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Ausschreibung: Datenerhebung und -zusammentragung - DE-Berlin
Datenerhebung und -zusammentragung
Datenerfassung
Dokument Nr...: 427400-2019 (ID: 2019091109314127849)
Veröffentlicht: 11.09.2019
*
DE-Berlin: Datenerhebung und -zusammentragung
2019/S 175/2019 427400
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Legal Basis:
Richtlinie 2014/25/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) / Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
Holzmarktstraße 15-17
Berlin
10179
Deutschland
Kontaktstelle(n): Bereich Einkauf/Materialwirtschaft, FEM-SE2 (ILPZ
42300)
E-Mail: [1]Einkauf.SE2@bvg.de
Fax: +49 302564909126
NUTS-Code: DE3
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]http://www.bvg.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Mobilitätsdaten aus Signalisierungsevents
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72314000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Ziel der BVG ist es, durch die Nutzung von Mobile Network Data eine
möglichst genaue, vollständige, aktuelle und fortlaufende Kenntnis über
Start und Ziel der Verkehrsteilnehmer, Touristen und Pendler im
Großraum Berlin, der Fahrtenhäufigkeit sowie der Differenzierung des
Verhaltens in unterschiedlichen Zeiten und Räumen zur Ableitung
möglicher Potenziale im ÖPNV zu gewinnen.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Zähldaten U-Bahn basierend auf anonymisierten Signalisierungsevents aus
dem Mobilfunknetz
Los-Nr.: 1
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72314000
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Ein- und Aussteigerzahlen für die unterirdischen Stationen der 10
U-Bahn-Linien der Berliner Verkehrsbetriebe (hochgerechnet, in
absoluten Zahlen).
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:
Nach einer 12-monatigen Testphase erfolgt nach Prüfung der
Datenlieferung bzw. der Modellerstellung die Entscheidung, ob einem
Datenbezug und zusätzlicher Modellierung für weitere 2 mal 12 Monate
zugestimmt wird.
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Quelle-Ziel-Matrizen basierend auf anonymisierten
Signalisierungseventsaus dem Mobilfunknetz
Los-Nr.: 2
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72313000
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Ziel der ausgeschriebenen Quelle-Ziel-Matrizen ist die möglichst
genaue, vollständige, aktuelle und fortlaufende Kenntnis der
nachgefragten Relationen im Großraum Berlin: Wie viele Personen bewegen
sich wann von wonach wo?.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:
Nach einer 12-monatigen Testphase erfolgt nach Prüfung der
Datenlieferung bzw. der Modellerstellung die Entscheidung, ob einem
Datenbezug und zusätzlicher Modellierung für weitere 2 mal 12 Monate
zugestimmt wird.
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Da im Rahmen des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb (ABl.
EU [3]2018/S 198-449355) keine geeigneten Angebote abgegeben worden
sind und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend
geändert werden, kann nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 SektVO der Auftraggeber
den Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben.
Folgende Voraussetzungen werden eingehalten:
Das Ausgangsverfahren wurde außenwirksam aufgehoben bzw. eingestellt
(§ 57 SektVO),
Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sind keine
geeigneten Angebote abgegeben worden,
Die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags werden nicht grundlegend
geändert.
Das/Die Angebot/e des o.g. Verhandlungsverfahrens ist/waren ungeeignet,
weil es/sie ohne Abänderung der in den Vergabeunterlagen genannten
Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers
offensichtlich nicht entspricht/entsprechen.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
02/08/2019
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Straße 105
Berlin
10825
Deutschland
Telefon: +49 3090138316
Fax: +49 3090137613
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Straße 105
Berlin
10825
Deutschland
Telefon: +49 3090138316
Fax: +49 3090137613
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
09/09/2019
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