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Ausschreibung: Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE. - DE-EggensteinLeopoldshafen
Belüftungssysteminspektion
Dokument Nr...: 873938-2019 (ID: 2019090821123321363)
Veröffentlicht: 08.09.2019
*
Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
VERGABEUNTERLAGEN
2019000530DOW
Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
Öffentliche Ausschreibung (UVgO)
Ausschreibung
AUFTRAGGEBER
KTE Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH
HermannvonHelmholtzPlatz 1, 76344 EggensteinLeopoldshafen , Deutschland
28.08.2019
Inhaltsverzeichnis
Vergabeunterlagen...............................................................................................................
............................................ 1
Projektinformation
................................................................................................................................
.................... 1
Vertragsbedingungen/Formulare...................................................................................................
........................... 3
KTE UVgO Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots..................................................................................... 3
KTE VgV/UVgO - Bewerbungsbedingungen (Lieferungen und Dienstleistungen)........................................... 5
KTE - Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für
Dienstverträge.................................................................. 7
KTE Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (mit Begründung).............................................................. 16
KTE Ordnungs- und
Kontrollbestimmungen..................................................................................................... 18
Produkte/Leistungen
................................................................................................................................
................ 21
Kriterienkatalog
................................................................................................................................
........................ 25
Anlagen
................................................................................................................................
.................................... 28
i
INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG
Es ist beabsichtigt, die in anliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen im Namen
und für Rechnung des unten angegebenen Auftraggebers zu vergeben. Einzelheiten ergeben sich
aus den Vergabeunterlagen.
INFORMATIONEN
ALLGEMEIN
Auftragsnummer 2019000530DOW
Maßnahme
Auftragsbezeichnung Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
Auftragsbeschreibung Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE. Erstellung einer
einheitlichen, übergeordnete Symbole (Sinnbilder) für die Lüftungsanlagen der KTE
VERFAHREN
Auftraggeber KTE Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH
Auftraggebertyp Öffentlicher Auftraggeber
Liefer/Ausführungsort 76344 EggensteinLeopoldshafen
Leistungsart Dienstleistungsauftrag
Vergabeart Öffentliche Ausschreibung (UVgO)
VERFAHRENSEIGENSCHAFTEN
Losweise Vergabe Nein
Art der losweisen Vergabe
Zuschlagskriterium Wirtschaftlichstes Angebot
Berechnungsmethode: Freie Verhältniswahl Preis/Leistung
Gewichtung: 50%: 50%
Klassifizierungen Code Bezeichnung
713154106 Belüftungssysteminspektion
ANGEBOTE
Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen
Nachlass Ja
Skonto zugelassen Ja
Skonto Zahlungsziel 14 Tag(e)
Verwendung elektronischer Mittel Die Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge darf nur elektronisch erfolgen
URL für elektronische Angebote https://portal.deutscheevergabe.de
Zulässige Signaturen Textform nach 126b BGB
SONSTIGE ANGABEN
Vertragsart Sonstige
Auf/Abgebotsverfahren Standard
TERMINE
ALLGEMEIN
Vorausgegangene Vorinformation Nein
Besondere Dringlichkeit Nein
BEKANNTMACHUNG
Bekanntmachung 28.08.2019
Vorinformation
ANGEBOTE UND BEWERTUNG
Frist Bieterfragen 19.09.2019 23:59
Eröffnungstermin
(nur VOB)
Angebotsfrist 23.09.2019 11:00:00
1
Bindefrist 21.10.2019
Versand Vorabinformation
AUFTRAGSDAUER
Beginn 04.11.2019
Ende 31.01.2020
Anmerkungen
ELEKTRONISCHE TEILNAHME
Bitte melden Sie sich auf der Bekanntmachungsplattform unter
https://portal.deutscheevergabe.de
mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Sofern Sie im System noch nicht registriert sind, können Sie dies auf der Plattform vornehmen.
Die Registrierung ist kostenfrei.
Anschließend können Sie auf der Startseite bspw. nach dem Titel des Verfahrens über die Direktsuche als Suchbegriff suchen.
Folgen Sie
anschließend der Anleitung im System, um an dem Verfahren teilzunehmen.
BIETERFRAGEN
Bieterfragen müssen bis spätestens 19.09.2019 23:59 Uhr eingegangen sein.
Für später eingehende Fragen wird deren Beantwortung nicht zugesichert.
Bieterfragen müssen unter "Nachrichten" im eVergabe Bieterassistenten gestellt, sowie Antworten dort geprüft werden.
Den Assistenten erreichen Sie unter folgender Adresse: https://portal.deutscheevergabe.de
Fragen auf anderen Kommunikationswegen, wie telefonische, schriftliche oder EMail Anfragen werden nicht beantwortet.
Hinweis: Sie erhalten unmittelbar nach Beantwortung einer Bieterfrage eine Benachrichtigung per EMail über das Vorliegen von
Antworten im Bieterassistenten. Sie müssen daher alle Antworten im Assistenten prüfen und dort zur Kenntnis nehmen.
2
Seite 1 von 2
Kerntechnische
Entsorgung Karlsruhe GmbH
HermannvonHelmholtzPlatz 1
76344 EggensteinLeopoldshafen
Telefon +49 7247 880
Telefax +49 7247 4755
kontakt@ktekarlsruhe.de
www.ktekarlsruhe.de
Aufsichtsratsvorsitzender
Henry Cordes
Geschäftsführung
Daniel Beutel
Prof. Dr. Manfred Urban
Registergericht Mannheim | HRB 100565
UStIdNr. DE 143 582 792
Commerzbank AG
IBAN DE38 6608 0052 0562 6511 00
BIC DRESDEFF660
Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH
Postfach 12 63 | 76339 EggensteinLeopoldshafen
Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen
Abteilung Einkauf
EMail
Datum
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots nach UVgO
Maßnahme:
Anlagen:
BWB Bewerbungsbedingungen
EKB Einkaufsbedingungen der KTE
ZVB Zusätzliche Vertragsbedingungen der KTE
Name
Telefon
Telefax
Öffentliche Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung
mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
Verhandlungsvergabe
mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
Vergabenummer:
Vergabeart:
Einzureichen bis
Datum Uhrzeit
Ort (Anschrift wie oben)
Telefon:
Die Zuschlagsfrist des Angebots endet am
voraussichtliche Ausführungsfrist
Beginn Ende
_________________________________________________________________
Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
Leistungsbeschreibung
Leistungsverzeichnis/Preisblatt
Ordnungs- und Kontrollbestimmungen
Angebotsvordruck
Kennzettel für Angebotsumschlag
Bei Abgabe konventioneller Angebote:
-
714/2000071970/2019
Doris Düren
+49 7247/88-2578
+49 7247/88-2240
doris.dueren@kte-karlsruhe.de
28.08.2019
2019000530DOW
23.09.2019 11:00:00
+49 7247/88-2578
21.10.2019
04.11.2019 31.01.2020
Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
Erstellung einer einheitlichen, übergeordnete Symbole (Sinnbilder) für die
Lüftungsanlagen der KTE
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Seite 2 von 2
1. Für die Angebotsabgabe sieht der Auftraggeber vor, dass:
Mit freundlichen Grüßen
elektronische und postalisch übersandte Angebote zugelassen sind.
Das beiliegende Angebotsschreiben ist zu unterzeichnen und zusammen mit
den Anlagen in einfacher und ggfs. unterschriebener Ausfertigung in
verschlossenem Umschlag bis zum Eröffnungs-/Einreichungstermin an die
Vergabestelle einzusenden oder dort abzugeben. Der Umschlag ist mit
beiliegendem Kennzettel sowie mit Namen der Firma, der Firmenanschrift
und der Angabe der vorgegebenen Kennzeichnung zu versehen.
Nichteinhaltung führt zum Ausschluss.
Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form (OCR-fähige PDF-Datei auf
CD-ROM) einzureichen. Nichteinhaltung kann zum Ausschluss führen.
nur die elektronische Übersendung der Angebote gestattet ist.
2. Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet.
3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote zurückgezogen werden.
