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Ausschreibung: Programmierung von System- und Anwendersoftware - DE-München
Programmierung von System- und Anwendersoftware
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Programmierung von Anwendersoftware
Programmierung
Software-Entwicklung
Dienstleistungen im Justizwesen
Dokument Nr...: 520312-2022 (ID: 2022092309321083802)
Veröffentlicht: 23.09.2022
*
DE-München: Programmierung von System- und Anwendersoftware
2022/S 184/2022 520312
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Länder des Entwicklungsverbundes "gefa"
bestehend aus den 16 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische
Staatsministerium der Justiz
Postanschrift: Prielmayerstraße 7
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80335
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Hespeler, Michael
E-Mail: [6]vergabestelle@olg-m.bayern.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://www.justiz.bayern.de/
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und
vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
[8]https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink
/subproject/918f9f01-9e03-4099-b7a7-fb405a44c428
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via:
[9]https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink
/subproject/918f9f01-9e03-4099-b7a7-fb405a44c428
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Justiz
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
GeFa - Softwareentwicklung und Integration (Phase 2_neu) im Rahmen
eines agilen Softwareentwicklungsprojektes
Referenznummer der Bekanntmachung: 2022000538
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72211000 Programmierung von System- und Anwendersoftware
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Im Jahr 2017 beschlossen sämtliche Bundesländer im e-Justice-Rat, ein
gemeinsames Fachverfahren (gefa) für die gesamte Justiz zu entwickeln,
wobei auch länderspezifische Details berücksichtigt werden müssen.
Das Projekt gefa wurde in 3 verschiedene Aufgabenblöcke (Phasen)
aufgeteilt:
Phase 1 - Anforderungserhebung und Konzeption
Phase 2 - Softwareentwicklung und Integration
Phase 3 - Test und Abnahme
Der Zuschlag für die Phasen 1 und 3 ist bereits erfolgt.
Für die weitere Softwareentwicklung (Phase 2) soll ein Rahmenvertrag
mit einem leistungsfähigen und erfahrenen Dienstleister geschlossen
werden, der die bereits erstellte Software übernimmt, in eine geeignete
Softwarearchitektur integriert und die Software agil weiterentwickelt.
Dabei sind bereits getroffene Festlegungen zur Softwarearchitektur
umzusetzen bzw. zu berücksichtigen.
Es wird erwartet, dass der neue Auftragnehmer mit weiteren externen
Dienstleistern eng und vertrauensvoll zusammenarbeitet, insbesondere
mit den bereits beauftragten externen Dienstleistern
Anforderungserhebung und Konzeption(Phase 1), Test und Abnahme
(Phase 3) sowie dem Hersteller des GUI-Builders.
Der Abruf von Leistungen erfolgt in Form von Leistungsabrufen, bei
denen die jeweiligen Leistungen und Aufgaben sowie die zu erwartenden
Ergebnisse und Liefertermine durch den Auftraggeber jeweils
konkretisiert werden.
II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
Hilfestellung
72212000 Programmierung von Anwendersoftware
72243000 Programmierung
72262000 Software-Entwicklung
75230000 Dienstleistungen im Justizwesen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Im Jahr 2017 beschlossen sämtliche Bundesländer im e-Justice-Rat, ein
gemeinsames Fachverfahren (gefa) für die gesamte Justiz zu entwickeln,
wobei auch länderspezifische Details berücksichtigt werden müssen.
Das Projekt gefa wurde in 3 verschiedene Aufgabenblöcke (Phasen)
aufgeteilt:
Phase 1 - Anforderungserhebung und Konzeption
Phase 2 - Softwareentwicklung und Integration
Phase 3 - Test und Abnahme
Der Zuschlag für die Phasen 1 und 3 ist bereits erfolgt.
