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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Dresden
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 430945-2020 (ID: 2020091409190657576)
Veröffentlicht: 14.09.2020
*
  DE-Dresden: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
   2020/S 178/2020 430945
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/25/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Dresdner Verkehrsbetriebe AG
   Postanschrift: Trachenberger Straße 40
   Ort: Dresden
   NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
   Postleitzahl: 01129
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Center Einkauf und Materialwirtschaft
   E-Mail: [6]Volker.Richter@dvbag.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]www.dvb.de
   I.6)Haupttätigkeit(en)
   Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   SAP PT  Softwareversions-Upgrade PT120 auf das Release PTnova
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
   Hilfestellung
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG nutzt das zentrale Vertriebssystem
   PT120  eine auf SAP basierende branchenspezifische Softwareanwendung
   der HanseCom  für die Verwaltung von Kundenstamm-, Tarif- und
   Betriebsdaten sowie der Abbildung von Geschäftsprozessen:
    im Abonnement (ABO) zur Verwaltung und Abrechnung von Kunden- und
   Vertragsdaten;
    im Freien Verkauf (FV) zur Abrechnung der Verkaufseinnahmen z. B.
   von Automaten;
    der Deliktverfolgung (DV) zur Verfolgung von Verstößen gegen
   geltende Bedingungen;
    im Kundenservice (KS) zur Erfassung und Nachverfolgung von
   Kundenanfragen;
    im Kontokorrent (KK) mittels Buchhaltungsfunktionalitäten und im
   Rechnungswesen.
   Das bei der DVB AG momentan in der Routine eingesetzte
   Vertriebshintergrundsystem PT120 soll mit der Einführung der
   SAP-basierenden Folgeversion PTnova sukzessive abgelöst werden.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
   Hauptort der Ausführung:
   Dresden
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Das bei der DVB AG momentan eingesetzte Vertriebshintergrundsystem
   PT120 ist in seiner jetzigen Form zu ersetzen. Zum einen kann es für
   künftige Ansprüche an eine Vertriebssystemarchitektur nicht
   weiterentwickelt werden, so dass ein aktuelleres Nachfolgesystem
   implementiert werden muss.
   Mit Blick auf das Elektronische Fahrgeldmanagement (EFM), die
   Integration neuer Geschäftsmodelle mit externen Partnern (z. B.
   alternative Mobilitäts- und Sharing-Anbieter), die Öffnung zur Nutzung
   für und durch Dritte (z. B. Tochterunternehmen VGM) und eine
   umfassende, kundenzentrierte Nutzung in Kundenservice und
   -kommunikation, ist eine Weiterentwicklung nur sehr eingeschränkt
   möglich. Zum anderen hat der Hersteller angekündigt, die Wartung für
   das System ab 2020 nur noch zu drastisch erhöhten Kosten
   sicherzustellen. Die schwerwiegendsten Mängel sind demnach:
    die fehlende Möglichkeit zur vollständigen Umsetzung der
   VDV-Kernapplikation in der Version 2a (z. B. Aktionslistenmanagement);
    keine konsistenten, zeitgemäßen Benutzeroberflächen mit
   (geo)grafischen Elementen;
    kein durchgehendes Reporting sowie keine umfassenden,
   automatisierten CRM-Funktionalitäten, insbesondere im Bereich des
   Kundenbeziehungs- und Kampagnenmanagements, wodurch viele manuelle
   Prozesse notwendig sind;
    stark eingeschränkte Weiterentwicklungsmöglichkeiten sowie fehlende
   Kompatibilität zur technologischen Entwicklung des SAP-Systems.
   Die DVB AG betreibt das Vertriebshintergrundsystem PT in einem
   integrierten Ansatz, d. h. es ist integrierter Bestandteil der
   unternehmensweiten SAP R/3 ERP-Systeme. Dieses hat den veralteten
   Release-Stand Enhancement Package 6 (EHP6), da das
   Vertriebshintergrundsystem PT120 nur bis zu diesem lauffähig ist. SAP
   bietet bereits den Release-Stand EHP8, der einerseits die Wartbarkeit
   und Stabilität bis mindestens 2025 gewährleistet und andererseits die
   Nutzung neuer SAP Anwendungen, wie z. B. die Anbindung mobiler
   Endgeräte (SAPmobile) oder des Information Lifecycle Management (ILM)
   zur automatisierten Umsetzung der EU-DSGVO erst ermöglicht.
