgart
Softwareprogrammierung und -beratung
Entwicklung von branchenspezifischer Software
Dokument Nr...: 521623-2022 (ID: 2022092309383084993)
Veröffentlicht: 23.09.2022
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DE-Stuttgart: Softwareprogrammierung und -beratung
2022/S 184/2022 521623
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Land Baden-Württemberg, vertreten durch das
Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen
Baden-Württemberg
Postanschrift: Willy-Brandt-Straße 41
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
E-Mail: [6]BW-SN@gvw.com
Telefon: +49 89689077301
Fax: +49 89689077-100
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://im.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Software-Entwicklungsleistungen im Rahmen des Projekts/ Produkts
OZG-Hub
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Entwicklung, Pflege und Weiterentwicklung einer
E-Government-Infrastruktur in Gestalt des OZG-Hubs.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
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Das Land Baden-Württemberg (BW) und die Fa. SEITENBAU GmbH
(SEITENBAU) haben die Plattform OZG-Hub konzipiert und als Prototyp
erstellt. Der OZG-Hub ist eine übergreifend nutzbare Basiskomponente
für die Erstellung und den Betrieb von Onlinediensten. Er ermöglicht
eine Vereinfachung der Erstellung und der Nachnutzung von
EfA-Leistungen. Im Vordergrund des Projekts OZG-Hub steht die
Beschleunigung der OZG-Umsetzung mit Hilfe einer wirtschaftlichen
Lösung. Um die redundante Entwicklung von Lösungen zu verhindern und
die Bereitstellung und den Tausch möglichst vieler sogenannter
EfA-Onlinedienste zu ermöglichen, bietet der OZG-Hub sogenannte
EfA-Bausteine, die wiederkehrend von Onlinediensten benötigte
Funktionen, zentral bereit-stellt. Zu den EfA-Bausteinen gehören z.B.
Anbindung Nutzerkonto Bund, Anbindung ELSTER Unternehmenskonto,
Payment-Modul etc.
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Der OZG-Hub soll als Basisinfrastruktur für sämtliche BW Onlinedienste
genutzt und auch anderen Bundesländern bereitgestellt werden. Eine
entsprechende strategische Entscheidung wurde bereits auf CIO-Ebene
getroffen.
--
Um diese Richtung weiter verfolgen zu können ist es nötig, dass der
OZG-Hub nicht nur initial erstellt, sondern auch über das Jahr 2022
hinaus zuverlässig weiterentwickelt und betrieben wird. Außerdem muss
die zur Weiterentwicklung eingerichtete Kooperation an zentraler Stelle
koordiniert werden. Hierfür muss das Ministerium des Inneren, für
Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg (IMBW) entsprechende
Leistungen beauftragen.
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II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:
A: Gründe Für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne
Teilnahmewettbewerb:
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Vorliegend konnte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
gemäß § 119 GWB i.V.m. § 14 Abs. 4 VgV durchgeführt werden. Die
Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV ist gegeben, da die
SEITENBAU eine faktische Monopolstellung innehat und der Auftrag
somit nur von einem bestimmten Unternehmen (d.h. hier der SEITENBAU)
erbracht werden kann. Aus rechtlichen Gründen ist kein Wettbewerb für
diese Leistungen möglich (siehe unter 1) und es gibt keine vernünftige
Alternative oder Ersatzlösung zu diesen Leistungen (siehe unter 2).
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1: Kein Wettbewerb aus rechtlichen Gründen möglich (§ 14 Abs. 4 Nr. 2
lit. c) VgV):
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Vorliegend ist aus lizenzrechtlichen Gründen eine Verbreitung oder
Nutzung des bestehenden Codes über die Grenzen von Baden-Württemberg
hinaus nicht möglich. Die ausschließlichen Rechte an dem entwickelten
Code liegen diesbezüglich bei der SEITENBAU. Das IMBW darf den Code
demnach nur innerhalb der Landesgrenzen nutzen, ohne die Rechte der
SEITENBAU zu verletzen.
Eine Nutzung außerhalb der Landesgrenzen und damit die beabsichtigte
Bereitstellung an andere Bundesländer ist daher nur mit der
Zustimmung der SEITENBAU möglich.
Ein offener Wettbewerb für die Weiterentwicklung des OZG-Hubs auf Basis
des bestehenden Codes ist damit nicht möglich.
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2: Keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung (§ 14 Abs. 6 VgV)
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Zudem kann gemäß § 14 Abs. 6 VgV dargelegt werden, dass es keine
vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde
Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der
Auftragsparameter ist.
Eine vernünftige Alternative zur Beauftragung der SEITENBAU gibt es
vorliegend nicht.
Aus den geschilderten lizenzrechtlichen Gründen wäre eine Nutzung des
bestehenden Codes über die Grenzen von Baden-Württemberg hinaus, im
Falle einer Weiterentwicklung durch Dritte abhängig von der Zustimmung
der SEITENBAU. Wenn SEITENBAU nicht zustimmt, müsste der Hub komplett
neu gebaut werden.
Das IMBW hat Alternativ zu einer Weiterentwicklung des bestehenden
Codes auch eine entsprechende Neuentwicklung geprüft. Eine solche
Doppelentwicklung wäre teuer und langwierig. Faktisch würde eine
Neuentwicklung zudem das Aus für das Projekt OZG-Hub bedeuten, da mit
einer zeitnahen Umsetzung nicht gerechnet werden kann. Der OZG-Booster
Beschluss des IT-Planungsrates verpflichtet die Themenfeldfederführer
mindestens einen als EfA-Dienst festgelegten Onlinedienst bis Mitte des
Jahres herzu-stellen und danach bundesweit auszurollen. Der OZG-Hub
bildet die technische Basis-Infrastruktur für die Umsetzung des
Booster-Prozesses und aller anderen EfA-Onlinedienste
Baden-Württembergs. Bei Scheitern des OZG-Hub Projektes würden
gleichzeitig mehrere Millionen Euro Fördergelder des Bundes nicht
zuverlässig in EfA-Umsetzungsprojekten verausgabt werden können.
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B: Beabsichtigter Zuschlag an die Seitenbau GmbH
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Der Auftraggeber beabsichtigt frühestens nach Ablauf von zehn (10)
Kalendertagen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (vgl.
Ziffer VI.5) den Zuschlag an die SEITENBAU GmbH, Seilerstraße 7, 78467
Konstanz zu erteilen.
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IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
01/01/1900
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: SEITENBAU GmbH
Postanschrift: Seilerstraße 7
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE138 Konstanz
Postleitzahl: 78467
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Das unter Ziffer V.2.1) "Tag der Zuschlagsentscheidung" angegebene
Datum dient aus technischen Gründen ausschließlich als Platzhalter und
stellt NICHT den tatsächlichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses dar. Der
Zuschlag erfolgt erst 10 Tage nach Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5) im Amtsblatt der Europäischen Union.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg im
Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [8]vergabekammer@rpk.bwl.de
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
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Auf die bei Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der zuständigen
Vergabekammer einzuhaltenden Fristen und Zulässigkeitsvoraussetzungen
wird ausdrücklich hingewiesen.
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Für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 GWB gilt
die in § 135 Abs. 3 GWB genannte Frist. Danach endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 10 Tage nach Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5) im Amtsblatt der Europäischen Union.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19/09/2022
References
6. mailto:BW-SN@gvw.com?subject=TED
7. https://im.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/
8. mailto:vergabekammer@rpk.bwl.de?subject=TED
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The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
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