Für die weitere Softwareentwicklung (Phase 2) soll ein Rahmenvertrag
mit einem leistungsfähigen und erfahrenen Dienstleister geschlossen
werden, der die bereits erstellte Software übernimmt, in eine geeignete
Softwarearchitektur integriert und die Software agil weiterentwickelt.
Dabei sind bereits getroffene Festlegungen zur Softwarearchitektur
umzusetzen bzw. zu berücksichtigen.
Es wird erwartet, dass der neue Auftragnehmer mit weiteren externen
Dienstleistern eng und vertrauensvoll zusammenarbeitet, insbesondere
mit den bereits beauftragten externen Dienstleistern
Anforderungserhebung und Konzeption(Phase 1), Test und Abnahme
(Phase 3) sowie dem Hersteller des GUI-Builders.
Der Abruf von Leistungen erfolgt in Form von Leistungsabrufen, bei
denen die jeweiligen Leistungen und Aufgaben sowie die zu erwartenden
Ergebnisse und Liefertermine durch den Auftraggeber jeweils
konkretisiert werden.
Eine Doppelstellung als Auftragnehmer (oder dessen Unterauftragnehmer)
in mehreren Phasen ist daher nach Einschätzung des Auftraggebers
grundsätzlich geeignet, widerstreitende Interessen zu begründen, die
mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und
sie nachteilig beeinflussen könnten, da nicht mehr gewährleistet wäre,
dass der Auftragnehmer (oder dessen Unterauftragnehmer) die von ihm
entwickelte Software unabhängig testen kann. Der Auftraggeber hat daher
in der gegenständlichen Ausschreibung für die Phase 2
(Softwareentwicklung und -integration) die erforderliche
Interessenneutralität als Eignungskriterium festgelegt und wird diese
jeweils bieterspezifisch überprüfen.
Nichtvorliegen von Interessenkonflikten: Der Auftraggeber wird die
berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers gem. § 46 Abs. 2 VgV
verneinen, wenn dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des
öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig
beeinflussen könnten. Ein solcher Interessenkonflikt wird bei
denjenigen Unternehmen (und deren Unterauftragnehmer) vermutet, die vom
Auftraggeber im Programm gefa mit Test und Abnahme bereits beauftragt
worden sind, weil in diesem Fall eine entwicklerunabhängige Testung der
Software nicht mehr möglich ist. Vorbehaltlich einer Prüfung im
Einzelfall, werden diese Unternehmen daher vom Verfahren
ausgeschlossen.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium - Name: Zuschlagskriterien / Gewichtung: 50
Preis - Gewichtung: 50
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 48
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:
Der Auftraggeber kann die Laufzeit zweimal (2-mal) durch schriftliche
Mitteilung mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende der
jeweiligen Laufzeit jeweils um ein (1) Jahr zu verlängern. Die
Vertragshöchstlaufzeit beträgt demnach 6 Jahre.
II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur
Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Geplante Anzahl der Bewerber: 4
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:
Im Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs werden bis zu 4 als geeignet
festgestellte Bewerber / Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe
aufgefordert. Sollten im Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs mehr als 4
geeignete Bewerber ermittelt werden, wird der Auftraggeber eine
punktemäßige Bewertung der Teilnahmeanträge nach den B-Kriterien
vornehmen und die Bewerber / Bewerbergemeinschaften, die dabei die
höchste Punktzahl erzielen auswählen. Hierzu wird eine Rangfolge der
Bewerber nach den erreichten Bewertungspunkten gebildet.
Besteht zwischen mehreren geeigneten Bewerbern Punktegleichstand,
gelten folgende Regelungen, die nacheinander angewendet werden, bis die
ersten 4 Platzierungen eindeutig bestimmbar sind:
I) Es erhält derjenige Bewerber den Vorzug, der im Eignungskriterium
[K5] die höhere Punktzahl erreicht hat,
II) Es erhält derjenige Bewerber den Vorzug, der im Eignungskriterium
[K6] die höhere Punktzahl erreicht hat,
III) Es erhält derjenige Bewerber den Vorzug, der im Eignungskriterium
[K7] die höhere Punktzahl erreicht hat,
IV) Es entscheidet das Los.
