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Ausschreibung: Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung - DE-Dortmund
Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
Dokument Nr...: 68269-2020 (ID: 2020021109371258149)
Veröffentlicht: 11.02.2020
*
  DE-Dortmund: Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
   2020/S 29/2020 68269
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: AOK Nordwest  Die Gesundheitskasse
   Postanschrift: Kopenhagener Straße 1
   Ort: Dortmund
   NUTS-Code: DE
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Sonja van der Ploeg
   E-Mail: [6]vergabestelle@bv.aok.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]www.aok.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Gesundheit
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Versorgung von Versicherten mit chronischen Wunden und
   Wundheilungsstörungen
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   75300000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist eine optimierte Versorgung
   von Versicherten mit Wundheilungsstörungen / chronischen Wunden inkl.
   der preisgünstigen Versorgung  ohne qualitative Einschränkungen  mit
   den erforderlichen Verbandmaterialien. Die Ziele liegen dabei in einer
   gleichzeitigen und nachhaltigen Steigerung der Lebensqualität, dem
   Erhalt der Mobilität, der Verbesserung des gesundheitsbezogenen
   Selbstmanagements sowie in der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der
   Therapie und Pflege. Qualitätsgrundlagen dieser besonderen Versorgung
   nach dem allgemeinen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sind die
   Standards und medizinischen Leitlinien in der jeweils aktuellsten
   Fassung des Wundzentrums Hamburg
   ([8]http://www.wundzentrum-hamburg.de), des DNQP (Expertenstandard
   Pflege von Menschen mit chronischen Wunden;
   [9]http://www.dnqp.de/38092.html) und dem AWMF-Leitlinien-Register
   ([10]http://www.awmf.org/leitlinien.html).
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Der Gesetzgeber räumt den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des §
   140 a SGB V die Möglichkeit ein, Verträge über eine besondere
   Versorgung ihrer Versicherten abzuschließen. Er ermöglicht eine
   verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär
   fachübergreifende Versorgung sowie unter Beteiligung vertragsärztlicher
   Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften besondere ambulante
   ärztliche Versorgung. Ziel solcher Verträge ist es, eine Verbesserung
   der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten mit
   zugelassenen Leistungserbringern zu erreichen. Die Wirtschaftlichkeit
   der besonderen Versorgung muss spätestens 4 Jahre nach dem
   Wirksamwerden des zugrundeliegenden Vertrages nachweisbar sein.
   Dieser Versorgungsvertrag bildet ein Versorgungskonzept ab, das eine
   Leistungserbringung über verschiedene Leistungssektoren sowie eine
   interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung enthält. Die Behandlung
   von Versicherten mit Wundheilungsstörungen bzw. chronischen Wunden
   erweist sich in einem sektoral getrennten Versorgungssystem häufig als
   problematisch und für die beteiligten Leistungserbringer, Krankenkassen
   und betroffenen Patienten als intransparent. In der Folge erhalten die
   betroffenen Versicherten oft keine optimal aufeinander abgestimmte
   Versorgung. Damit sind nicht nur Einschränkungen der Lebensqualität
   infolge längerer Heilungszeiträume, sondern auch negative
   wirtschaftliche Effekte für die Versichertengemeinschaft verbunden. Die
   adäquate Versorgung von Versicherten mit chronischen Wunden erfordert
   ein abgestimmtes, sektorenübergreifendes und interdisziplinäres
   Vorgehen.
   In dieser Besonderen Versorgung wird dem bislang behandelnden Arzt ein
   Pflegerischer Fachexperte für Menschen mit chronischen Wunden (PFE) von
   OMD an die Seite gestellt. Dieser wird gemeinsam mit dem behandelnden
   Arzt die Koordinierung und Planung eines sektoren-, professionen- und
   disziplinenübergreifenden sowie untereinander und individuell auf den
   Versicherten abgestimmten notwendigen Pflege- und Therapieablaufes
   realisieren.
   Bei Bedarf werden Ärzte der verschiedensten Fachrichtungen zur
   medizinischen Behandlung konsiliarisch hinzugezogen.Dies erfolgt auch
   unter Nutzung von Videokonferenzen. Zur Optimierung insbesondere der
   hygienischen und apparativen Bedingungen während der Wundversorgung
   kann diese auch in speziell hierauf ausgerichteten Räumlichkeiten
   (Pflege-Therapie Stützpunkt für Menschen mit chronischen Wunden (PTS))
   stattfinden, um die Wundheilung zu sichern und zu beschleunigen. Des
   Weiteren werden anlassbezogen bedarfsgerecht Pflegedienste,
   Physiotherapeuten, Podologen und Lymphtherapeuten in die Versorgung
   integriert und im Bedarfsfall mittels Videokonferenz informiert und
   angeleitet..
   Begleitend wird das Ziel verfolgt, das gesundheitsbezogene
   Selbstmanagement der Versicherten entsprechend § 1 SGB V zu fördern und
   zu stärken. Nur ein wissender Versicherter kann den Versorgungsprozess
   aktiv unterstützen und kann verhindern, dass bei ihm neue Wunden
   entstehen. Dies ist eine zentrale Aufgabe des PFE in der engen
   Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
   Erläuterung:
   Der vorliegende Auftrag kann gem. § 14 Abs. 4 Nr.2 lit b) VgV im Rahmen
   einer Verhandlungsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung vergeben
   werden, da aus technischen Besonderheiten nur ein Unternehmen für die
   Auftragsdurchführung in Betracht kommt. Nur die ORGAMed Dortmund GmbH
   kann die Anforderungen der Auftraggeberin entsprechend erfüllen.