4. Bieterfragen sind unverzüglich, innerhalb der, in der Veröffentlichung
genannten Frist, vor Ablauf der Angebotsfrist an den Einkauf der KTE (an
genannte Kontaktdaten) zu richten. Antworten zu den Bieterfragen
werden vor dem Angebotsschlusstermin auf der Vergabeplattform
veröffentlicht.
Es besteht die Möglichkeit einer Registrierung um über mögliche Änderungen
informiert zu werden. Nur im Falle dieser freiwilligen Registrierung werden
Bieter und Bewerber automatisch in die Kommunikation der Vergabestelle
eingebunden. Ohne eine freiwillige Registrierung sind Bieter und Bewerber
verpflichtet, sich eigenständig auf der Vergabeplattform über das
Vergabeverfahren, wie zum Beispiel Änderungen an den Vergabeunterlagen
und Antworten auf Bieterfragen, zu informieren.
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
9. Die im Rahmen des Vergabeverfahrens erhaltenen Daten werden bei der
Vergabestelle und beim durch die Vergabestelle beauftragten Dienstleister
gespeichert und nur für interne Zwecke unter Einhaltung der DSGVO
und ggfs. BSI genutzt.
5. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
6. Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden.
7. Die geforderten Nachweise / Eigenerklärungen sind mit dem Angebot abzugeben.
8. Der Auftraggeber behält sich bei der Durchführung von Verhandlungs-
vergaben das Recht vor, den Zuschlag ohne vorherige Verhandlung zu
erteilen.
4
Bewerbungsbedingungen der KTE für Lieferungen und Dienstleistungen BWB
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben. Seite 1 von 2
VgV_VOL_BWB (Stand: Februar 2017)
1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters1 Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich
den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen.
2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen
Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden, vgl. 124 Abs. 1 Nr. 4
GWB. Bei Vergaben unterhalb des einschlägigen EU-Schwellenwerts werden diese Angebote ausgeschlossen,
vgl. 16 Abs. 3 lit. f VOL/A.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskunft darüber zu
geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
3 Angebot
3.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an
der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.
Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom
Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.
3.3 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der
Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht vollständig fristgerecht
vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
3.4 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz oder gleichwertig
und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe
und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene
Fabrikat anbieten will. Dies kann unterbleiben, wenn er im Angebotsschreiben erklärt, dass er
das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von
Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten
Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt und somit eine
unzulässige Mischkalkulation vornimmt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von
57 Abs. 1 Nr. 5 VgV bzw. 13 Abs. 3 VOL/A und wird daher grundsätzlich ausgeschlossen.
3.7 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben.
Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des
Angebots hinzuzufügen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingung als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
3.8 Wenn den Vergabeunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die
seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot abzugeben.
Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt
wird.
1 Sinngemäß gelten diese Bestimmungen auch für Bietergemeinschaften.
5
Bewerbungsbedingungen der KTE für Lieferungen und Dienstleistungen BWB
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben. Seite 2 von 2
VgV_VOL_BWB (Stand: Februar 2017)
3.9 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn
dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.
Andere auf elektronischem Wege übermittelten Angebote sind nicht zugelassen.
4 Unterlagen zum Angebot
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und/oder die von ihr benannten
Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt
zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Bei Unterauftragnehmerleistungen
sind deren Angebotspreise sowie der dazu gehörige Generalunternehmerzuschlag anzugeben.
5 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge
5.1 Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist
mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen eindeutig
und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien
Ausführung der Leistungen erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben
über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen
(ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen
aufzugliedern (auch bei Vergütungen durch Pauschalsumme).
5.4 Nebenangebote, die den Nr. 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
6 Bietergemeinschaften
6.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung
abzugeben,
in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist;
in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung der Vertrags bevollmächtigte
Vertreter bezeichnet ist;
dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich
vertritt;
dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
6.2 Sofern nicht im offenen Verfahren bzw. in öffentlicher Ausschreibuung ausgeschrieben wird, werden
Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten
Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
7 Eignungsnachweis für andere Unternehmen (Unteraufträge und Eignungsleihe)
Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen
zu bedienen, muss er Art und Umfang der dafür vorgesehenen Leistungsbereiche in seinem Angebot
bezeichnen. Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Fähigkeiten (Mittel, Kapazitäten) der anderen
Unternehmen zur Verfügung stehen, hat er auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu dem von
dieser bestimmten Zeitpunkt diese Unternehmen zu benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen
dieser Unternehmen vorzulegen.
Bei Aufträgen, die den maßgebenden EU-Schwellenwert überschreiten gilt Folgendes: Der Bieter muss
ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende
Ausschlussgründe nach 123 GWB vorliegen, gemäß 47 Abs. 2 VgV ersetzen.
6
KTE | Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH | ZVB Dienstleistungen | Stand: 05/2019 Seite 1 von 9
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER KTE
FÜR DIENSTLEISTUNGEN
VergabeNr. Datum:
Maßnahme:
1. GELTUNGSBEREICH
Diese Bedingungen gelten für
Dienstverträge der Kerntechnische
Entsorgung Karlsruhe GmbH (nachfolgend
Auftraggeber AG genannt) an
gewerbliche Unternehmen (nachfolgend
Auftragnehmer AN genannt).
2. BEISTELLUNGEN DES AUFTRAGGEBERS
Der AG stellt unentgeltlich zur Benutzung
oder Mitbenutzung zur Verfügung:
Zufahrtswege und Lagerplatz
Sanitäre Einrichtungen einschließlich
Reinigung
Aufenthaltsraum einschließlich
Reinigung
Büroarbeitsplatz einschließlich
Reinigung
Anschlüsse für Wasser und Energie
einschließlich Verbrauch
3. ANLIEFERUNG UND ANNAHMESTELLE /
ART UND UMFANG DER LEISTUNGEN
Sofern nichts anderes vereinbart,
enthalten die vereinbarten Preise
auch die Kosten für Verpackung,
Aufladen, Beförderung bis zur
Anlieferungs oder Annahmestelle
und Abladen
hat der AN Packstoffe
zurückzunehmen und auf seine
Kosten zu beseitigen.
Etwaige Patentgebühren und
Lizenzvergütungen sind durch den Preis für
die Leistung abgegolten.
4. PROJEKTSPRACHE
Die Projektsprache ist deutsch. Um die
Sicherheitsanforderungen an den Zutritt zu
kerntechnischen Anlagen einhalten zu
können, ist der AG gezwungen, den von
ihm eingesetzten Unternehmern die
Vorgabe zu machen, dass die eingesetzten
Mitarbeiter der deutschen Sprache mächtig
sind. Das zum Einsatz kommende Personal
des AN, muss die deutsche Sprache in Wort
und Schrift beherrschen.
5. LEISTUNGSUMFANG, PFLICHTEN DES
AUFTRAGNEHMERS,
ANSPRECHPARTNER
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der
AN in der Wahl des Leistungsorts frei.
Erfordert die Art der Tätigkeit die
Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist
der AN dort zur Leistungserbringung
verpflichtet.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart, ist der AN
in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er
hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien und für die Einhaltung von
Terminen mit dem Ansprechpartner des AG
abzustimmen.
5.3 Der AN ist nicht berechtigt, Dritten
gegenüber als Vertreter des AG
aufzutreten, insbesondere Verhandlungen
zu führen und/oder Willenserklärungen mit
Wirkung für oder gegen den AG abzugeben.
2019000530DOW 28.08.2019
Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
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KTE | Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH | ZVB Dienstleistungen | Stand: 05/2019 Seite 2 von 9
5.4 Für alle die Erbringung der Dienstleistung
betreffenden Angelegenheiten benennt der
AN einen Ansprechpartner.
