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Ausschreibung: Tablettcomputer - DE-Pinneberg
Tablettcomputer
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen und Zubehör
Tastbildschirme
Dokument Nr...: 515141-2022 (ID: 2022092109231578130)
Veröffentlicht: 21.09.2022
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  DE-Pinneberg: Tablettcomputer
   2022/S 182/2022 515141
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Lieferauftrag
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Stadt Pinneberg
   Postanschrift: Bismarckstraße 8
   Ort: Pinneberg
   NUTS-Code: DE60 Hamburg
   Postleitzahl: 25421
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]sekretariat.schellenberg@heuking.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]https://www.pinneberg.de/startseite-pinneberg.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Allgemeine öffentliche Verwaltung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Beschaffung von Touchpanels
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   30213200 Tablettcomputer
   II.1.3)Art des Auftrags
   Lieferauftrag
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Die Stadt Pinneberg beabsichtigt die Vergabe von Touchpanels für den
   digitalen Schulunterricht.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 1 800 000.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   32000000 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und
   Fernmeldeanlagen und Zubehör
   30231320 Tastbildschirme
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die Stadt Pinneberg beabsichtigt die Vergabe von Touchpanels.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Erläuterung:
   Die Auftragsvergabe ist ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs
   zum Wettbewerb möglich, weil sie auf Grundlage von § 14 Abs. 4 Nr. 5
   VgV zulässig ist.
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
   Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
   aufgeführten Fälle)
     * Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
   Erläuterung:
   Die Auftragsvergabe ist ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
   Wettbewerb möglich, weil sie auf Grundlage von § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV
   zulässig ist. Danach kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn
   zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers
   beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder
   Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein
   Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche
   Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen
   kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder
   unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung
   mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf
   in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.
   So liegen die Dinge hier: Die Touchpanels des ursprünglichen
   Auftragnehmers, der Prowise B.V. sind seit Jahren an Pinneberger
   Schulen des öffentlichen Auftraggebers erfolgreich im Einsatz. Die
   Pflege und Wartung der insoweit bestehenden Hard- und
   Softwareinfrastruktur obliegen dem öffentlichen Auftraggeber.
   Der öffentliche Auftraggeber hat festgestellt, dass an Pinneberger
   Schulen ein Bedarf für weitere Touchpanels besteht, um alle weiteren
   Schulen mit der entsprechenden Technologie auszustatten und die
   dringend erforderliche Digitalisierung des Schulunterrichts
   voranzutreiben. Die Lieferung der Touchpanels soll die vorhandenen
   Geräte ergänzen. Vergleichbare Touchpanels anderer Hersteller sind zu
   den Bestandsgeräten so verschieden, dass der öffentliche Auftraggeber
   gezwungen wäre, eine Leistung mit unterschiedlichen technischen
   Merkmalen kaufen müsste.
   Der öffentliche Auftraggeber hat einige seiner Schulen bereits mit
   Touchpanels ausgestattet, die über eine Rahmenvereinbarung beschafft
   worden sind. Die Pflege und Wartung der insoweit bestehenden Hard- und
   Softwareinfrastruktur obliegt dem öffentlichen Auftraggeber. Es ist vor
   dem Hintergrund der nach wie vor notwendigen Digitalisierung des
   Schulunterrichts nun beabsichtigt, alle weiteren Schulen flächendeckend
   mit Touchpanels auszustatten. Insofern sollen zusätzliche
   Lieferleistungen beschafft werden, die zur Erweiterung bereits
   erbrachter Leistungen bestimmt sind. Die neuen Geräte müssen mit den
   alten kompatibel sein und gemeinsam gemanagt werden. IT-Personal und
   Lehrkräfte der betreffenden Schulen verfügen über eine umfassende
   Schulung und Erfahrung nur im Umgang mit den vorhandenen Geräten. Die
   notwendige Anpassung eines anderen Systems an die bestehende
   Infrastruktur würde technische Schwierigkeiten aufwerfen, die entweder
   nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand behoben werden könnten und
   zudem den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Wartung nicht nur
   marginal, sondern erheblich beeinträchtigen würden.
   Es ist hier zwingend erforderlich, dass Touchpanels des bisher
   eingesetzten Hersteller verwendet werden, da das angestrebte
   einheitliche digitale Lehrkonzept mit verschiedenen Systemen nicht zu
   realisieren wäre. Überdies würde die Verwaltung und Pflege
   unterschiedlicher Systeme, um technischen Schwierigkeiten vorzubeugen
   und auftretende Kompatibilitätsprobleme zu beheben, erhebliche
   Mehraufwände für den öffentlichen Auftraggeber nach sich ziehen. Die
   Sicherstellung einer homogenen Systeminfrastruktur ist daher
   erforderlich, um technische Unvereinbarkeiten und unverhältnismäßige
   technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung zu verhindern.
   Der beabsichtigte Vertragsschluss wird frühestens zehn Kalendertage ab
   dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Die
   vorgesehene Vertragslaufzeit wird sich auf fünf Jahre belaufen. Auf die
   Rechtsfolge des § 135 Abs. 3 GWB, wenn der Zuschlag nach Ablauf der
   Zehn-Tages-Frist erfolgt, wird hingewiesen.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   16/09/2022
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: Prowise B.V.
   Postanschrift: Luchthavenweg 1B
   Ort: PX Budel
   NUTS-Code: NL422 Midden-Limburg
   Postleitzahl: 6021
   Land: Niederlande
   Internet-Adresse: [8]www.prowise.com
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1 800 000.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Schleswig-Holstein beim
   Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
   Ort: Kiel
   Land: Deutschland
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Gem. § 160 GWB gilt:
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
   1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
   oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   Zudem gilt: Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135
   Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Schleswig-Holstein beim
   Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
   Ort: Kiel
   Land: Deutschland
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   16/09/2022
References
   6. mailto:sekretariat.schellenberg@heuking.de?subject=TED
   7. https://www.pinneberg.de/startseite-pinneberg.de
   8. http://www.prowise.com/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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