   Der Auftraggeber ist grundsätzlich in der Bestimmung des
   Auftragsgegenstandes frei (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom
   22.5.2013, Verg 16/12). Somit hat er grundsätzlich das Recht, wie
   vorliegend, sich für eine bestimmte Leistung zu entscheiden. Er ist
   nicht verpflichtet jede nur annähernd in Betracht kommende Leistungen
   zu beauftragen, wo wesentliche Anforderungen gem. dem Bestimmungsbedarf
   nicht erbracht werden können. Gemessen wird diese Bestimmungsfreiheit
   jedoch anhand der vergaberechtlichen Grenzen, denn die Entscheidung des
   öffentlichen Auftraggebers muss,
   a) sachlich gerechtfertigt sein;
   b) die Entscheidung muss willkürfrei getroffen worden sein und durch
   nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe getragen werden;
   c) solche Gründe müssen tatsächlich vorhanden sein;
   d) die Entscheidung darf andere Wirtschaftsteilnehmer nicht
   diskriminieren.
   Vorliegend ergeben sich Alleinstellungsmerkmale insbesondere durch die
   unabhängige Leistungserbringung von ORGAMed Dortmund. Anders als bei
   anderen am Markt tätigen Dienstleistern, erfolgt vorliegend eine
   Verbandmittelhersteller-unabhängige Erbringung, da diese ausschließlich
   produktunabhängig erfolgt. Die Produktneutralität dient zusätzlich der
   Vermeidung von Interessenskollision und richtet den Fokus
   ausschließlich auf eine adäquate Versorgung und ist somit für die
   Auftraggeberin zwingende Voraussetzung der Leistungserbringung. Anders
   als bei anderen am Markt tätigen Dienstleistern, erfolgt vorliegend
   eine kooperationsoffene Erbringung, da diese ausschließlich in
   Abstimmung mit dem vom Versicherten frei gewählten Arzt,
   Physiotherapeuten und Pflegediensten erfolgt; eine Beschränkung auf
   einen oder wenige Ärzte und Leistungserbringer findet nicht statt.
   Darüber hinaus ergibt sich eine Alleinstellung aus dem bestehenden
   Netzwerk des Vertragspartners. Durch die Mitgliedschaften in
   verschiedenen medizinischen Fachgesellschaften (bspw. dgfw, ICW) und
   der langjährigen Tätigkeit im Bereich der Versorgung von Menschen mit
   chronischen Wunden bestehen bundesweit Netzwerke mit Fachärzten,
   Kliniken und pflegerischen Institutionen, die im Rahmen des
   Wund-Pflege-Managements gezielt genutzt werden können und einzigartig
   für einen Anbieter in diesem Versorgungssegment sind. Dieses breite
   Netzwerk ist zwingend erforderlich für die Akzeptanz und die Qualität
   der Versorgung. Darüber hinaus setzt die ORGAMed Dortmund GmbH zur
   flächendeckenden Versorgung Videosprechstunden ein, um mit Ärzten,
   Pflegediensten und Patienten zu kommunizieren und diese ggf.
   anzuleiten.
   Darüber hinaus ist die ORGAMed Dortmund GmbH Autor eines Konzeptes mit
   einer speziellen Dokumentation und aktuellen Lehrbriefen, deren Inhalt
   auch zur Edukation im Rahmen des Wund-Pflege-Managements genutzt wird.
   Dieses Konzept geht gezielt auf die besonderen Bedürfnisse und
   Anforderungen der Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden ein.
   Darüber hinaus wurde das Konzept mit dem zweiten Platz des
   Agnes-Karl-Pflegepreises 2012 normiert und erhält hierdurch eine breite
   Akzeptanz. Aus urheberrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, die
   Leistungserbringung unter Berücksichtigung des Konzeptes zu erbringen,
   so dass auch bereits aus diesem Grund nur die ORGAMed Dortmund für die
   Leistungserbringung in Betracht kommt.
   Aus oben dargestellten Gründen kommt somit ausschließlich eine Vergabe
   an die ORGAMed Dortmund GmbH in Betracht.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   07/02/2020
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: ORGAMed Dortmund GmbH
   Ort: Dortmund
   NUTS-Code: DEA52
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
   Postanschrift: Villemombler Straße 76
   Ort: Bonn
   Postleitzahl: 53123
   Land: Deutschland
   Fax: +49 2289499163
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   § 135 GWB
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber ...
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. ...
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche
   Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
   veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag
   abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1
   Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
   Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung
   der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
   Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
   Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens,
   das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
   § 168 GWB ...
   (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ...
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   07/02/2020
References
   6. mailto:vergabestelle@bv.aok.de?subject=TED
   7. http://www.aok.de/
   8. http://www.wundzentrum-hamburg.de/
   9. http://www.dnqp.de/38092.html
  10. http://www.awmf.org/leitlinien.html
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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