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Alle Kriterien sind zu beantworten; Formulare müssen unverändert
verwendet werden.
- Kriterien mit [A] müssen erfüllt / beantwortet werden,
- Kriterien mit [B] sind zu beantworten und werden einer Bewertung
unterzogen,
- Kriterien mit [I] dienen zur Information und werden nicht bewertet;
sie sind zwecks Vollständigkeit aber zu beantworten.
1. statistische Angaben
K1.1: Bitte beachten Sie zu den folgenden Positionen das Formular
"Informationen zu statistischen Angaben".
K1.2: [I] Erfüllt Ihr Unternehmen die Eigenschaft als Kleinst-, kleines
oder mittleres Unternehmen (KMU)?
K1.3: [I] Bitte geben Sie hier den NUTS-Code an, der dem Sitz Ihres
Unternehmens entspricht.
2. Eigenerklärungen:
K2.1: [A] Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und
bestätige ihren Inhalt.
- Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist,
wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 -
129b, 89c, 261, 263, 264, 299 - 299b, 108e, 333 - 335a, 232 - 233a
StGB, Art. 2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer
Staaten verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen
eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden.
- Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern,
Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt.
- Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht
gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen. Insbesondere werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des
Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem
nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich
erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder
§ 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung
verbindlich vorgegeben werden und es wird gem. § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs.
1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder
gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt.
- Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen
des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren
beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es
befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit
eingestellt.
- Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine
Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen.
Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen
zuzurechnen ist.
- Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich
unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen
übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen,
die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecken oder bewirken.
- Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AentG, § 19 MiloG, § 21
SchwarzArbG und § 98c AufenthG vor. Insbesondere wurde gegen das
Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 wegen eines Verstoßes
nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das
Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 wegen Verstoßes gegen
eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
K2.2: [A] Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und
bestätige ihren Inhalt.
Der Angebotsersteller, bei Bewerber-/ Bietergemeinschaften deren
bevollmächtigter Vertreter erklärt Folgendes:
1. Der/die Bewerber/Bieter gehört / gehören nicht zu den in Artikel 5
k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1
Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über
restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage
in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im
Sinne der Vorschrift aufweisen,
a. durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder
die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b. durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines
Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am
Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50
%,
c. durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung
von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a
und/oder b zutrifft.
2. Es wird bestätigt, dass die am Auftrag beteiligten
Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im
Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch
genommen werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt,
ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit
einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
3. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der
Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder
Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des
Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen
eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
K2.3: [I]: Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative
Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte, warum
diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen. Der
Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den
Ausschluss. Sie können ausführlichere Angaben zum Sachverhalt auch im
Arbeitsschritt Eigene Anlagen als Dokument hochladen.
3. Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
3.1: [I] Ein Eintrag zu den folgenden Punkten erfolgt erst bei der
Angebotsprüfung durch den Auftraggeber, es ist kein Eintrag durch den
Bieter zulässig.
---
4. Projektbezogene Eignungskriterien:
--
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nach §45 VgV
K4.1: [A] Der durchschnittliche jährliche Mindestumsatz aus Projekten
oder Aufträgen im Bereich der agilen Softwareentwicklung, bezogen auf
die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der
Teilnahmeantragsfrist beträgt mindestens 15 Mio. Euro.
(Mindestkriterium)
Bei Bietern mit Nachunternehmern sowie Bewerbergemeinschaften genügt
es, wenn ihre Mitglieder insgesamt den vorstehend geforderten
Mindestumsatz erreichen.
--
K4.2: [I] Erklärung zum jährlichen Umsatz aus Projekten oder Aufträgen
im Bereich der agilen Softwareentwicklung, bezogen auf die letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre (2019, 2020, 2021).
