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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Villingen-Schwenningen
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 551838-2020 (ID: 2020111709161088430)
Veröffentlicht: 17.11.2020
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  DE-Villingen-Schwenningen: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2020/S 224/2020 551838
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Stadt Villingen-Schwenningen
   Postanschrift: Marktplatz 1
   Ort: Villingen-Schwenningen
   NUTS-Code: DE136 Schwarzwald-Baar-Kreis
   Postleitzahl: 78054
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Stadt Villingen-Schwenningen, Grünflächen- und
   Tiefbauamt  Abteilung Straßen, Sachgebiet Bau und Betrieb von Straßen,
   Herrn Alexander Schmid
   E-Mail: [5]alexander.schmid@villingen-schwenningen.de
   Telefon: +49 7720821900
   Fax: +49 7720822647
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]www.villingen-schwenningen.de
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Wettbewerbliche Vergabe eines öffentl. Dienstleistungsauftrags über
   Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr in der Stadt
   Villingen-Schwenningen (Stadtverkehr Villingen-Schwenningen)
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE136 Schwarzwald-Baar-Kreis
   Hauptort der Ausführung:
   Stadt Villingen-Schwenningen
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die Stadt Villingen-Schwenningen beabsichtigt als zuständige Behörde
   nach § 8 Absätze 1 und 2 ÖPNVG Baden-Württemberg i. V. m. § 8a PBefG
   und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
   mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet
   zu erteilen. Der ÖDA soll für eine Laufzeit von 5 Jahren ab
   Betriebsbeginn erteilt werden.
   Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche
   Personenverkehrsdienste auf den Linien 1 bis 15 (VSBus-Konzept) und 25
   bis 28 (NachtAcht) auf dem Gebiet der Stadt Villingen-Schwenningen
   gemäß dem ergänzenden Dokument zu dieser Vorabbekanntmachung.
   Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dem vorgenannten
   Verkehrsdienst abgedeckte Bediengebiet in der Stadt
   Villingen-Schwenningen. In Summe beläuft sich der vergebende
   Verkehrsdienst nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 1 650 000
   Nutzkilometer pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf
   Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. §
   8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen
   (insbesondere Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible
   Bedienformen ggf. auch i. S. v. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG).
   Dem Betreiber wird für das vorstehend beschriebene Bediengebiet ein
   ausschließliches Recht in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
   Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und die
   Nahverkehrspläne in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie an andere
   veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des
   Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen
   Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen
   sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und
   Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
   des Bestands und Verlaufs der o. g. Linie als auch hinsichtlich des
   Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung
   (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder
   hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
   Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge kann sich die o. g. Linie
   ändern, können neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen.
   Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder
   erweitern.
   Die Stadt Villingen-Schwenningen kommt mit dieser Information ihrer
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
   VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
   Gegen die geplante Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein
   Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg
   (Regierungspräsidium Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe,
   Tel.: +49 721/926-8730, Fax.: +49 721/926-3985) eingereicht werden.
   Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO
   (EG) Nr. 1370/2007); damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S.
   1 Nr. 3 GWB eingehalten.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6
   Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 01/01/2022
   Laufzeit in Monaten: 60
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a
   Abs. 2 S. 2 PBefG
   Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
   eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist
   innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen.
   Diese Frist wird durch diese Vorinformation für den von der
   beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehr (siehe Abschnitt II.2.4)
   ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linie ist zu dem in Abschnitt II.2.7
   genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
   Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den
   sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1
   Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran,
   dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender
   Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit
   der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag
   zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die
   Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden.
   Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit
   auszuräumen.
   Der Schwarzwald-Baar-Kreis hat als Aufgabenträger für sein Gebiet eine
   allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in der
   Rechtsform einer Satzung über die Rabattierung von Zeitfahrausweisen im
   Ausbildungsverkehr im Rahmen des Tarifes des Verkehrsverbundes
   Schwarzwald-Baar GmbH erlassen.
   Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten
   Verkehrsdienste war zuletzt  selbst unter Berücksichtigung der
   Zahlungen aus der zuvor genannten allgemeinen Vorschrift  nicht
   kostendeckend möglich. Die Stadt Villingen-Schwenningen geht aus
   sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach
   objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der
   Anforderungen der Stadt Villingen-Schwenningen möglich ist. Aus Sicht
   der Stadt Villingen-Schwenningen bestehen daher begründete Zweifel
   daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste
   dauerhaft gesichert wäre.
   B. Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß
   § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
   Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
   sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
   C. Anforderungen an die Verkehrsdienste
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
   Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
   verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Stadt
   Villingen-Schwenningen (einschließlich Anlagen) zu dieser
   Vorinformation angegeben; darüber hinaus ergeben sich solche
   Anforderungen aus den jeweils geltenden Nahverkehrsplänen des
   Schwarzwald-Baar-Kreises 2017.
   Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen sowie der o. g.
   allgemeinen Vorschrift) steht als Download unter folgendem Link zur
   Verfügung:
   [7]https://www.villingen-schwenningen.de/rathaus-leben/unsere-stadt/oef
   fentliche-ausschreibungen/. Das ergänzende Dokument sowie der jeweils
   geltende Nahverkehrsplan des Schwarzwald-Baar-Kreises 2017 enthalten
   verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach
   Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die
   Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur
   Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In
   diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser
   Vorabbekanntmachung einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument
   angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG
   verbindlich zugesichert werden.
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   12/11/2020
References
   5. mailto:alexander.schmid@villingen-schwenningen.de?subject=TED
   6. http://www.villingen-schwenningen.de/
   7. https://www.villingen-schwenningen.de/rathaus-leben/unsere-stadt/oeffentliche-ausschreibungen/
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       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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