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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Dresden
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 430945-2020 (ID: 2020091409190657576)
Veröffentlicht: 14.09.2020
*
DE-Dresden: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2020/S 178/2020 430945
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Dresdner Verkehrsbetriebe AG
Postanschrift: Trachenberger Straße 40
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01129
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Center Einkauf und Materialwirtschaft
E-Mail: [6]Volker.Richter@dvbag.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]www.dvb.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
SAP PT Softwareversions-Upgrade PT120 auf das Release PTnova
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG nutzt das zentrale Vertriebssystem
PT120 eine auf SAP basierende branchenspezifische Softwareanwendung
der HanseCom für die Verwaltung von Kundenstamm-, Tarif- und
Betriebsdaten sowie der Abbildung von Geschäftsprozessen:
im Abonnement (ABO) zur Verwaltung und Abrechnung von Kunden- und
Vertragsdaten;
im Freien Verkauf (FV) zur Abrechnung der Verkaufseinnahmen z. B.
von Automaten;
der Deliktverfolgung (DV) zur Verfolgung von Verstößen gegen
geltende Bedingungen;
im Kundenservice (KS) zur Erfassung und Nachverfolgung von
Kundenanfragen;
im Kontokorrent (KK) mittels Buchhaltungsfunktionalitäten und im
Rechnungswesen.
Das bei der DVB AG momentan in der Routine eingesetzte
Vertriebshintergrundsystem PT120 soll mit der Einführung der
SAP-basierenden Folgeversion PTnova sukzessive abgelöst werden.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:
Dresden
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Das bei der DVB AG momentan eingesetzte Vertriebshintergrundsystem
PT120 ist in seiner jetzigen Form zu ersetzen. Zum einen kann es für
künftige Ansprüche an eine Vertriebssystemarchitektur nicht
weiterentwickelt werden, so dass ein aktuelleres Nachfolgesystem
implementiert werden muss.
Mit Blick auf das Elektronische Fahrgeldmanagement (EFM), die
Integration neuer Geschäftsmodelle mit externen Partnern (z. B.
alternative Mobilitäts- und Sharing-Anbieter), die Öffnung zur Nutzung
für und durch Dritte (z. B. Tochterunternehmen VGM) und eine
umfassende, kundenzentrierte Nutzung in Kundenservice und
-kommunikation, ist eine Weiterentwicklung nur sehr eingeschränkt
möglich. Zum anderen hat der Hersteller angekündigt, die Wartung für
das System ab 2020 nur noch zu drastisch erhöhten Kosten
sicherzustellen. Die schwerwiegendsten Mängel sind demnach:
die fehlende Möglichkeit zur vollständigen Umsetzung der
VDV-Kernapplikation in der Version 2a (z. B. Aktionslistenmanagement);
keine konsistenten, zeitgemäßen Benutzeroberflächen mit
(geo)grafischen Elementen;
kein durchgehendes Reporting sowie keine umfassenden,
automatisierten CRM-Funktionalitäten, insbesondere im Bereich des
Kundenbeziehungs- und Kampagnenmanagements, wodurch viele manuelle
Prozesse notwendig sind;
stark eingeschränkte Weiterentwicklungsmöglichkeiten sowie fehlende
Kompatibilität zur technologischen Entwicklung des SAP-Systems.
Die DVB AG betreibt das Vertriebshintergrundsystem PT in einem
integrierten Ansatz, d. h. es ist integrierter Bestandteil der
unternehmensweiten SAP R/3 ERP-Systeme. Dieses hat den veralteten
Release-Stand Enhancement Package 6 (EHP6), da das
Vertriebshintergrundsystem PT120 nur bis zu diesem lauffähig ist. SAP
bietet bereits den Release-Stand EHP8, der einerseits die Wartbarkeit
und Stabilität bis mindestens 2025 gewährleistet und andererseits die
Nutzung neuer SAP Anwendungen, wie z. B. die Anbindung mobiler
Endgeräte (SAPmobile) oder des Information Lifecycle Management (ILM)
zur automatisierten Umsetzung der EU-DSGVO erst ermöglicht.
Die Anbindung von Vertriebstechnik des Freien Verkaufs (Automaten,
Kassensysteme, ...) und die Übernahme der Verkaufsdaten erfolgt über
die Standardschnittstelle PT-COM. Deren zugrundeliegende
Server-Architektur basiert auf Microsoft Windows Server 2008 (ohne R2),
dessen Support 2020 abgekündigt ist.
Der Vertragspartner HanseCom des betriebenen
Vertriebshintergrundsystems PT120 bietet mit der Version PTnova ein
Nachfolgeprodukt an. Dessen modularer Aufbau und die damit verbundene
Bündelung von Geschäftsprozessen entspricht im Prinzip dem des bei der
Dresdner Verkehrsbetriebe AG bestehenden Vertriebshintergrundsystems
der Version PT120. Die Ablage der Kundendaten erfolgt ähnlich wie
bisher nach SAP-Geschäftspartnerlogik.