--
K4.3: [I] Erklärung zum jährlichen Gesamtumsatz des Unternehmens
bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf
der Teilnahmeantragsfrist.
--
K4.4: [A] Der Bewerber verpflichtet sich, auf Anforderung des
Auftraggebers entsprechende Jahresabschlüsse der letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre (2019, 2020, 2021) einzureichen.
(Mindestkriterium)
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
K2.1: [A] Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und
bestätige ihren Inhalt.
- Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist,
wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 -
129b, 89c, 261, 263, 264, 299 - 299b, 108e, 333 - 335a, 232 - 233a
StGB, Art. 2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer
Staaten verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen
eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden.
- Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern,
Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt.
- Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht
gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen. Insbesondere werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des
Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem
nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich
erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder
§ 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung
verbindlich vorgegeben werden und es wird gem. § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs.
1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder
gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt.
- Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen
des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren
beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es
befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit
eingestellt.
- Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine
Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen.
Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen
zuzurechnen ist.
- Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich
unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen
übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen,
die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecken oder bewirken.
- Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AentG, § 19 MiloG, § 21
SchwarzArbG und § 98c AufenthG vor. Insbesondere wurde gegen das
Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 wegen eines Verstoßes
nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das
Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 wegen Verstoßes gegen
eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
K2.2: [A] Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und
bestätige ihren Inhalt.
Der Angebotsersteller, bei Bewerber-/ Bietergemeinschaften deren
bevollmächtigter Vertreter erklärt Folgendes:
1. Der/die Bewerber/Bieter gehört / gehören nicht zu den in Artikel 5
k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1
Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über
restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage
in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im
Sinne der Vorschrift aufweisen,
a. durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder
die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b. durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines
Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am
Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50
%,
c. durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung
von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a
und/oder b zutrifft.
2. Es wird bestätigt, dass die am Auftrag beteiligten
Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im
Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch
genommen werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt,
ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit
einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
3. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der
Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder
Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des
Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen
eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
K4.1: [A] Der durchschnittliche jährliche Mindestumsatz aus Projekten
oder Aufträgen im Bereich der agilen Softwareentwicklung, bezogen auf
die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der
Teilnahmeantragsfrist beträgt mindestens 15 Mio. Euro.
K4.4: [A] Der Bewerber verpflichtet sich, auf Anforderung des
Auftraggebers entsprechende Jahresabschlüsse der letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre (2019, 2020, 2021) einzureichen.
III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
K5: Vorlage von bis zu 5 Referenzen, nicht älter als 5 Jahre (bezogen
auf den Bekanntmachungstermin), aus denen die Erfahrung des Bewerbers
mit der agilen Softwareentwicklung in einem Softwareentwicklungsprojekt
für einen externen Kunden hervorgeht. Interne
Softwareentwicklungsprojekte werden nicht gewertet. Von
Unterauftragnehmern werden nur Referenzen gewertet, sofern sich der
Bieter auf dessen Leistungsfähigkeit beruft.
Die Wertung erfolgt auf Basis der genannten Unterkriterien.
Hinweis:
Die nachfolgend angegebenen Punkte gelten pro Referenz.
Es werden maximal 5 vom Bieter benannte Referenzen gewertet.
Sofern der Bieter mehr als 5 Referenzen einreicht, hat er zu
kennzeichnen, welche der Projekte zu werten sind.
Projekte, welche die genannten Kriterien nicht erfüllen, werden nicht
gewertet.
Die in den 5 Referenzen erzielten Punkte werden addiert.
Der Auftraggeber behält sich die Überprüfung der Angaben des Bieters
beim Referenzgeber vor.
--
K5.1 [A] Besitzt dieses Referenzprojekt einen Auftragswert von
mindestens 10 Mio. Euro? (Mindestens eines der möglichen 5
Referenzprojekte muss einen Auftragswert von mindestens 10 Mio
aufweisen.)