6. PREISGLEITKLAUSEL
6.1 Preisgleitklausel: Einheitspreise
Sollten die vertraglich vereinbarten
Leistungen aus Gründen, die der AN nicht
zu vertreten hat über das vertraglich
vereinbarte Ende hinaus fortzuführen sein,
so unterliegen die festen Einheitspreise
nachstehender Preisgleitformel:
0
1
0
1
1 0 L
c L
M
P P a b M
P1 = Preis nach Anpassung
P0 = Preis vor Anpassung
M1 = Preisindex des Materials nach Ablauf
der Festpreisbindung
M0 = Dem Einheitspreis zugrunde
liegender Preisindex des Materials
am Tag vor Ablauf der
Festpreisbindung
L1 = Ecklohn eines Facharbeiters ab dem
Tag der Tarifänderung nach Ablauf
der Festpreisbindung
L0 = Ecklohn eines Facharbeiters am Tag
vor Ablauf der Festpreisbindung
a = Prozentsatz des Angebotspreises, der
unverändert bleibt
b = Prozentsatz des Angebotspreises, der
auf Material und materialabhängige
Kosten entfällt
c = Prozentsatz des Angebotspreises, der
auf Lohn und lohnabhängige Kosten
entfällt
Bei Berechnung der Gleitung werden die
Tarifvereinbarungen aus dem Tarifverband
des ANs und/oder der Preisindex des
jeweiligen Rohstoffpreises und/oder
Fachserie 17 in der zutreffenden Reihe
(Quelle: Statistisches Bundesamt)
angesetzt.
Es besteht Anspruch auf Preisanpassung
nur für die Leistungen, die in dem
Preisanpassungszeitraum zu erbringen sind.
Zur Feststellung ist zum Tage der
Preisänderung der Wert der erbrachten
Leistungen (Leistungsstand) unverzüglich
durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf
andere geeignete Weise zumindest mit
dem Genauigkeitsgrad einer geprüften
Abschlagsrechnung festzustellen. Dabei
sind alle bis zu diesem Zeitpunkt ggf. auch
nur teilweise erbrachten Leistungen zu
berücksichtigen.
6.2 Preisgleitklausel:
Stundenverrechnungssätze
Sollten die vertraglich vereinbarten
Leistungen aus Gründen, die der AG zu
vertreten hat, über das vertraglich
vereinbarte Ende hinaus fortzuführen sein,
so unterliegen die Stundenverrechnungssätze
nachstehender Preisgleitformel:
p = p0 x (0,20 + 0,80 x L/L0)
p = Preis nach Anpassung
p0 = Preis vor Anpassung
L = Ecklohn eines Facharbeiters im Jahr
nach Ablauf der Festpreisbindung
L0= Ecklohn eines Facharbeiters im Jahr
des Ablaufs der Festpreisbindung
Bei Berechnung der Gleitung werden die
Tarifvereinbarungen aus dem Tarifverband
des ANs angesetzt. Es besteht Anspruch auf
tarifliche Preisanpassung nur für die
Leistungen, die in der Zeit der
Preisanpassung durchzuführen sind.
Eine Anpassung erfolgt jeweils nach
Abschluss des Tarifvertrages zum Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Lohnerhöhung im
Jahre nach der vertraglich vereinbarten
Preisfestschreibung.
7. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
7.1. Erkennt der AN bei der Erbringung der
Dienstleistung, dass zur Förderung des
durch die Leistungserbringung
angestrebten Ziels des AG Änderungen
oder Ergänzungen der Leistung erforderlich
oder zweckmäßig sind, hat der AN dies dem
AG unverzüglich mitzuteilen.
7.2. Beansprucht der AN aufgrund von 2
Nummer 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung,
muss er dies dem AG unverzüglich
möglichst vor Ausführung der Leistung und
möglichst der Höhe nach schriftlich
mitteilen.
8
KTE | Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH | ZVB Dienstleistungen | Stand: 05/2019 Seite 3 von 9
7.3. Jede Leistungsänderung bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des
AG.
7.4. Gehen die Leistungsänderungen über den
vereinbarten Leistungsaufwand des AN
hinaus, wird der AN den AG gleichzeitig
über die erwartenden Mehrkosten für die
Änderung oder Ergänzung der Leistung
unterrichten und dem AG alle
Informationen zur Verfügung stellen, die
dieser zur Entscheidung über die
Zustimmung zur Leistungsänderung
benötigt, es sei denn dem AN liegen diese
Informationen nicht vor und sind von ihm
nicht mit zumutbaren Mitteln zu
beschaffen.
8. AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG
8.1. AEScheinVerfahren oder ALZVerfahren
gemäß betrieblicher oder
anlagenbezogener Regelungen des
jeweiligen AG Standortes in der aktuell
gültigen Fassung sind einzuhalten. Die
Arbeiten sind nach dem vorgegebenen
Verfahren gemäß Leistungsbeschreibung
auszuführen.
8.2. Der AN und dessen Nachunternehmer
haben ihre Leistungen, sofern diese als
qualitätsrelevant eingestuft sind, auf Basis
eines wirksamen QSSystems zu erbringen.
Die Wirksamkeit ist nachzuweisen und wird
vom Qualitätswesen des AG beurteilt. Jede
Änderung am QSSystem des ANs bzw. der
Nachunternehmer ist dem AG unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
8.3. Der AG kann sich über die vertragsgemäße
Ausführung der Leistung unterrichten.
8.4. Beim AG gelten nachstehende
betriebsübliche Arbeitszeiten:
Montag bis Donnerstag
8:00 Uhr bis 16:30 Uhr,
Freitag
8:00 Uhr bis 15:30 Uhr.
Das Arbeitszeitgesetz in der jeweils
aktuellen Fassung ist einzuhalten.
Die tatsächlichen Arbeitszeiten sind mit
dem AG abzustimmen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des
Schichtbetriebes, dies bedarf zwingend der
vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Für Leistungen, die den betrieblichen
Ablauf beeinträchtigen, gelten kürzere
Arbeitszeiten; diese sind vor
Leistungsbeginn mit dem AG zu
vereinbaren.
Nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger
Vereinbarung mit dem AG sind im Zeitraum
von 6:45 Uhr bis 19:00 Uhr Leistungen auch
außerhalb der betriebsüblichen
Arbeitszeiten ausführbar.
Am Anfang eines jeden Jahres legt der AG
die arbeitsfreien Brückentage fest. An
diesen Tagen können keine Arbeiten
ausgeführt werden.
8.5. Der AN ist verpflichtet, die Antragstellung
zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
12b) AtG des zum Einsatz kommenden und
nicht überprüften Personals unverzüglich
nach Auftragserteilung durchzuführen.
9. STEUERN, MINDESTLOHN, GESETZLICHE
VORSCHRIFTEN
9.1. Der AN wird sämtliche Steuern und
Sozialversicherungsabgaben für seine
Mitarbeiter ordnungsgemäß abführen.
9.2. Der AN wird in seinem Betrieb darüber
hinaus sämtliche weiteren gesetzlichen
Vorschriften im Zusammenhang mit der
Beschäftigung seiner Mitarbeiter,
insbesondere Vorschriften des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des
Ausländergesetzes, des
Arbeitnehmerentsendegesetzes, des
Arbeitszeitgesetzes sowie Vorschriften zum
Arbeitsschutz beachten.
9.3. Der AN versichert insbesondere, seinen
Beschäftigten den jeweils für seine Branche
geltenden gesetzlichen Mindestlohn nach
dem Mindestlohngesetz zu zahlen.
9.4. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf
Anforderung jederzeit Nachweise über die
Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an
seine Beschäftigten vorzulegen.
10. INFORMATIONS, PRÜFUNGS UND
DOKUMENTATIONSPFLICHT
10.1. Der AG hat einen Anspruch auf Information
über Art und Umfang der im
Abrechnungszeitraum erbrachten
Leistungen. Der AN verpflichtet sich,
entsprechende prüffähige
Leistungsdokumentationen über die im
vorangegangenen Abrechnungszeitraum
erbrachten Leistungen zu erstellen und
dem AG spätestens mit der Abrechnung zur
9
KTE | Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH | ZVB Dienstleistungen | Stand: 05/2019 Seite 4 von 9
Verfügung zu stellen soweit nicht anders
vereinbart.
10.2. Die Leistungsdokumentationen und alle
weiteren Dokumentationsunterlagen sind
solange aufzubewahren, wie es die
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
vorsehen.
