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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Schweinfurt
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 513575-2022 (ID: 2022092009333176707)
Veröffentlicht: 20.09.2022
*
  DE-Schweinfurt: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2022/S 181/2022 513575
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Landkreis Schweinfurt
   Postanschrift: Schrammstraße 1
   Ort: Schweinfurt
   NUTS-Code: DE26B Schweinfurt, Landkreis
   Postleitzahl: 97421
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): SG12_Kreisentwicklung, Regionalmanagement; Herr
   Michael Graber
   E-Mail: [5]oepnv@lrasw.de
   Telefon: +49 972155766
   Fax: +49 97215578766
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]www.landkreis-schweinfurt.de/
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Personenbeförderungsleistungen im Gebiet des Landkreises Schweinfurt
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Sonstige Beförderungsdienste
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE26B Schweinfurt, Landkreis
   Hauptort der Ausführung:
   Landkreis Schweinfurt
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   i) Der Landkreis Schweinfurt beabsichtigt als zuständige Behörde iSd
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
   einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
   Personenverkehrsdienste in seinem Gebiet (inkl. das Gebiet verlassende
   abgehende Linienabschnitte) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten
   ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche
   Personenverkehrsdienste der Linienbündel Nordost, Süd, West. Zum
   Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die
   Verkehrsdienste auf folgenden Linien:
   Linienbündel Nordost
    Linie 210 (Premiumlinie) Schweinfurt  Stadtlauringen  Bad
   Königshofen
    Linie 212 Schweinfurt  Maibach  Rannungen
    Linie 213 Schweinfurt  Üchtelhausen  Maßbach
    Linie 214 Schweinfurt  Schonungen  Hofheim i. UFr.
    die dazugehörigen Schulverkehre
    On-Demand-Verkehr Raum 211
   Linienbündel Süd
    Linie 220 (Premiumlinie) Schweinfurt  Gerolzhofen  Volkach
    Linie 221 Schweinfurt  Donnersdorf  Gerolzhofen
    Linie 223 Schweinfurt  Stammheim  Volkach
    die dazugehörigen Schulverkehre
    On-Demand-Verkehr Raum 222
   Linienbündel West
    Linie 230 (Premiumlinie) Schweinfurt  Werneck  Arnstein
    Linie 231 Schweinfurt Werneck  Waigolshausen
    Linie 232 Schweinfurt  Euerbach  Wasserlosen
    die dazugehörigen Schulverkehre
    On-Demand-Verkehr Raum 233
   Das ergänzende Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte
   Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken bzw. den
   jeweiligen Bedienungsgebieten.
   Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten
   Linienbündeln bzw. On-Demand-Verkehren abgedeckte Bedienungsgebiet.
   Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
   § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
   Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und
   flexible Bedienformen wie § 44 PBefG).
   Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz
   (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
   Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils
   geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B.
   technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes)
   anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang
   sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch
   können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs
   der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots,
   hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
   flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B.
   Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste
   Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
   eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei
   auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1]:
   Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine
   Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese
   nach Auffassung des Landkreises Schweinfurt als zuständiger Behörde nur
   mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich
   ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind
   mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße
   Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung
   von der Betriebspflicht notwendig wird.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 01/08/2024
   Laufzeit in Monaten: 96
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO
   (EG) Nr. 1370/2007)
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
   eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
   gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
   nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese
   Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
   Verkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Der Betrieb der oben
   genannten Linien- bzw. Linienbedarfsverkehre ist zu dem in Abschnitt
   II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen (Ausnahme: die im
   Linienbündel Süd enthaltenen On-Demand-Verkehre sind erst am 01.05.2028
   aufzunehmen) und endet am 31.07.2032 (Ausnahme: die in den
   Linienbündeln Nordost und West enthaltenen On-Demand-Verkehre enden
   bereits am 31.07.2029).
   B) Jedes Linienbündel stellt eine Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4
   PBefG) dar. Die zuständige Behörde behält sich vor, die Leistungen im
   Rahmen des Ausschreibungsverfahrens in Lose zu unterteilen.
   C) Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
   Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
   verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Zusätzliche
   Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung
   (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a
   Personenbeförderungsgesetz einschließlich seiner Anlagen angegeben
   (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich
   seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
   [7]https://www.landkreis-schweinfurt.de/vorabbekanntmachung-oepnv
   Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
   § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
   PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
   eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
   PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
   Antrags; Entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
   eigenwirtschaftliche Anträge.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser
   Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den
   voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
   Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
   Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
   Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
   diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
   verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
   Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
   Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige
   Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
   eingebunden werden.
   D. Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
   für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia
   PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar
   sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen
   anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
   Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
   der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
   wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
   gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
   abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des
   Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in
   Betracht (keine Teilentbindung).
   [weiter unter II.2.4.ii]
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   15/09/2022
References
   5. mailto:oepnv@lrasw.de?subject=TED
   6. http://www.landkreis-schweinfurt.de/
   7. https://www.landkreis-schweinfurt.de/vorabbekanntmachung-oepnv
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       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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