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Ausschreibung: Personensonderbeförderung (Straße) - DE-Gifhorn
Personensonderbeförderung (Straße)
Dokument Nr...: 469836-2019 (ID: 2019100709330373193)
Veröffentlicht: 07.10.2019
*
  DE-Gifhorn: Personensonderbeförderung (Straße)
   2019/S 193/2019 469836
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Legal Basis:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Landkreis Gifhorn
   Schlossplatz 1
   Gifhorn
   38518
   Deutschland
   E-Mail: [1]vergabestelle@gifhorn.de
   NUTS-Code: DE914
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]www.gifhorn.de/start
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Allgemeine öffentliche Verwaltung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Landkreis
   Gifhorn zu Schulen in Braunschweig und Hannover als Leistungen im
   freigestellten Schülerverkehr
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60130000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Gegenstand der Leistungen ist die Beförderung von Schülerinnen und
   Schülern aus dem Landkreis Gifhorn, die körperlich, geistig, seelisch
   oder lernbehindert sind und nicht den Öffentlichen Personennahverkehr
   (ÖPNV) nutzen können. Die Beförderung erfolgt im freigestellten
   Schülerverkehr zu Schulen in Braunschweig und Hannover.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 3 230 000.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE914
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Landkreis
   Gifhorn zu Schulen in Braunschweig und Hannover im freigestellten
   Schülerverkehr; Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die
   körperlich, geistig seelisch oder lernbehindert sind und den ÖPNV nicht
   nutzen können; Die Beförderung erfolgt in Pkw und Kraftomnibussen mit
   bis zu 17 Sitzplätzen; Beginn der Beförderungsleistung: 27.8.2020; Ende
   der Beförderungsleistung: 23.6.2024, mit der Option der Verlängerung um
   jeweils ein Schuljahr.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: ja
   Beschreibung der Optionen:
   Mit der Option der Verlängerung um jeweils ein Schuljahr
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
   Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
   aufgeführten Fälle)
     * Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
   Erläuterung:
   Bei dem Vorgang handelt es sich um ein sogenanntes Inhouse-Geschäft,
   das gemäß § 108 GWB von den vergaberechtlichen Vorgaben, wie sie sich
   in Teil 4 des GWB finden, freigestellt ist und somit kein förmliches,
   wettbewerbsoffenes Vergabeverfahrens erfordert.
   Gemäß § 108 Absatz 1 GWB finden die bezeichneten Vorgaben keine
   Anwendung auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem
   öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine
   juristische Person des privaten Rechts vergeben werden, wenn
   1) der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine
   ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt;
   2) mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der
   Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen
   Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem
   kontrolliert wird, betraut wurde, und
   3) an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung
   besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten
   Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne
   Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind
   und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische
   Person vermitteln.
   Diese Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt. Bei dem Landkreis Gifhorn
   handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit um einen
   öffentlichen Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 GWB. Die
   Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH ist eine 100 %-Tochter des
   Landkreises Gifhorn. Der Landkreis Gifhorn übt über die
   Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH eine ähnliche Kontrolle wie
   über seine eigenen Dienststellen aus. Dies stellt der
   Gesellschaftsvertrag sicher, der dem Landkreis Gifhorn einen
   umfassenden und ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele
   und alle wesentlichen Entscheidungen der Verkehrsgesellschaft Landkreis
   Gifhorn mbH vermittelt. Der Landkreis Gifhorn übt diese Kontrolle auch
   tatsächlich aus.
   Zudem dienen deutlich mehr als 80 % der Tätigkeiten der
   Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH der Ausführung von Aufgaben,
   mit denen der Landkreis Gifhorn die Verkehrsgesellschaft Landkreis
   Gifhorn mbH betraut hat. Im Einklang mit § 108 Absatz 7 Satz 1 GWB hat
   der Landkreis insoweit den durchschnittlichen Gesamtumsatz der letzten
   3 Jahre herangezogen.
   Schließlich ist an der Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH kein
   privates Kapital beteiligt.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   01/10/2019
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH
   Wolfsburger Straße 1
   Gifhorn
   38518
   Deutschland
   Telefon: +49 5371949812
   E-Mail: [3]service@vlg-gifhorn.de
   Fax: +49 5371949820
   NUTS-Code: DE914
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 3 230 000.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Der Vertrag ist bislang noch nicht geschlossen worden. Das unter V.2.1)
   genannte Datum bezeichnet den Tag, an dem sich der öffentliche
   Auftraggeber endgültig dazu entschlossen hat, den Vertrag im Wege eines
   Inhouse-Geschäfts mit dem Auftragnehmer (V.2.3)) zu schließen. Im
   Einklang mit § 135 Absatz 3 Nummer 3 GWB wird der öffentliche
   Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer (V.2.3)) nicht vor
   Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem
   Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abschließen.
   Während dieses Zeitraums können andere Marktteilnehmer gegen den
   beabsichtigten Vertragsschluss im Wege des vergaberechtlichen
   Nachprüfungsverfahrens durch Stellung eines Nachprüfungsantrags bei der
   unter VI.4.1) genannten Stelle vorgehen. Ergänzend wird auf die
   Erläuterungen unter VI.4.3) verwiesen.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Lüneburg
   Auf der Hude 2
   Lüneburg
   21339
   Deutschland
   Telefon: +49 4131151334
   Fax: +49 4131152943
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   In Ergänzung der bevorstehenden Erläuterungen unter VI.3) wird auf
   Folgendes verwiesen:
   Gemäß § 134 Absatz 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an
   unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
   1) gegen § 134 verstoßen hat oder
   2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   Gemäß § 134 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 134 Absatz 1
   Nummer 2 GWB nicht ein, wenn:
   1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach § 134 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GWB muss den
   Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die
   Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung
   des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
   Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den
   Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten
   soll, umfassen.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   02/10/2019
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       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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