K5.2 [A] Hat dieses Referenzprojekt einen Auftraggeber aus dem
Justiz-Umfeld und beträgt der Auftragswert mindestens 250.000 Euro?
Mindestens eines der 5 Referenzprojekte muss einen Auftraggeber aus dem
Justizumfeld aufweisen und einen Auftragswert von mindestens 250.000
aufweisen.
K5.3 [B] Aus welchem Bereich war der Auftraggeber des
Referenzprojektes?
K5.4 [B] Mit wie vielen, separat vom Auftraggeber beauftragten Firmen
haben Sie im genannten Referenzprojekt gemeinsam agil Software in Scrum
Teams entwickelt?
K5.5 [B] Wie viele Ihrer Mitarbeiter (ohne Subunternehmer!) haben
gemeinsam in diesem Projekt agil (in Scrum Teams) Software als Teil des
Scrum Teams entwickelt?
K5.6 [B] Wie hoch war Ihr Umsatz mit Personalleistungen (mit
Softwareentwicklung, ohne Systemtests) in diesem Referenzprojekt?
K5.7 [B] Erfolgte die Entwicklung von Enterprisekomponenten (EJBs) in
dem Referenzprojekt mit Java EE?
K5.8 [B] Erfolgte die Entwicklung in dem Referenzprojekt unter
Verwendung eines modernen Java-EE-Servers?
K5.9 [B] Wurde im Referenzprojekt eine relationale Datenbank verwendet?
K5.10 [B] Wurden in dem Referenzprojekt die Web-Services mit SOAP oder
REST durch Personal des Referenznehmers selbst (nicht durch Personal
potenzieller Subunternehmer) entwickelt?
K5.11 [B] Wurden in dem Referenzprojekt Code-Reviews auf der Grundlage
von "Clean-Code" durchgeführt?
K5.12 [B] Wurden in dem Referenzprojekt test-getriebene
Entwicklungsprinzipien (bspw. Test Driven Development) angewandt?
K5.13 [B] Kam in dem Referenzprojekt CI/CD zum Einsatz?
K5.14 [B] Erfolgte in dem Referenzprojekt ein Einsatz von DevOps?
K5.15 [B] Basierte das Referenzprojekt auf einer service-orientierten
Architektur (SOA)?
K5.16 [B] Wurde in dem Referenzprojekt das Software-Design mit UML
modelliert/entwickelt?
K5.17 [B] Welche Virtualisierungs- und/oder Containertechnologien kamen
im Referenzprojekt zum Einsatz?
K5.18 [B] Basierte das Referenzprojekt auf einer
Microservices-Architektur?
K5.19 [B] Wurde die fachliche Architektur mit Hilfe von Domain Driven
Design (DDD) entwickelt?
K5.20 [B] Was war das im Projekt eingesetzte Server-Betriebssystem?
K6.1 [B] Handelt es sich bei dem Referenzprojekt um ein agil
durchgeführtes Softwareentwicklungsprojekt?
K6.2 [B] Handelt es sich bei dem Referenzprojekt um eine rich client-
oder eine webbased Anwendung?
K6.3 [B] Aus welchem Bereich war der Auftraggeber des
Referenzprojektes?
K6.4 [B] Wurde bei der vom Bewerber entwickelten Anwendung auch ein
Screenmagnifier (Vergrößerungssoftware) durch Personal des
Referenznehmers selbst (nicht durch Personal potenzieller
Subunternehmer) integriert?
K6.5 [B] Wurde bei der vom Bewerber entwickelten Anwendung auch ein
Screenreader durch Personal des Referenznehmers selbst (nicht durch
Personal potenzieller Subunternehmer) integriert?
K6.6 [B] Wurde die Software so vom Bewerber entwickelt, dass die
Bedienbarkeit der Anwendung mit Braillezeile getestet und gewährleistet
wurde? Die Leistung muss durch Personal des Referenznehmers selbst,
nicht durch Personal potenzieller Subunternehmer erbracht worden sein.