11. ARBEITSERGEBNISSE,
RECHTEEINRÄUMUNG
11.1. Entstehen durch die Erbringung der
Dienstleistung materielle oder immaterielle
Arbeitsergebnisse, stehen diese
ausschließlich dem AG zu.
11.2. Kann an solchen Arbeitsergebnissen ein
Eigentumsrecht begründet und übertragen
werden, erklärt der AN hiermit die
Übertragung des Eigentums auf den AG im
Zeitpunkt der Rechtsentstehung.
11.3. Kann an Arbeitsergebnissen kein Eigentum
übertragen werden, räumt der AN dem AG
an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt
von deren Entstehung an, das räumlich,
zeitlich und inhaltlich unbeschränkte,
ausschließliche, übertragbare und
unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für
sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu
deren Vervielfältigung, Verbreitung,
Verwertung und Bearbeitung ein.
11.4. Als Arbeitsergebnisse im Sinne der Ziffer
10.1. gelten sämtliche durch die Tätigkeit
des Auftragnehmers im Rahmen dieses
Vertrags geschaffenen Werke,
insbesondere Dokumente, Projektskizzen,
Präsentationen und Entwürfe.
12. WERBUNG/VERÖFFENTLICHUNGEN
12.1. Werbung ist nur nach vorheriger
Zustimmung des AG zulässig.
12.2. Der AN darf in Werbematerial auf
geschäftliche Verbindungen mit dem AG
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG
hinweisen. Veröffentlichungen, die
Bereiche oder Belange des AG betreffen,
bedürfen der vorherigen schriftlichen
Einwilligung durch den AG.
13. UMWELTSCHUTZ UND
ENERGIEEFFIZIENZ
Der AN muss Umweltschutz;
Energieeffizienz, und sonstige gesetzliche
Vorschriften und einschlägige Normen
einhalten und darf keine nachteiligen
Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
ausüben. Bei einem Verdacht eines
Verstoßes gegen die o. g. Verpflichtungen
hat der AN die Verstöße aufzuklären und
die KTE unverzüglich zu informieren.
14. PERSONAL DES AUFTRAGNEHMERS
14.1. Umfasst die vereinbarte Dienstleistung
deren Erbringung durch einen bestimmten
Mitarbeiter des Auftragnehmers, ist der AN
nur bei Vorliegen wichtiger Gründe
berechtigt, die Dienstleistung durch einen
anderen Mitarbeiter zu erbringen. Der AN
hat zur Erbringung der Dienstleistung für
die jeweilige Art der Dienstleistung
ausreichend qualifizierte Mitarbeiter
einzusetzen und die Erbringung der
Dienstleistung durch seine Mitarbeiter im
Rahmen der ihm vertraglich und gesetzlich
obliegenden Pflichten angemessen zu
überwachen.
14.2. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf
Anforderung jederzeit Nachweise über die
Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter
vorzulegen.
14.3. Der AN hat während der gesamten
Vertragslaufzeit den für die
Leistungserbringung vereinbarten
Kenntnisstand (z.B. Fachkunde) seiner
Mitarbeiter aufrecht zu erhalten. Die
Mitarbeiter des AN können an KTEinternen
Schulungen sowie an eLearning
Schulungen des AG teilnehmen.
Schulungszeiten werden nicht vergütet.
Ausgenommen von dieser Regelung sind
Schulungen für Fachkunde, die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
gefordert waren und die während der
Vertragslaufzeit auf Verlangen des AG
zusätzlich erbracht werden müssen.
14.4. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der
AG vom AN verlangen, einen oder mehrere
eingesetzte Mitarbeiter von der Erbringung
der Dienstleistung auszuschließen und die
Dienstleistung durch andere Mitarbeiter zu
erbringen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
der eingesetzte Mitarbeiter nicht die
erforderlichen Qualifikationen zur
Erbringung der Dienstleistung aufweist,
oder
10
KTE | Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH | ZVB Dienstleistungen | Stand: 05/2019 Seite 5 von 9
der eingesetzte Mitarbeiter wiederholt
gegen Vorschriften zur
Arbeitssicherheit verstößt, oder
der eingesetzte Mitarbeiter wiederholt
gegen sonstige wesentliche
Vertragspflichten des Auftragnehmers
verstößt, oder
die Erbringung der Dienstleistung durch
den Mitarbeiter für den AG aus
anderen Gründen unzumutbar ist.
15. UNTERAUFTRAGNEHMER
15.1. Der AN darf nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung durch den AG für
die Erbringung der Leistung Dritte als
Unterauftragnehmer einschalten. Im Falle
der Einschaltung von Unterauftragnehmern
bleibt der AN gegenüber dem AG zur
Leistung verpflichtet. Vom AN
eingeschaltete Unterauftragnehmer gelten
als dessen Erfüllungsgehilfen.
15.2. Der AN darf Leistungen nur an
Unterauftragnehmer übertragen, die
fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind; dazu gehört auch, dass sie ihren
gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung
von Steuern und Sozialabgaben stets
nachgekommen sind und die
gewerberechtlichen Voraussetzungen
erfüllen.
15.3. Die Unterauftragnehmer sind davon in
Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen
öffentlichen Auftrag handelt.
15.4. Vor der beabsichtigten
Leistungsübertragung hat der AN Art und
Umfang der Leistungen sowie Name,
Anschrift und Berufsgenossenschaft
(einschließlich Mitgliedsnummer) des
hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmer
schriftlich bekannt zu geben.
15.5. Beabsichtigt der AN, Leistungen zu
übertragen, auf die sein Betrieb
eingerichtet ist, hat er vorher die
schriftliche Zustimmung des AG einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der
Unterauftragnehmer die ihm übertragenen
Leistungen nicht weiter vergibt, es sei
denn, der AG hat diesem Vorgehen zuvor
schriftlich zugestimmt.
16. AUSFÜHRUNGSFRISTEN
Die in der Bestellung genannten Fristen und
Termine sind verbindlich.
17. KÜNDIGUNG, FOLGEN DER
VERTRAGSBEENDIGUNG
17.1. Ein wichtiger Grund im Sinne der 8 VOL/B
liegt auch vor, wenn der AN Personen, die
auf Seiten des AG mit der Vorbereitung,
dem Abschluss oder der Durchführung des
Vertrages befasst sind, oder ihnen nahe
stehenden Personen Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt. Solchen
Handlungen des AN selbst stehen
Handlungen von Personen gleich, die von
ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den
vorgenannten Personen selbst oder in
ihrem Interesse einem Dritten angeboten,
versprochen oder gewährt werden.
17.2. Ist der Vertrag ein Dienstvertrag, kann der
AG den Vertrag ohne Angabe von Gründen
mit einer Frist von vier Wochen ordentlich
kündigen. Andere Kündigungsrechte des
AG, insbesondere aus wichtigem Grund,
bleiben unberührt.
Die maximale Vertragslaufzeit ist in den
Ausschreibungsunterlagen festgelegt. Der
Vertrag endet spätestens mit Ablauf der
maximalen Vertragslaufzeit, sofern der AG
den Vertrag nicht vorher mit einer Frist von
vier Wochen ordentlich gekündigt hat. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
17.3. Eine außerordentliche fristlose Kündigung
des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt
unbenommen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor,
wenn der AN seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt und dies nicht
innerhalb einer vom AG zu
bestimmenden, angemessenen Frist
abstellt,
bei einer Veränderung der Inhaberoder
Geschäftsleitungsverhältnisse
des Auftragnehmers (Change of
Control) oder
wenn ein Grund zur Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der jeweils anderen Partei
droht oder eintritt
(Zahlungsunfähigkeit, drohende
Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung) und dadurch die
Erfüllung der vertraglichen
Verbindlichkeiten gefährdet wird.
11
KTE | Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH | ZVB Dienstleistungen | Stand: 05/2019 Seite 6 von 9
17.4. Im Falle der Vertragsbeendigung bleiben
sämtliche Vereinbarungen über die
Übertragung von Schutzrechten gültig.
