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Ausschreibung: Tablettcomputer - DE-Pinneberg
Tablettcomputer
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen und Zubehör
Tastbildschirme
Dokument Nr...: 515141-2022 (ID: 2022092109231578130)
Veröffentlicht: 21.09.2022
*
DE-Pinneberg: Tablettcomputer
2022/S 182/2022 515141
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stadt Pinneberg
Postanschrift: Bismarckstraße 8
Ort: Pinneberg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 25421
Land: Deutschland
E-Mail: [6]sekretariat.schellenberg@heuking.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://www.pinneberg.de/startseite-pinneberg.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Beschaffung von Touchpanels
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
30213200 Tablettcomputer
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Die Stadt Pinneberg beabsichtigt die Vergabe von Touchpanels für den
digitalen Schulunterricht.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1 800 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
32000000 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und
Fernmeldeanlagen und Zubehör
30231320 Tastbildschirme
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die Stadt Pinneberg beabsichtigt die Vergabe von Touchpanels.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Erläuterung:
Die Auftragsvergabe ist ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs
zum Wettbewerb möglich, weil sie auf Grundlage von § 14 Abs. 4 Nr. 5
VgV zulässig ist.
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Die Auftragsvergabe ist ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb möglich, weil sie auf Grundlage von § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV
zulässig ist. Danach kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn
zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers
beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder
Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein
Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche
Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen
kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder
unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung
mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf
in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.
So liegen die Dinge hier: Die Touchpanels des ursprünglichen
Auftragnehmers, der Prowise B.V. sind seit Jahren an Pinneberger
Schulen des öffentlichen Auftraggebers erfolgreich im Einsatz. Die
Pflege und Wartung der insoweit bestehenden Hard- und
Softwareinfrastruktur obliegen dem öffentlichen Auftraggeber.
Der öffentliche Auftraggeber hat festgestellt, dass an Pinneberger
Schulen ein Bedarf für weitere Touchpanels besteht, um alle weiteren
Schulen mit der entsprechenden Technologie auszustatten und die
dringend erforderliche Digitalisierung des Schulunterrichts
voranzutreiben. Die Lieferung der Touchpanels soll die vorhandenen
Geräte ergänzen. Vergleichbare Touchpanels anderer Hersteller sind zu
den Bestandsgeräten so verschieden, dass der öffentliche Auftraggeber
gezwungen wäre, eine Leistung mit unterschiedlichen technischen
Merkmalen kaufen müsste.
Der öffentliche Auftraggeber hat einige seiner Schulen bereits mit
Touchpanels ausgestattet, die über eine Rahmenvereinbarung beschafft
worden sind. Die Pflege und Wartung der insoweit bestehenden Hard- und
Softwareinfrastruktur obliegt dem öffentlichen Auftraggeber. Es ist vor
dem Hintergrund der nach wie vor notwendigen Digitalisierung des
Schulunterrichts nun beabsichtigt, alle weiteren Schulen flächendeckend
mit Touchpanels auszustatten. Insofern sollen zusätzliche
Lieferleistungen beschafft werden, die zur Erweiterung bereits
erbrachter Leistungen bestimmt sind. Die neuen Geräte müssen mit den
alten kompatibel sein und gemeinsam gemanagt werden. IT-Personal und
Lehrkräfte der betreffenden Schulen verfügen über eine umfassende
Schulung und Erfahrung nur im Umgang mit den vorhandenen Geräten. Die
notwendige Anpassung eines anderen Systems an die bestehende
Infrastruktur würde technische Schwierigkeiten aufwerfen, die entweder
nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand behoben werden könnten und
zudem den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Wartung nicht nur
marginal, sondern erheblich beeinträchtigen würden.
Es ist hier zwingend erforderlich, dass Touchpanels des bisher
eingesetzten Hersteller verwendet werden, da das angestrebte
einheitliche digitale Lehrkonzept mit verschiedenen Systemen nicht zu
realisieren wäre. Überdies würde die Verwaltung und Pflege
unterschiedlicher Systeme, um technischen Schwierigkeiten vorzubeugen
und auftretende Kompatibilitätsprobleme zu beheben, erhebliche
Mehraufwände für den öffentlichen Auftraggeber nach sich ziehen. Die
Sicherstellung einer homogenen Systeminfrastruktur ist daher
erforderlich, um technische Unvereinbarkeiten und unverhältnismäßige
technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung zu verhindern.
Der beabsichtigte Vertragsschluss wird frühestens zehn Kalendertage ab
dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Die
vorgesehene Vertragslaufzeit wird sich auf fünf Jahre belaufen. Auf die
Rechtsfolge des § 135 Abs. 3 GWB, wenn der Zuschlag nach Ablauf der
Zehn-Tages-Frist erfolgt, wird hingewiesen.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
16/09/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Prowise B.V.
Postanschrift: Luchthavenweg 1B
Ort: PX Budel
NUTS-Code: NL422 Midden-Limburg
Postleitzahl: 6021
Land: Niederlande
Internet-Adresse: [8]www.prowise.com
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1 800 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Schleswig-Holstein beim
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
Ort: Kiel
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gem. § 160 GWB gilt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Zudem gilt: Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135
Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Schleswig-Holstein beim
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
Ort: Kiel
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/09/2022
References
6. mailto:sekretariat.schellenberg@heuking.de?subject=TED
7. https://www.pinneberg.de/startseite-pinneberg.de
8. http://www.prowise.com/
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