K6.7 [B] In welchem Umfang ist die vom Bewerber entwickelte Anwendung
im Sinne einer barrierefreien Bedienung per Tastatur bedienbar?
K6.8 [B] Ist in der vom Bewerber entwickelten Anwendung die Größe von
Schrift und Symbolen, sowie Farbe und Kontraste im Sinne einer
barrierefreien Bedienung individuell einstellbar?
K6.9 [B] Ist bei der vom Bewerber entwickelten Anwendung die
uneingeschränkte Nutzbarkeit und Bedienbarkeit (im Sinne einer
barrierefreien Bedienung) mit einem Screenreader einschließlich
Braillezeile und Sprachausgabe gewährleistet? Die Leistung muss durch
Personal des Referenznehmers selbst, nicht durch Personal potenzieller
Subunternehmer erbracht worden sein.
K6.10 [B] Ist die vom Bewerber entwickelte Anwendung barrierefrei,
d.h. Konform zu BITV 2.0 oder WCAG 2.0? Die Leistung muss durch
Personal des Referenznehmers selbst, nicht durch Personal potenzieller
Subunternehmer erbracht worden sein.
K7: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß §46 (3), Ziff. 2
VgV: Bei Bewerbern mit potenziellen Nachunternehmern sowie
Bewerbergemeinschaften genügt es, wenn ihre Mitglieder insgesamt die
vorstehend geforderte Anzahl an Mitarbeitern nachweisen.
K7.1 [A] Waren in den letzten 3 Kalenderjahren (2019, 2020 und 2021)
durchschnittlich mindestens 150 fest angestellte Mitarbeiter in agilen
Softwareentwicklungsprojekten tätig?
K7.2 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 4 Mitarbeiter, die im
Projekt GeFa bei Bedarf als Software Engineer (Experts) im Sinne der
Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.3 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des
Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Software Engineer
(Experts) im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt
werden können.
K7.4 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im
Projekt GeFa bei Bedarf als Spezialisten für Software-Architektur im
Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.5 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des
Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Spezialisten für
Software-Architektur im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5)
eingesetzt werden können.
K7.6 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im
Projekt GeFa bei Bedarf als Datenbank-Spezialisten im Sinne der
Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.7 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des
Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Datenbank-Spezialisten im
Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können.
K7.8 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 1 Mitarbeiter, der im
Projekt GeFa als Software-Spezialist für Barrierefreiheit im Sinne der
Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden kann?
K7.9 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des
Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Software-Spezialisten für
Barrierefreiheit im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5)
eingesetzt werden können.
K7.10 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im
Projekt GeFa bei Bedarf als IT-Sicherheitsspezialist Entwicklung im
Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.11 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des
Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als IT-Sicherheitsspezialist
Entwicklung im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt
werden können.
K7.12 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 1 Mitarbeiter, der im
Projekt GeFa als Datenschutzspezialist im Sinne der
Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden kann?
K7.13 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des
Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Datenschutzspezialisten
im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
K5.1 [A] Besitzt dieses Referenzprojekt einen Auftragswert von
mindestens 10 Mio. Euro? (Mindestens eines der möglichen 5
Referenzprojekte muss einen Auftragswert von mindestens 10 Mio
aufweisen.)
K5.2 [A] Hat dieses Referenzprojekt einen Auftraggeber aus dem
Justiz-Umfeld und beträgt der Auftragswert mindestens 250.000 Euro?
Mindestens eines der 5 Referenzprojekte muss einen Auftraggeber aus dem
Justizumfeld aufweisen und einen Auftragswert von mindestens 250.000
aufweisen.
K7.1 [A] Waren in den letzten 3 Kalenderjahren (2019, 2020 und 2021)
durchschnittlich mindestens 150 fest angestellte Mitarbeiter in agilen
Softwareentwicklungsprojekten tätig?