   Die Anbindung von Vertriebstechnik des Freien Verkaufs (Automaten,
   Kassensysteme, ...) und die Übernahme der Verkaufsdaten erfolgt über
   die Standardschnittstelle PT-COM. Deren zugrundeliegende
   Server-Architektur basiert auf Microsoft Windows Server 2008 (ohne R2),
   dessen Support 2020 abgekündigt ist.
   Der Vertragspartner HanseCom des betriebenen
   Vertriebshintergrundsystems PT120 bietet mit der Version PTnova ein
   Nachfolgeprodukt an. Dessen modularer Aufbau und die damit verbundene
   Bündelung von Geschäftsprozessen entspricht im Prinzip dem des bei der
   Dresdner Verkehrsbetriebe AG bestehenden Vertriebshintergrundsystems
   der Version PT120. Die Ablage der Kundendaten erfolgt ähnlich wie
   bisher nach SAP-Geschäftspartnerlogik.
   Ein Upgrade ermöglicht eine risikoarme und effiziente sowie
   schnellstmögliche Erreichung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit
   durch:
    redundanzfreie Daten durch SAP-Integration;
    die gesicherte Migration der vorhandenen Bestandsdaten zur weiteren
   Verwendung;
    die Abbildung vorhandener IST-Geschäftsprozesse nach bisheriger
   modularer Logik;
    die Effizienz der Arbeit der Mitarbeiter im Kundenservice ohne das
   Erlernen eines neuen Bedienkonzepts bei gleichzeitig optimierter
   Benutzerfreundlichkeit durch Grafikfähigkeit und ein einheitliches
   Kundenregiezentrum;
    die Weiternutzung von bereits aufwändig implementierten
   Schnittstellen:
    zur Regionalen Vermittlungsstelle zur Abbildung des Elektronischen
   Fahrgeldmanagements nach VDV-KA Standard;
    zum SAP HCM (Ausgabe von ÖPNV-Fahrtberechtigungen auf
   DVB-Mitarbeiterausweisen);
    zum PE-Server zur Kommunikation z. w. den verschiedenen
   Personalisierungsgeräten und dem Vertriebshintergrundsystem;
    zum PT-COM zur standardisierten Übernahme von Verkaufsdaten aus den
   differenten Vorsystemen u. a. der stat. Fahrausweisautomaten,
   Vorverkaufskassen;
    zum Abo-Online.
    den zukunftssicheren Betrieb mit der nächsten SAP ERP-Generation S/4
   und auf SAP HANA-Datenbanken.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
            einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
   Erläuterung:
   Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 c) SektVO kann der Auftraggeber Aufträge im
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der
   Auftrag aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von
   einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann. Das
   Vertriebshintergrundsystem PTnova kann nur bei der HanseCom Public
   Transport Ticketing Solutions GmbH beschafft werden, da diese Urheber
   des Quellcodes ist. Lizenzen wurden von der HanseCom Public Transport
   Ticketing Solutions GmbH nicht erteilt, sodass die Rechte am Einsatz
   des Quellcodes allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen.
   Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung zum Upgrade des
   vorhandenen Vertriebshintergrundsystems auf PTnova gibt es nicht. Nach
   § 13 Abs. 3 SektVO gelten die in § 13 Abs. 2 Nr. 3 c) SektVO genannten
   Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne
   Teilnahmewettbewerb nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative
   oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis
   einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Der
   Auftraggeber hat  wie unter Ziff. 3 dargestellt  als
   Alternative/Ersatz die Verwendung ähnlicher Vertriebshintergrundsysteme
   anderer Softwarehersteller geprüft. Der Beschaffungsbedarf des
   Auftraggebers kann indes nicht durch die Vertriebshintergrundsysteme
   anderer Softwarehersteller gedeckt werden.
