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Ausschreibung: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung - DE-Potsdam
Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
Dokument Nr...: 520230-2021 (ID: 2021101309270768189)
Veröffentlicht: 13.10.2021
*
DE-Potsdam: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
2021/S 199/2021 520230
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Land Brandenburg, Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung
Postanschrift: Henning-von-Tresckow-Straße 2-8
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH
E-Mail: [6]SPNV-Vergabe@VBB.de
Telefon: +49 3025414500
Fax: +49 3025414515
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]http://www.mil.brandenburg.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Erbringung von zusätzlichen fahrplanmäßigen SPNV-Leistungen im
Verkehrsvertrag Netz Lausitz im Laufweg Falkenberg (Elster) Ruhland
sowie Flügelung mit Leistungen der Linie RE10
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Hauptort der Ausführung:
Falkenberg (Elster) - Ruhland
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Der Auftraggeber bekundet hiermit die Absicht, mit dem Auftragnehmer
eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz über
weitere SPNV-Leistungen im Laufweg Falkenberg (Elster) Ruhland im
Umfang von ca. 291.000 Zugkm p.a. abzuschließen. Die Leistungen sollen
ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im
Dezember 2035 erbracht werden. Zudem wird die Linie RE10 ebenfalls ab
dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 mit dem Laufweg Leipzig Hbf
Falkenberg (Elster) Cottbus in Falkenberg (Elster) nach Ruhland
geflügelt. Mit der Flügelung sind über die oben genannten Zugkm hinaus
keine Mehrleistungen verbunden. Es ist geplant, zu einem späteren
Zeitpunkt die Leistungen von Ruhland bis nach Hoyerswerda mit einem
Leistungsvolumen von ca. 143.000 Zugkm p.a. zu verlängern.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Der Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am
17.12.2019 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens
geschlossenen Verkehrsvertrags Netz Lausitz (Auftragsbekanntmachung vom
19.03.2019, [8]2019/S 055-127159). Der Verkehrsvertrag hat eine
Laufzeit vom Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel
im Dezember 2035. Der Auftraggeber beabsichtigt, mit einer
Ergänzungsvereinbarung weitere Verkehrsleistungen auf dem Laufweg
Falkenberg (Elster) Ruhland zu beauftragen, die geografisch zum Netz
Lausitz gehören. Aufgrund eines aktuell erweiterten Bedarfs soll ab dem
Fahrplanwechsel im Dezember 2022 die Linie RE10 in Falkenberg (Elster)
geflügelt werden, sodass umsteigefreie Fahrten zwischen Leipzig Hbf und
Cottbus sowie Leipzig Hbf und Ruhland ermöglicht werden. Zur Zeit der
Konzeptionierung des Vergabeverfahrens bestanden jedoch abweichende
Planungen hinsichtlich der betroffenen Relationen, die nunmehr nicht
weiter verfolgt werden. Es ist geplant, die Leistungen zu einem
späteren Zeitpunkt bis nach Hoyerswerda zu verlängern.
Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen
Vergabeverfahrens ist nach § 132 GWB zulässig. Der Auftraggeber ist
nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass sie keine
wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der
Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB darstellt, da
weder ein Regelbeispiel nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch
eine sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben
ist. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
vor. Nach dieser Regelung ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die
Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen
Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den
ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des
Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht
erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen
Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Aufgrund
der Parallelität bzw. des teilweise identischen Verlaufs der
hinzukommenden Leistungen mit der Linie RB49 gehören sie faktisch zu
den mit dem Netz Lausitz bereits beauftragten Leistungen und sind mit
ihnen funktional eng verschränkt. Ihre Beauftragung führt daher zu
einer Vervollständigung der Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz.
Zudem ist die Flügelung der Leistungen auf der Linie RE10 in Falkenberg
(Elster) nach Cottbus einerseits und Ruhland andererseits technisch und
rechtlich nur möglich, wenn die Leistungen durch denselben
Auftragnehmer erbracht werden. Es ist darüber hinaus davon auszugehen,
dass bei einer Einbeziehung der Leistungen in ein anderes
Vergabeverfahren bzw. bei ihrer Vergabe in einem isolierten
Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Denn in
diesen Fällen wären die Produktionskosten aufgrund des fehlenden
Zusammenhangs mit den Leistungen des Netzes Lausitz deutlich höher, was
zu einer unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung
der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum
Verkehrsvertrag Netz Lausitz überschreitet auch die Obergrenze nach §
132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50
Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: [9]2019/S 055-127159
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
08/10/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: DB Regio AG
Postanschrift: Babelsberger Straße 18
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Internet-Adresse:
[10]https://www.dbregio.de/db_regio/view/wir/schiene.shtml
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der
Konzession: 1.00 EUR
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Die Angaben in Ziffer II.1.7) und V.2.4) sind unzutreffend und beruhen
ausschließlich darauf, dass das Computerformular eine Eingabe
erfordert. Die genannten Angaben sind keine Pflichtangaben nach § 135
Abs. 3 Satz 2 GWB.
Bei der für einen späteren Zeitpunkt geplanten Verlängerung der Linie
RB48 bis nach Hoyerswerda ist geplant, dass für den Streckenabschnitt
auf dem Gebiet des Zweckverbands Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE) die
Aufgabenträgerschaft auf den Zweckverband für den Nahverkehrsraum
Leipzig (ZVNL) im Wege einer delegierenden Zweckvereinbarung nach § 71
Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG übertragen wird, weshalb der ZVOE in diesem
Fall nicht Auftraggeber wird.
Zu V.2.1: Das angegebene Datum entspricht dem Tag der Entscheidung über
den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz
Lausitz. Die hiesige Bekanntmachung erfolgt, um die beabsichtigte
Ergänzungsvereinbarung transparent zu machen. Ihr Abschluss erfolgt
gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: +49 3318661719
Fax: +49 3318661652
Internet-Adresse:
[11]https://mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%c3%bcfungsverfa
hren/bb1.c.478846.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam,
wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit
nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die
Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der
öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der
Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den
Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die
Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung
des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den
Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten
soll, umfassen. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.
Postanschrift: Mittelstr. 5
Ort: Schönefeld
Postleitzahl: 12529
Land: Deutschland
E-Mail: [12]info@abst-brandenburg.de
Telefon: +49 303744607-0
Fax: +49 303744607-21
Internet-Adresse: [13]https://www.abst-brandenburg.de/
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
08/10/2021
References
6. mailto:SPNV-Vergabe@VBB.de?subject=TED
7. http://www.mil.brandenburg.de/
8. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:127159-2019:TEXT:DE:HTML
9. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:127159-2019:TEXT:DE:HTML
10. https://www.dbregio.de/db_regio/view/wir/schiene.shtml
11. https://mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%c3%bcfungsverfahren/bb1.c.478846.de
12. mailto:info@abst-brandenburg.de?subject=TED
13. https://www.abst-brandenburg.de/
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