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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Schweinfurt
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 513575-2022 (ID: 2022092009333176707)
Veröffentlicht: 20.09.2022
*
DE-Schweinfurt: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2022/S 181/2022 513575
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Schweinfurt
Postanschrift: Schrammstraße 1
Ort: Schweinfurt
NUTS-Code: DE26B Schweinfurt, Landkreis
Postleitzahl: 97421
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): SG12_Kreisentwicklung, Regionalmanagement; Herr
Michael Graber
E-Mail: [5]oepnv@lrasw.de
Telefon: +49 972155766
Fax: +49 97215578766
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]www.landkreis-schweinfurt.de/
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Personenbeförderungsleistungen im Gebiet des Landkreises Schweinfurt
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Sonstige Beförderungsdienste
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE26B Schweinfurt, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Schweinfurt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
i) Der Landkreis Schweinfurt beabsichtigt als zuständige Behörde iSd
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
Personenverkehrsdienste in seinem Gebiet (inkl. das Gebiet verlassende
abgehende Linienabschnitte) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten
ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche
Personenverkehrsdienste der Linienbündel Nordost, Süd, West. Zum
Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die
Verkehrsdienste auf folgenden Linien:
Linienbündel Nordost
Linie 210 (Premiumlinie) Schweinfurt Stadtlauringen Bad
Königshofen
Linie 212 Schweinfurt Maibach Rannungen
Linie 213 Schweinfurt Üchtelhausen Maßbach
Linie 214 Schweinfurt Schonungen Hofheim i. UFr.
die dazugehörigen Schulverkehre
On-Demand-Verkehr Raum 211
Linienbündel Süd
Linie 220 (Premiumlinie) Schweinfurt Gerolzhofen Volkach
Linie 221 Schweinfurt Donnersdorf Gerolzhofen
Linie 223 Schweinfurt Stammheim Volkach
die dazugehörigen Schulverkehre
On-Demand-Verkehr Raum 222
Linienbündel West
Linie 230 (Premiumlinie) Schweinfurt Werneck Arnstein
Linie 231 Schweinfurt Werneck Waigolshausen
Linie 232 Schweinfurt Euerbach Wasserlosen
die dazugehörigen Schulverkehre
On-Demand-Verkehr Raum 233
Das ergänzende Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte
Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken bzw. den
jeweiligen Bedienungsgebieten.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten
Linienbündeln bzw. On-Demand-Verkehren abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
§ 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und
flexible Bedienformen wie § 44 PBefG).
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils
geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B.
technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes)
anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang
sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch
können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs
der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots,
hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B.
Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste
Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei
auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1]:
Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine
Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese
nach Auffassung des Landkreises Schweinfurt als zuständiger Behörde nur
mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich
ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind
mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße
Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung
von der Betriebspflicht notwendig wird.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/08/2024
Laufzeit in Monaten: 96
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO
(EG) Nr. 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Verkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Der Betrieb der oben
genannten Linien- bzw. Linienbedarfsverkehre ist zu dem in Abschnitt
II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen (Ausnahme: die im
Linienbündel Süd enthaltenen On-Demand-Verkehre sind erst am 01.05.2028
aufzunehmen) und endet am 31.07.2032 (Ausnahme: die in den
Linienbündeln Nordost und West enthaltenen On-Demand-Verkehre enden
bereits am 31.07.2029).
B) Jedes Linienbündel stellt eine Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4
PBefG) dar. Die zuständige Behörde behält sich vor, die Leistungen im
Rahmen des Ausschreibungsverfahrens in Lose zu unterteilen.
C) Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Zusätzliche
Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a
Personenbeförderungsgesetz einschließlich seiner Anlagen angegeben
(vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich
seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
[7]https://www.landkreis-schweinfurt.de/vorabbekanntmachung-oepnv
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
§ 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
Antrags; Entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser
Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den
voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige
Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
eingebunden werden.
D. Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia
PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar
sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen
anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des
Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in
Betracht (keine Teilentbindung).
[weiter unter II.2.4.ii]
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/09/2022
References
5. mailto:oepnv@lrasw.de?subject=TED
6. http://www.landkreis-schweinfurt.de/
7. https://www.landkreis-schweinfurt.de/vorabbekanntmachung-oepnv
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