17.5. Der AN hat ihm überlassene Arbeits und
Geschäftsunterlagen sowie sonstige
Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung
unverzüglich und unaufgefordert
zurückzugeben oder zu löschen. Die
Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts daran ist
ausgeschlossen. Elektronische Daten sind
vollständig zu löschen. Ausgenommen
davon sind Unterlagen und Daten,
hinsichtlich derer eine längere gesetzliche
Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur
bis zum Ende der jeweiligen
Aufbewahrungsfrist. Der AN hat dem AG
auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich
zu bestätigen.
18. WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
18.1. Wenn der AN aus Anlass der Vergabe eine
Abrede getroffen hat, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er
einen bestimmten Geldbetrag 5% der
NettoAuftragssumme an den AG zu zahlen.
Die Höhe des Geldbetrags ist auf die
Schadenshöhe begrenzt, die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten
ist, es sei denn, dass ein Schaden in anderer
Höhe nachgewiesen wird.
18.2. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt
wird oder bereits erfüllt ist.
18.3. Sonstige vertragliche oder gesetzliche
Ansprüche des AG bleiben unberührt.
19. HAFTUNG
19.1. Die Haftung der Vertragsparteien richtet
sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
19.2. Der AN hat zur Abdeckung seiner, sich aus
der Auftragsdurchführung ergebenden
Risiken auf seine Kosten eine
branchenübliche Haftpflichtversicherung
soweit in dem Ausschreibungsverfahren
keine konkrete Deckungssumme gefordert
ist mit ausreichenden Deckungssummen
für Personen, Sach und
Vermögensschäden unter Einschluss des
Umwelthaftungsrisikos abzuschließen und
aufrechtzuerhalten. Der
Versicherungsschutz ist auf Verlangen
jederzeit nachzuweisen.
19.3. Der AN ist dem AG zur unverzüglichen
Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der
Versicherungsschutz nicht mehr besteht
oder sich zum möglichen Nachteil des AG
ändert.
19.4. Der AN haftet für alle unmittelbar und
mittelbar von ihm, seinen Verrichtungsoder
Erfüllungsgehilfen verursachten
Schäden einschließlich Folgeschäden im
gesetzlichen Umfang.
20. MITTEILUNG VON UNFÄLLEN
Der AN hat Unfälle, bei denen Personenoder
Sachschaden entstanden ist, dem AG
unverzüglich mitzuteilen.
21. VERZUG / REAKTIONSZEITEN /
VERTRAGSSTRAFEN
21.1. Der Termin und Leistungsplan ist im
Vertrag festgelegt oder wird nach
Vertragsschluss zwischen den Parteien
abgestimmt. Soweit nicht anders
vereinbart, sind solche Termine verbindlich
einzuhalten.
21.2. Der AG kann im Fall des Verzuges den
Verzögerungsschaden verlangen. Ferner
kann der AG den Vertrag ganz oder
teilweise entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften, d.h. bei einer Teilkündigung
nur bezogen auf die in Verzug befindliche
Leistung, kündigen, wenn er dem
Auftragnehmer erfolglos eine angemessene
Frist zur Leistung gesetzt hat. Der AN ist in
diesem Fall dem AG zum Ersatz des durch
die Kündigung des Vertrages entstehenden
Schadens verpflichtet. Anstelle des durch
die Kündigung entstehenden Schadens,
kann der AG Ersatz vergeblicher
Aufwendungen im Sinne von 284 BGB
verlangen. Die Fristsetzung ist in den
gesetzlich genannten Fällen gem. 281
Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Es
gelten die Absätze 4 und 5 der Ziffer 17
entsprechend.
21.3. Des Weiteren ist der AG für den Fall der
Überschreitung eines im Vertrag als
vertragsstrafenrelevant vereinbarten
Termins berechtigt, für jeden Werktag, an
dem sich der AN mit der Einhaltung des
Termins in Verzug befindet, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des
Auftragswertes für die in Verzug befindliche
Leistung zu verlangen. Insgesamt darf die
12
KTE | Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH | ZVB Dienstleistungen | Stand: 05/2019 Seite 7 von 9
Summe der aufgrund dieser Regelung zu
zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht
mehr als 5% des Auftragswertes für die in
Verzug befindliche Leistung betragen.
21.4. Soweit vereinbart, ist der AG für den Fall
der Überschreitung vereinbarter
Reaktionszeiten berechtigt, für jeweils
angefangene 25% Überschreitung der
Reaktionszeit innerhalb der Servicezeiten
eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der
jährlichen Vergütung maximal jedoch 1%
der jährlichen Gesamtvergütung pro
Verzugsfall zu verlangen. Dies gilt nicht,
soweit der AN die Überschreitung nicht zu
vertreten hat. Insgesamt darf die Summe
der aufgrund dieser Regelung pro
Vertragsjahr zu zahlenden Vertragsstrafe
nicht mehr als 5% der jährlichen
Gesamtvergütung pro Vertragsjahr
betragen.
21.5. 341 Abs. 3 BGB findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Strafe bis zum Ablauf
von zwölf Monaten seit ihrer Verwirkung
geltend gemacht werden kann. Die Summe
aller zu zahlenden Vertragsstrafen beträgt
maximal 5% des Auftragswertes. Die
Vertragsstrafen werden auf
Schadensersatzansprüche angerechnet.
22. SCHLECHTLEISTUNG
Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß
erbracht, ist der AG berechtigt, vom AN zu
verlangen, die Leistung ohne Mehrkosten
für den AG innerhalb angemessener Frist
vertragsgemäß zu erbringen. Dies gilt nicht,
wenn der AN die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.
Die sonstigen Ansprüche des AG,
insbesondere auf Schadens oder
Aufwendungsersatz und sein Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund gemäß
Ziffer 17.3 bleiben hiervon unberührt.
23. PREISNACHLÄSSE
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, wird ein als Prozentsatz
angebotener Preisnachlass bei der
Abrechnung und den Zahlungen von den
Einheits und Pauschalpreisen abgezogen.
Dies gilt auch bei Nachträgen, deren Preise
auf Grundlage der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung zu bilden sind.
24. RECHNUNGEN
24.1. Alle Rechnungen und zugehörenden
Rechnungsunterlagen (u.a.
Mengenberechnungen,
Abrechnungszeichnungen, Handskizzen)
sind beim AG 2fach einzureichen.
24.2. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als
Abschlags, Teilschluss oder
Schlussrechnungen zu bezeichnen. Die
Abschlags und Teilschlussrechnungen sind
durchlaufend zu nummerieren.
24.3. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in
der Reihenfolge der Auftragspositionen,
den zugehörenden Ordnungszahlen
(Positionen) sowie der
Positionsbezeichnung gegebenenfalls
abgekürzt aufzuführen.
24.4. Die Rechnungen sind mit den
Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer
(Nettopreise) auszustellen; der
Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der
Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen,
der zum Zeitpunkt des Entstehens der
Steuer, bei Schlussrechnungen zum
Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die
der AN zu vertreten hat, wird die Differenz
zwischen dem aktuellen
Umsatzsteuerbetrag und dem bei
Fristablauf maßgebenden
Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
24.5. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert
aller bisherigen Leistungen und die bereits
erhaltenen Zahlungen mit gesondertem
Ausweis der darin enthaltenen
Umsatzsteuerbeträge und des
Umsatzsteuersatzes anzugeben.
24.6. Den Rechnungen müssen die zur
Beurteilung der Leistungen und zur Prüfung
der Rechnungsbeträge erforderlichen
Unterlagen beiliegen. Die Originale der
Rechnungsunterlagen erhält der AG.
25. ZAHLUNGEN
25.1. Alle Zahlungen werden bargeldlos in EUR
geleistet.
25.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist die
Vergütung innerhalb von 30 Kalendertagen
ab vollständiger Leistung sowie Zugang
einer ordnungsgemäßen Rechnung zur
Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt
bargeldlos auf ein vom AN zu benennendes
Konto. Die Zahlung gilt als rechtzeitig
13
KTE | Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH | ZVB Dienstleistungen | Stand: 05/2019 Seite 8 von 9
erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag bis
zum Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank
des AG eingeht.