K7.2 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 4 Mitarbeiter, die im
Projekt GeFa bei Bedarf als Software Engineer (Experts) im Sinne der
Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.4 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im
Projekt GeFa bei Bedarf als Spezialisten für Software-Architektur im
Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.6 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im
Projekt GeFa bei Bedarf als Datenbank-Spezialisten im Sinne der
Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.8 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 1 Mitarbeiter, der im
Projekt GeFa als Software-Spezialist für Barrierefreiheit im Sinne der
Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden kann?
K7.10 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im
Projekt GeFa bei Bedarf als IT-Sicherheitsspezialist Entwicklung im
Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.12 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 1 Mitarbeiter, der im
Projekt GeFa als Datenschutzspezialist im Sinne der
Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden kann?
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen
Beschaffungssystem
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
Bei Rahmenvereinbarungen Begründung, falls die Laufzeit der
Rahmenvereinbarung vier Jahre übersteigt:
Die Regellaufzeit des Rahmenvertrags entspricht der Vorgabe in § 21
Abs. 6 VgV. Darüber hinaus hat sich der Auftraggeber für die Einführung
einer Verlängerungsoption entschieden, um den besonderen Anforderungen
des Auftrags (hoher Einarbeitungsaufwand, hohe Komplexität) gerecht zu
werden. Für den Auftrag sind Einheitlichkeit und Stringenz für die
Leistungserbringung essenziell: Mit einer Aufspaltung der Entwicklungs-
und Integrations-Aufgaben unter mehreren Auftragnehmern wären nicht
beherrschbare qualitative Risiken verbunden. Vorliegend können wegen
des Entwicklungsumfangs im Ganzen und der Komplexität des Projekts
Verzögerungen im Projektablauf auch nicht ausgeschlossen werden.
Der Ablösebedarf der aktuell in der Justiz im Einsatz befindlichen
Anwendungen ist sehr groß. Für die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit
der Justiz in den Ländern und damit letztlich die Gewährung eines
effektiven Rechtsschutzes für die Bürger ist eine möglichst zeitnahe
und reibungslose Ablöse der Bestandsverfahren notwendig. Der häufige
Austausch in Schlüsselpositionen arbeitender externer Mitarbeiter im
Programmverlauf würde zu erheblichen Verzögerungen und nicht
kompensierbaren Wissensverlusten führen.
Da ein häufiger Auftragnehmerwechsel für den Auftraggeber personell und
organisatorisch nicht beherrschbar wäre, muss der Auftraggeber die
Möglichkeit haben, den Dienstleister ggf. länger als 4 Jahre
einzusetzen. Der Auftraggeber hat daher vor dem Hintergrund der
Regelfrist von 4 Jahren eine Höchstlaufzeit von 6 Jahren festlegt.
IV.1.5)Angaben zur Verhandlung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: [10]2020/S 198-480223
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 20/10/2022
Ortszeit: 12:00
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur
Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
Tag: 07/11/2022
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.6)Bindefrist des Angebots
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 31/07/2023
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer
Südbayern
Postanschrift: Maximilianstr. 39
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [11]vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf folgende Fristen (vgl. § 160 Abs. 3 GWB) wird besonders
hingewiesen:
- der Bieter hat von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im
Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von
10 Kalendertagen zu rügen;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber zu rügen;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber zu rügen;
- Falls der Auftraggeber mitteilt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
hat der Bieter die Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, solange
nicht eine Frist (gerechnet nach dem Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers) von mehr als 15 Kalendertagen vergangen ist.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19/09/2022
References
6. mailto:vergabestelle@olg-m.bayern.de?subject=TED
7. https://www.justiz.bayern.de/
8. https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/918f9f01-9e03-4099-b7a7-fb405a44c428
9. https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/918f9f01-9e03-4099-b7a7-fb405a44c428
10. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:480223-2020:TEXT:DE:HTML
11. mailto:vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de?subject=TED
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The Federal Office of Foreign Trade Information
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