   Weiter kann der Auftraggeber nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO Aufträge im
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb dann vergeben, wenn
   zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers
   beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder
   Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein
   Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine
   Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und
   dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßig technische
   Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
   Beim Upgrade auf PTnova handelt es sich um eine Änderung des bislang
   genutzten Vertriebshintergrundsystems. Das System PTnova basiert somit
   auf dem bereits verwendeten Vertriebshintergrundsystem und beinhaltet
   verschiedene technische Neuerungen. Eine Systemumstellung erfolgt
   gerade nicht, deshalb können auch die vorhandenen Bestandsdaten sowie
   die implementierten Schnittstellen verwendet werden. Das derzeit
   verwendete System wird somit nicht ausgetauscht, sondern vielmehr
   angepasst. Ein Wechsel des Unternehmens kommt aus den vorgenannten
   Gründen nur bei vollständiger Systemumstellung in Betracht.
   Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne
   vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union zulässig ist.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   08/09/2020
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: Public Transport Ticketing Solutions GmbH
   Ort: Hamburg
   NUTS-Code: DE6 HAMBURG
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   (Sind Sie mit der Veröffentlichung einverstanden? ja)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 2 895 000.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Ausgangspunkt ist die ständige nationale Rechtsprechung insbesondere
   des OLG Düsseldorf. Demnach ist der öffentliche Auftraggeber bei der
   Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein
   Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und
   weitgehend frei. Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des
   Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist. Das
   Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber
   beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Nach welchen
   sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist,
   ist ihm auch in einem Nachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben. Dem
   Auftraggeber steht hierbei ein  letztlich in der Privatautonomie
   wurzelndes  Beurteilungsermessen zu, dessen Ausübung im Ergebnis nur
   darauf kontrolliert werden kann, ob seine Entscheidung sachlich
   vertretbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013  Az.: VII-Verg
   16/12;
   Beschluss vom 3.3.2010  Az.: VII-Verg 46/09;
   Beschluss vom 1.8.2012  Az.: VII-Verg 10/12,
   Beschluss vom 12.2.2014  Az.: VII-Verg 29/13,
   ähnlich auch VK Sachsen, Beschl. v. 30.8.2016, 1/SVK/016-16;
   OLG München, Beschluss vom 28.7.2008  Verg 10/08, OLG Karlsruhe,
   Beschluss vom 15.11.2013  Az.: 15 Verg 5/13;
   OLG Naumburg, Beschluss vom 14.3.2013  Az.: 2 Verg 8/12).
   Die Bestimmungsfreiheit wird nur begrenzt durch die Verpflichtung, den
   vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der
   Gleichbehandlung Rechnung zu tragen.
   Die dem Auftraggeber gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der
   Bestimmungsfreiheit sind nach der nationalen Rechtsprechung
   eingehalten, wenn
    die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt
   ist;
    vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und
   auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung
   folglich willkürfrei getroffen worden ist;
    solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls
   erwiesen) sind;
    und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
   Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.5.2013 
   Az.: VII-Verg 16/12) kann sich der Auftraggeber im Rahmen der
   Bestimmungsfreiheit auf personelle, wirtschaftliche und technische
   Gründe für die getroffene Wahl auf ein Produkt berufen. Dabei kann er
   sich auf die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen,
   Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand stützen.
   Derartige Sachgründe liegen hier vor. Ein Auftraggeber darf im
   Interesse der Systemsicherheit und Funktionsfähigkeit seiner
   Arbeitsabläufe jedwedes Risikopotential ausschließen und im
   Beschaffungsprozess den zuverlässigsten Weg wählen.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei
   der Landesdirektion Sachsen
   Postanschrift: Braustraße 2
   Ort: Leipzig
   Postleitzahl: 04107
   Land: Deutschland
   Telefon: +49 3419771040
   Fax: +49 3419771049
   Internet-Adresse: [8]www.ldl.sachsen.de
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein, nach § 160 GWB;
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   Nach § 135 GWB:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1) gegen § 134 verstoßen hat oder
   2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   09/09/2020
References
   6. mailto:Volker.Richter@dvbag.de?subject=TED
   7. http://www.dvb.de/
   8. http://www.ldl.sachsen.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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