25.3. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung
von einem Konto der Tag, an dem das
Geldinstitut des AG den ausführbaren
Zahlungsauftrag erhalten hat.
25.4. Bei Arbeitsgemeinschaften werden
Zahlungen mit befreiender Wirkung für den
AG an den für die Durchführung des
Vertrags bevollmächtigten Vertreter der
Arbeitsgemeinschaft geleistet. Dies gilt
auch nach Auflösung der
Arbeitsgemeinschaft.
25.5. Der AN ist nicht berechtigt, seine aus
diesem Vertragsverhältnis gegenüber dem
AG bestehenden Forderungen an einen
Dritten abzutreten.
26. ÜBERZAHLUNGEN
26.1. Im Falle der Überzahlung hat der AN den
überzahlten Betrag zu erstatten.
26.2. Leistet der AN innerhalb von 14
Kalendertagen nach Zugang des
Rückforderungsschreibens nicht, befindet
er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB
zu zahlen. Auf einen Wegfall der
Bereicherung kann sich der AN nicht
berufen.
27. VERTRÄGE MIT AUSLÄNDISCHEN
AUFTRAGNEHMERN
Bei Auslegung des Vertrages ist
ausschließlich der in deutscher Sprache
abgefasste Vertragswortlaut verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in
deutscher Sprache. Für die Regelung der
vertraglichen und außervertraglichen
Beziehungen zwischen den
Vertragspartnern gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
28. VERTRAULICHKEIT/DATENSCHUTZ
28.1. AN und AG verpflichten sich, über den
Inhalt und die Durchführung der
vereinbarten Leistung sowie die dabei
ausgetauschten Geschäfts und
Betriebsgeheimnisse (nachfolgend
vertrauliche Informationen)
Stillschweigen zu bewahren. Soweit es zur
Ausführung der Leistung notwendig ist,
dürfen vertrauliche Informationen an Dritte
nur mit schriftlicher Zustimmung des AG
übermittelt werden. Der AN hat Dritte zur
gleichen Vertraulichkeit, wie er dem AG
gegenüber verpflichtet ist, zu verpflichten.
Als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen
sind entsprechend den jeweils gültigen
Bestimmungen zu behandeln.
28.2. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht
hinsichtlich der Informationen,
die der jeweils anderen Vertragspartei
bereits vor dem Empfangsdatum
bekannt waren; oder
der Öffentlichkeit vor dem
Empfangsdatum bekannt oder
allgemein zugänglich waren; oder
der Öffentlichkeit nach dem
Empfangsdatum bekannt oder
allgemein zugänglich wurden, ohne
dass die jeweils andere Vertragspartei
hierfür verantwortlich ist; oder
der jeweils anderen Vertragspartei zu
einem beliebigen Zeitpunkt von
einem dazu berechtigten Dritten
zugänglich gemacht worden sind;
oder
von beiden Vertragsparteien
gemeinsam oder von dem anderen
Vertragspartner schriftlich
freigegeben wurden, jedoch
spätestens in fünf Jahren nach der
Mitteilung, soweit sich aus der Natur
der Information (z.B. Daten nach
BDSG bzw. DSGVO) nicht eine längere
Geheimhaltung ergibt.
Die Beweislast für das Vorliegen einer
Ausnahme trägt jeweils die Vertragspartei,
die sich auf die Ausnahme beruft.
28.3. AN und AG verpflichten sich, die
vertrauliche Informationen auch nach
Vertragsbeendigung geheim zu halten,
längstens jedoch für fünf (5) Jahre nach
Vertragsbeendigung. Diese Verpflichtung
gilt, solange die Vertraulichen
Informationen nicht offenkundig sind.
28.4. Soweit Arbeitnehmer der Vertragsparteien,
Unterauftragnehmer und/oder weitere
Dritte bestimmungsgemäß Zugang zu den
Vertraulichen Informationen erhalten,
werden die Vertragsparteien durch
entsprechende vertragliche
Vereinbarungen und/oder weitere
14
KTE | Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH | ZVB Dienstleistungen | Stand: 05/2019 Seite 9 von 9
Maßnahmen sicherstellen, dass die
jeweiligen Personen gleichermaßen zur
Vertraulichkeit im Sinne dieser Ziffer des
Vertrages verpflichtet werden.
Entsprechende Maßnahmen werden sich
die Vertragsparteien auf Verlangen
jederzeit schriftlich nachweisen.
28.5. Für den Fall, dass nicht ausgeschlossen
werden kann, dass der AN im Rahmen der
Leistungserbringung Zugriff auf oder
Kenntnis von personenbezogenen Daten
des AG erhält, verpflichten sich die
Vertragsparteien, eine entsprechende
datenschutzrechtliche Vereinbarung
abzuschließen, die jedenfalls den
gesetzlichen Mindestanforderungen
genügt.
28.6. Auf Verlangen oder nach Beendigung der
Arbeiten sind alle dem AN zur Verfügung
gestellten Unterlagen sowie alle
Abschriften und/oder Vervielfältigungen
unverzüglich an den AG zurückzugeben.
Ausgenommen davon sind Daten, deren
Aufbewahrung beim AN im Hinblick auf die
Einhaltung gesetzlicher
Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Für
die in der EDV gespeicherten Daten sind die
Löschprotokolle dem AG vorzulegen.
28.7. Aus dem Vertragsverhältnis erhaltene
Daten werden beim AG gespeichert und
nur für interne Zwecke unter Einhaltung
der DSGVO und ggfs. BSI genutzt. (siehe
Merkblatt Verarbeitung von Daten nach
Art. 13, 14 und 21 DSGVO auf der
Homepage des AG)
28.8. Informationen zum Datenschutz finden Sie
auf unserer Homepage unter
https://www.ktekarlsruhe.
de/datenschutz.
29. MAßNAHMEN GEGEN BELÄSTIGUNGEN
Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter,
die beim AG tätig werden, regelmäßigen
Unterweisungen nach den Bestimmungen
des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetztes (AGG)
nachweislich zu unterweisen.
30. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Für die vorstehenden Bedingungen und die
Vertragsbeziehung zwischen dem AG und
dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss der
kollisionsrechtlichen Vorschriften und des
UNKaufrechts. Ist der AN Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis oder über
sein Bestehen ergebenden Streitigkeiten
Karlsruhe. Vorrangige gesetzliche
Vorschriften bleiben unberührt.
Ort, Datum
Stempel, Unterschrift
,
15
Seite 1 von 2
Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen/Eignungsleihe
Vergabenummer: Datum
Maßnahme:
Angebot für
1. Ergänzung der Aufforderung zur Angebotsabgabe
Die Namen der Unterauftragnehmer sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben.
Dies begründet sich in folgendem/n Sachverhalt/en:
Beim Einsatz von Nachunternehmern müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt und Nachweise,
wie vom Hauptauftragnehmer verlangt, vorgelegt werden (insbesondere
Genehmigungen gem. 25 StrlSchG bzw. derzeit noch geltende Genehmigungen
nach 15 StrlSchV und / oder zuverlässigkeitsüberprüftes Personal gem. 12b) AtG)
2. Der AG gibt vor, dass folgende Leistungen vom Bieter selbst zu erbringen sind.
Dies begründet sich in folgendem/n Sachverhalt/en:
3. Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen
Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der durch Unterauftragnehmer
auszuführenden Teilleistungen und auf Verlangen der Vergabestelle die Namen
der Nachunternehmer:
Unterauftragnehmer 1:
___________________________________________________________________________________
(Name, wenn verlangt)
Beschreibung der Teilleistungen:
2019000530DOW 28.08.2019
Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
Erstellung einer einheitlichen, übergeordnete Symbole (Sinnbilder) für die Lüftungsanlagen der KTE
16
Seite 2 von 2
Unterauftragnehmer 2:
___________________________________________________________________________________
(Name, wenn verlangt)
Beschreibung der Teilleistungen:
Unterauftragnehmer 3:
__________________________________________________________________________________
(Name, wenn verlangt)
Beschreibung der Teilleistungen:
Unterauftragnehmer 4:
__________________________________________________________________________________
(Name, wenn verlangt)
Beschreibung der Teilleistungen:
Unterauftragnehmer 5:
__________________________________________________________________________________
(Name, wenn verlangt)
Beschreibung der Teilleistungen:
Unterauftragnehmer 6:
__________________________________________________________________________________
(Name, wenn verlangt)
Beschreibung der Teilleistungen:
17
Ordnungs- und Kontrollbestimmungen der KTE
1. Allgemeines
Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen unterliegen
a) der allgemeinen Betriebsordnung, einschließlich aller Sicherheitsvorschriften sowie den Anordnungen der
KTE über Sicherheitsmaßnahmen,
b) diesen Ordnungs- und Kontrollbestimmungen für Auftragnehmer und ihre Erfüllungsgehilfen
c) der Festlegung, dass alle Personen die Auflagen der Genehmigungen und etwaige nachträgliche Auflagen
hierzu zu beachten haben und der Weisungsbefugnis der Genehmigungsinhaber unterstellt sind.
