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Ausschreibung: Video-Identifikationssysteme - DE-Köln
Video-Identifikationssysteme
Dokument Nr...: 357043-2020 (ID: 2020072909092576223)
Veröffentlicht: 29.07.2020
*
DE-Köln: Video-Identifikationssysteme
2020/S 145/2020 357043
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Polizeipräsidium Köln
Postanschrift: Walter-Pauli-Ring 2-6
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): DirZA/ZA1/ZA15
E-Mail: [6]ZA15.Koeln@polizei.nrw.de
Telefon: +49 221229-0
Fax: +49 221229-3682
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://koeln.polizei.nrw/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Erneuerung Videobeobachtung
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
35123500 Video-Identifikationssysteme
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Austausch und technische Nachrüstung von einzelnen Kameras.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 210 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Aufgrund der neuesten Rechtsprechung ist das bestehende
Videobeobachtungssystem technisch so umzugestalten, dass für
Versammlungsteilnehmer optisch erkennbar ist, dass die Anlage
ausgeschaltet ist.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Die Auftragsvergabe ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an
den bisherigen Lieferanten und Hersteller Fa. Dallmeier electronic GmbH
& Co. KG gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV Vergabeverordnung zulässig.
Daneben liegt auch der Ausnahmetatbestand gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit.
b) VgV vor.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne
Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c), lit. b) VgV gelten
auch hier, da es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt
und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen
Einschränkung der Auftragsvergabeparameter nach § 14 Abs. 6 VgV ist.
In dem bestehenden und eingesetzten Videobeobachtungssystem Panomera
der Fa.Dallmeier electronic GmbH & Co. KG sollen 14 Kameras im Rahmen
eines Austauschs an den neuesten Stand der Technik angepasst werden.
Weiterhin sollen 48 bereits eingesetzte Kameras um mechanische Sperren
ergänzt werden.
Ein Herstellerwechsel würde zu schwerwiegenden und aus Gründen einer
effektiven Gefahrenabwehr vom Auftraggeber nicht hinnehmbaren
Kompatibilitätsproblemen und Schnittellenrisiken führen, da
insbesondere für die datentechnische Anbindung der
ausgetauschten/umgerüsteten Kameras die bestehende Videotechnik,
Software und Server vollumfänglich in das Videobeobachtungssystem
integrierbar sein müssen. Auch wäre die Kompatibilität mit bereits
vorhandenen Ersatzteilen nicht gewährleistet. Eine weitere Entwertung
der vorhandenen Infrastruktur läge zudem in der Notwendigkeit zum
Aufbau eines parallelen, physikalisch völlig getrennten Netzes. Dies
wäre mit erheblichem finanziellem Mehraufwand verbunden und zudem
räumlich beim Auftraggeber nicht möglich.
Die Beschaffung eines alternativen Videobeobachtungssystems würde
aufgrund des erhöhten Umstellungs- und Schulungsaufwands auch zu einer
Gefährdung des störungsfreien Betriebs des Polizeipräsidiums Köln
führen. Das Betreiben eines zweiten Videobeobachtungssystems auf dem
aktuellen Netz bzw. die Ausrüstung der Kameras mit mechanischen Sperren
eines anderen Herstellers würde zudem zu Abgrenzungsproblemen zwischen
den Herstellern bezüglich der Verantwortlichkeit für auftretende
Störungen und damit zu nicht hinnehmbaren Verzögerungen bei deren
Behebungen führen, wodurch das Risiko von Betriebsunterbrechungen und
Einsatzausfällen erhöht würde. Ein Wechsel auf einen anderen Hersteller
wäre folglich mit gravierenden Nachteilen für das Polizeipräsidium Köln
verbunden. Die Beschaffung der Kameras über einen anderen
Vertriebspartner bzw. Lieferanten ist nicht möglich. Die Fa. Dallmeier
besitzt als Urheber alle ausschließlichen Rechte, so dass eine
Beauftragung eines anderen Herstellers nicht möglich ist.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
27/07/2020
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Dallmeier electronic GmbH & co. KG
Postanschrift: Bahnhofstr. 16
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93047
Land: Deutschland
Telefon: +49 9418700-0
Fax: +49 9418700-180
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der
Konzession: 210 000.00 EUR
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 210 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Das in Abschnitt V.2.1) (Tag der Zuschlagsentscheidung) angegebene
Datum entspricht dem Tag der Absendung dieser Bekanntmachung und stellt
nicht den Tag der beabsichtigten Zuschlagserteilung (Vertragsschluss)
dar. Die Zuschlagserteilung und der Vertragsschluss erfolgen nicht vor
Ablauf von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der
Veröffentlichung dieser freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
(vgl. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB) und ist (frühestens) ab dem 7.8.2020
beabsichtigt.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung
Köln
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt § 160 Abs. 3 S. 1 GWB nicht bei einem
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs.
1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2
GWB nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB muss den Namen und
die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: siehe VI.4.1
Ort: Köln
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
27/07/2020
References
6. mailto:ZA15.Koeln@polizei.nrw.de?subject=TED
7. https://koeln.polizei.nrw/
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