Ein Upgrade ermöglicht eine risikoarme und effiziente sowie
schnellstmögliche Erreichung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit
durch:
redundanzfreie Daten durch SAP-Integration;
die gesicherte Migration der vorhandenen Bestandsdaten zur weiteren
Verwendung;
die Abbildung vorhandener IST-Geschäftsprozesse nach bisheriger
modularer Logik;
die Effizienz der Arbeit der Mitarbeiter im Kundenservice ohne das
Erlernen eines neuen Bedienkonzepts bei gleichzeitig optimierter
Benutzerfreundlichkeit durch Grafikfähigkeit und ein einheitliches
Kundenregiezentrum;
die Weiternutzung von bereits aufwändig implementierten
Schnittstellen:
zur Regionalen Vermittlungsstelle zur Abbildung des Elektronischen
Fahrgeldmanagements nach VDV-KA Standard;
zum SAP HCM (Ausgabe von ÖPNV-Fahrtberechtigungen auf
DVB-Mitarbeiterausweisen);
zum PE-Server zur Kommunikation z. w. den verschiedenen
Personalisierungsgeräten und dem Vertriebshintergrundsystem;
zum PT-COM zur standardisierten Übernahme von Verkaufsdaten aus den
differenten Vorsystemen u. a. der stat. Fahrausweisautomaten,
Vorverkaufskassen;
zum Abo-Online.
den zukunftssicheren Betrieb mit der nächsten SAP ERP-Generation S/4
und auf SAP HANA-Datenbanken.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 c) SektVO kann der Auftraggeber Aufträge im
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der
Auftrag aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von
einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann. Das
Vertriebshintergrundsystem PTnova kann nur bei der HanseCom Public
Transport Ticketing Solutions GmbH beschafft werden, da diese Urheber
des Quellcodes ist. Lizenzen wurden von der HanseCom Public Transport
Ticketing Solutions GmbH nicht erteilt, sodass die Rechte am Einsatz
des Quellcodes allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen.
Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung zum Upgrade des
vorhandenen Vertriebshintergrundsystems auf PTnova gibt es nicht. Nach
§ 13 Abs. 3 SektVO gelten die in § 13 Abs. 2 Nr. 3 c) SektVO genannten
Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne
Teilnahmewettbewerb nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative
oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis
einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Der
Auftraggeber hat wie unter Ziff. 3 dargestellt als
Alternative/Ersatz die Verwendung ähnlicher Vertriebshintergrundsysteme
anderer Softwarehersteller geprüft. Der Beschaffungsbedarf des
Auftraggebers kann indes nicht durch die Vertriebshintergrundsysteme
anderer Softwarehersteller gedeckt werden.
Weiter kann der Auftraggeber nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO Aufträge im
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb dann vergeben, wenn
zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers
beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder
Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein
Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine
Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und
dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßig technische
Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Beim Upgrade auf PTnova handelt es sich um eine Änderung des bislang
genutzten Vertriebshintergrundsystems. Das System PTnova basiert somit
auf dem bereits verwendeten Vertriebshintergrundsystem und beinhaltet
verschiedene technische Neuerungen. Eine Systemumstellung erfolgt
gerade nicht, deshalb können auch die vorhandenen Bestandsdaten sowie
die implementierten Schnittstellen verwendet werden. Das derzeit
verwendete System wird somit nicht ausgetauscht, sondern vielmehr
angepasst. Ein Wechsel des Unternehmens kommt aus den vorgenannten
Gründen nur bei vollständiger Systemumstellung in Betracht.
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
08/09/2020
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Public Transport Ticketing Solutions GmbH
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 HAMBURG
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
(Sind Sie mit der Veröffentlichung einverstanden? ja)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 2 895 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Ausgangspunkt ist die ständige nationale Rechtsprechung insbesondere
des OLG Düsseldorf. Demnach ist der öffentliche Auftraggeber bei der
Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein
Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und
weitgehend frei. Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des
Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist. Das
Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber
beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Nach welchen
sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist,
ist ihm auch in einem Nachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben. Dem
Auftraggeber steht hierbei ein letztlich in der Privatautonomie
wurzelndes Beurteilungsermessen zu, dessen Ausübung im Ergebnis nur
darauf kontrolliert werden kann, ob seine Entscheidung sachlich
vertretbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 Az.: VII-Verg
16/12;
Beschluss vom 3.3.2010 Az.: VII-Verg 46/09;
Beschluss vom 1.8.2012 Az.: VII-Verg 10/12,
Beschluss vom 12.2.2014 Az.: VII-Verg 29/13,
ähnlich auch VK Sachsen, Beschl. v. 30.8.2016, 1/SVK/016-16;
OLG München, Beschluss vom 28.7.2008 Verg 10/08, OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 15.11.2013 Az.: 15 Verg 5/13;
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.3.2013 Az.: 2 Verg 8/12).
Die Bestimmungsfreiheit wird nur begrenzt durch die Verpflichtung, den
vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der
Gleichbehandlung Rechnung zu tragen.
Die dem Auftraggeber gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der
Bestimmungsfreiheit sind nach der nationalen Rechtsprechung
eingehalten, wenn
die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt
ist;
vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und
auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung
folglich willkürfrei getroffen worden ist;
solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls
erwiesen) sind;
und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.5.2013
Az.: VII-Verg 16/12) kann sich der Auftraggeber im Rahmen der
Bestimmungsfreiheit auf personelle, wirtschaftliche und technische
Gründe für die getroffene Wahl auf ein Produkt berufen. Dabei kann er
sich auf die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen,
Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand stützen.
Derartige Sachgründe liegen hier vor. Ein Auftraggeber darf im
Interesse der Systemsicherheit und Funktionsfähigkeit seiner
Arbeitsabläufe jedwedes Risikopotential ausschließen und im
Beschaffungsprozess den zuverlässigsten Weg wählen.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei
der Landesdirektion Sachsen
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419771040
Fax: +49 3419771049
Internet-Adresse: [8]www.ldl.sachsen.de
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
09/09/2020
References
6. mailto:Volker.Richter@dvbag.de?subject=TED
7. http://www.dvb.de/
8. http://www.ldl.sachsen.de/
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