2. Ausweise
2.1. Die Ausweise zum Betreten des Geländes des Karlsruher Instituts für Technologie - Campus Nord (KIT
CN) werden vom Ausweisbüro des KIT ausgegeben. Die Ausweise zum Betreten des Betriebsgeländes
der KTE werden nach Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses beim Objektsicherungsdienst
(OSD) der KTE ausgegeben. Die Ausweise werden kostenlos ausgestellt und sind nicht
übertragbar. Für kürzere Zeiträume werden nach Vorliegen einer durch die Aufsichtsbehörde genehmigt
vorliegenden Zuverlässigkeitsüberprüfung Tagesausweise ausgestellt.
2.2. Damit dem Auftragnehmer durch das Ausstellen der Ausweise keine Wartezeiten entstehen und der Objektsicherungsdienst
(OSD) rechtzeitig über die neu hinzukommenden Beschäftigten unterrichtet wird, hat
der Auftragnehmer sofort nach Erhalt des Auftrages den Ausweisantrag und den Erklärungsbogen zur
Zuverlässigkeitsüberprüfung derjenigen Arbeitskräfte beim Ausweisbüro der KTE einzureichen, die er im
Betriebsgelände der KTE zur Ausführung der Arbeiten einsetzen will. Das Betreten des Geländes der
KTE zur Ausführung von Arbeiten ist nur nach Abschluss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b
Atomgesetz (AtG) zulässig.
2.3. Der Tagesausweis muss jeweils beim Betreten bzw. beim Verlassen des Betriebsgeländes getauscht
werden.
2.4. Der Verlust des Ausweises ist dem OSD sofort zu melden. Abgelaufene Ausweise und Ausweise
ausgeschiedener Arbeitskräfte sind dem Ausweisbüro der KTE unaufgefordert zurückzugeben.
2.5. Ausweismissbrauch kann mit einem Zutrittsverbot zum Betriebsgelände der KTE geahndet werden.
3. Straßenverkehr
3.1. Auf dem Betriebsgelände der KTE finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und
der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechende Anwendung. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung
können mit einem Einfahrverbot für den betroffenen Kraftfahrer geahndet werden.
3.2. Den Weisungen und Zeichen der zur Verkehrsregelung eingesetzten uniformierten Angehörigen des OSD
oder Werkschutzes ist Folge zu leisten. Sie gehen den allgemeinen Verkehrsregeln und den durch Verkehrsschilder
angezeigten örtlichen Sonderregeln vor.
3.3. Erforderliche Straßensperrungen, einschließlich Kennzeichnung und Beleuchtung, sind von dem Auftragnehmer
rechtzeitig beim OSD zu beantragen und werden durch die KTE vorgenommen.
3.4. Im Falle einer Räumungsbereitschaft oder Räumung des Geländes sind Fahrzeuge, falls vom Notdienstleiter
nichts Gegenteiliges angeordnet wird, auf ihrem Standort zu belassen.
4. Kennzeichnung, Ein- und Ausfuhr von Unternehmergeräten
4.1. Im Interesse einer klaren Unterscheidung zwischen dem Eigentum des Auftragnehmers und dem des
Auftraggebers wird davon ausgegangen, dass alle im Betriebsgelände der KTE befindlichen
Werkzeuge, Geräte, Rüstungen, Leitern, Verkehrszeichen und sonstige Geräte, soweit sie
ungezeichnet sind, Eigentum des Auftraggebers sind. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Gegenstände
obiger Art auf das KTE-Gelände einzuführen, so hat er diese vor ihrer Einfuhr mit einem deutlichen
Eigentumsmerkmal zu versehen. Auf Wunsch kann die Kennzeichnung auf Kosten des Auftragnehmers
durch den Auftraggeber vorgenommen werden. Vor Einfuhr in das Gelände der KTE ist beim OSD oder
WS eine Aufstellung in 2facher Ausfertigung über die einzuführenden Werkzeuge, Geräte und
Gegenstände abzugeben.
4.2. Aus dem Betriebsgelände der WAK-Anlage und der HDB dürfen Baustoffe, Maschinen, Gegenstände und
Werkzeuge aller Art nur aufgrund eines vom Auftragnehmer aufgestellten Ausgangsverzeichnisses mit
Freigabestempel des OSD/WS ausgeführt werden. Die Ausfuhr von Restmaterial bedarf der schriftlichen
Ordnungs- und Kontrollbestimmungen 2/2017 1
Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH
Postfach 12 63, 76339 Eggenstein-Leopoldshafen
18
Zustimmung der Bauleitung bzw. der zuständigen Verantwortlichen auf Seiten des Auftraggebers und ist
bei größeren Ladungen 24 Stunden vorher beim OSD/WS anzumelden.
4.3. Alle in Kontroll- oder Überwachungsbereichen eingesetzten Baustoffe, Geräte, Maschinen, Werkzeuge
und sonstigen Gegenstände aller Art dürfen nur nach Freigabe durch den Strahlenschutz aus dem Betriebsgelände
der KTE ausgeführt werden.
Der Strahlenschutz ist vor der Ein- bzw. Ausfuhr zu informieren. Er führt die erforderlichen Strahlenschutzkontrollen
durch. Den Strahlenschutzanordnungen ist Folge zu leisten.
Das Kontaminationsrisiko für alle Geräte, Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Gegenstände, die nicht
Eigentum der KTE sind, liegt in vollem Umfang beim Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen,
sofern einzelvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei der Ein- und Ausfuhr radioaktiver Stoffe müssen die gesetzlichen Vorschriften sowie die Strahlenschutzordnung
der KTE beachtet werden.
Firmen, die ihre Mitarbeiter in Kontrollbereichen der KTE tätig werden lassen, bedürfen in der Regel
einer Genehmigung nach 15 Strahlenschutzverordnung.
4.4. Die KTE ist berechtigt, jederzeit zu prüfen, ob der Auftragnehmer zur Verwendung und zur Ausfuhr
der in seinem Besitz befindlichen Materialien und Geräte befugt ist.
4.5. KTE-eigene Materialien, Geräte, Gerüste, Werkzeuge, Schutzkleidung und andere Gegenstände dürfen
nur mit einem Ausfuhr- bzw. Leihschein aus dem Betriebsgelände der KTE ausgeführt werden. Der
Auftragnehmer hat sich wegen der Ausstellung des Ausfuhr- bzw. Leihscheines an den zuständigen
Bauleiter bzw. Abteilungsleiter der KTE zu wenden.
5. Sicherheitsmaßnahmen, Unfallverhütung
5.1. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller für die Sicherheit der Auftragsdurchführung bestehenden
gesetzlichen, polizeilichen und behördlichen Vorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen und aus Verstößen gegen diese
Ordnungs- und Kontrollbestimmungen der KTE erwachsenden Schäden und Aufwendungen.
5.2. Bewachung und Verwahrung der Baubuden, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auftragnehmers oder
seiner Erfüllungsgehilfen auch während der Arbeitsruhe ist Sache des Auftragnehmers; die KTE ist dafür
nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf ihren Grundstücken befinden.
5.3. Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen haben bei allen Arbeiten die Betriebsregelungen der
einzelnen Anlagen der KTE zu befolgen.
5.4. Zugewiesene Schutzkleidung und Dosimeter sind gewissenhaft zu benutzen und pfleglich zu behandeln.
5.5. Anordnungen der KTE über Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen haben der Auftragnehmer und
seine Erfüllungsgehilfen zu befolgen.
5.6. Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist oder bei denen eine Umweltgefährdung
nicht ausgeschlossen werden kann, sind vom Auftragnehmer der KTE unverzüglich mitzuteilen.
5.7. Offene Feuerstellen dürfen nur mit einer schriftlichen Genehmigung (in der Schutzmaßnahmen aufgeführt
sein können) des zuständigen Betriebsleiters eingerichtet werden. Heizungsanlagen, gleich welcher Art,
dürfen außerhalb der normalen Arbeitszeit nur unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person unterhalten
werden. Die Sicherheitsorgane des Auftraggebers kontrollieren laufend die Einhaltung dieser
Bestimmungen. Wird ein Einschreiten der Sicherheitsorgane erforderlich, so hat der Auftragnehmer hierfür
die entstehenden Kosten zu entrichten, soweit ihm nicht höhere Aufwendungen nach Abs. 5.1 angelastet
werden müssen.
5.8. Unfälle, Schadensfälle und Brände in der WAK-Anlage sind umgehend über Notruf 7 zu melden. In den
übrigen Betriebsstätten der KTE erfolgt die Meldung über Notruf 3333.
5.9. Die Lagerung von Treibstoffen, Schmier- und sonstiger gewässerschädigender Stoffe bedarf der schriftlichen
Genehmigung der KTE. Mit der Genehmigung verbundene Lagerungsbedingungen sind verbindlich
einzuhalten.
Das Einbringen o. g. Stoffe in die Kanalisation oder ins Erdreich ist verboten. Der Auftragnehmer haftet für
die Folgen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung.
5.10. Das Tragen von Schutzhelmen in roter Farbe ist auf dem KTE-Gelände nicht erlaubt.
5.11. Die vom Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen eingesetzten Fahrzeuge und Arbeitsgeräte müssen
sich in einwandfreiem technischem Zustand befinden.
Ordnungs- und Kontrollbestimmungen 2/2017 2
Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH
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Sonstige Ordnungs- und Kontrollbestimmungen
6.1. Desweiteren gilt die Allgemeine Sicherheitsregelung des KIT Campus Nord. Auf dem Gelände des KIT
Campus Nord ist den Weisungen des KIT-Werkschutzes Folge zu leisten.
6.2. Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen haben sich der üblichen Ein- und Ausgangskontrolle zu
unterwerfen. Auf Aufforderung zeigen sie mitgeführte Behältnisse usw. geöffnet vor. Leibesvisitationen
sind zulässig; sie erfolgen in einer das sittliche Empfinden nicht verletzenden Art. Bei weiblichen Personen
werden diese Kontrollen auf Wunsch von Frauen vorgenommen.
6.3. Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit müssen rechtzeitig über den zuständigen Bauleiter vorher
beim OSD angemeldet werden. Eine evtl. Anmeldepflicht bei der Gewerbeaufsicht bleibt hiervon unberührt.
6.4. Den Arbeitskräften des Auftragnehmers ist das Betreten und der Aufenthalt in anderen als durch ihre
Arbeit bedingten Räumen und Betriebsteilen untersagt.
6.5. Die Ausführung von Arbeiten jeglicher Art innerhalb des Betriebsgeländes der KTE durch den
Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen, die nicht zur Erfüllung des von der KTE erteilten Auftrages
notwendig sind, ist nicht gestattet. Insbesondere darf der Auftragnehmer und seine
Erfüllungsgehilfen nicht mit Waren Handel treiben oder Bestellungen hierfür aufnehmen, sowie Schriften
verteilen, Werbung betreiben, Versammlungen abhalten oder nicht öffentlich genehmigte Geld- und
andere Sammlungen durchführen. Materialien und Schrott darf der Auftragnehmer nur mit Zustimmung
der KTE entgeltlich oder unentgeltlich veräußern.
6.6. Das Mitbringen von Tieren und unerlaubte Gegenstände ist verboten.
Unerlaubte Gegenstände sind u. a. Waffen, verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes, gefährliche
Stoffe oder sonstige Gegenstände, die nicht zur Erfüllung eines Arbeitsauftrages erforderlich
sind und gleichzeitig geeignet erscheinen, die Sicherheit der Anlage zu gefährden
6.7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Arbeitskräfte der KTE oder von Drittfirmen auf dem
Gelände des KIT und dem Betriebsgelände der KTE abzuwerben.
6.8. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass aus Sicherheitsgründen der Zugang zum Betriebsgelände
der KTE ohne vorherige Ankündigung und ohne Angabe von Gründen eingeschränkt oder verweigert
werden kann.
6.9. Das Fotografieren und Filmen auf dem Gelände der KTE bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
betroffene Anlagenleitung und durch Objektsicherungsbeauftragte der KTE.
6.10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die KTE erhaltenen
Unterlagen und Kenntnisse streng vertraulich zu behandeln und dies auf Anforderung von KTE durch
Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsverpflichtung zu bestätigen.
Firma
Sitz
Telefon
E-Mail
Bauleiter/ Verantwortlicher
Die Ordnungs- und Kontrollbestimmungen der KTE werden anerkannt und bestätigt
Ort und Dautm
Name und Unterschrift
Firmenverantwortlicher
Firmenstempel
Ordnungs- und Kontrollbestimmungen 2/2017 3
Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH
Postfach 12 63, 76339 Eggenstein-Leopoldshafen
6.
20
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Ausschreibung
28.08.2019
Verfahren: 2019000530DOW Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
SKONTO
Skonto zugelassen Ja
Zahlungsziel
(falls zugelassen)
14 Tag(e)
Skonto __________ %
AUFLISTUNG ALLER POSITIONEN
ALLE PREISE SIND OHNE UMSATZSTEUER ANZUGEBEN
Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
Erstellung einer einheitlichen, übergeordnete Symbole (Sinnbilder) für die Lüftungsanlagen der KTE
1 Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen
der KTE.
USt. [%]
19%
Menge
240,00
Einheit
Stunden
Neuerstellung mit folgenden Inhalten:
Berücksichtigung der Hygieneanforderungen nach VDI 6022
Bakterien oder Schimmelpilzsporen
Berücksichtigung der Wartung in Anlehnung an die VDMA 100
reinigen, prüfen, Filtertausch aller Art
Berücksichtigung der MSR und Elektroeinrichtungen
prüfen, installieren
Berücksichtigung des Betreibers
An oder Abschalten, einstellen, überwachen
Berücksichtigung der Instandhaltung in Anlehnung an die VDMA 100
montieren, umbauen, demontieren, transportieren
Gefährdungs und Belastungsfaktoren
Grundlegende organisatorische Faktoren
Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
Gefährdung durch ergonomische Faktoren
mechanische Gefährdung
elektrische Gefährdung
Gefährdung durch Stoffe (Gase, Dämpfe usw.)
Gefährdung durch Brände / Explosionen
Einzelpreis
[EUR]
................
pro 1,00 Stunde
Gesamtpreis
[EUR]
................
Leistungsverzeichnis 1/4
21
Biologische Gefährdung
Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen (Lärm, Elektrostatik)
Physische Gefährdung
Vor Ort Analyse
Risikobewertung
Schadensausmaß mit Wahrscheinlichkeitseinstufung
Risikopotential
Schutzmaßnahmen
2 Erstellung einer einheitlichen, übergeordnete Symbole
(Sinnbilder) für die Lüftungsanlagen der KTE
USt. [%]
19%
Menge
300,00
Einheit
Stunden
Neuerstellung mit folgenden Inhalten:
Symbole Lüftung
soweit in den Fließbildern Lüftung enthalten ( aus DIN 19461, DIN EN 12792)
Symbole Heizung, Wärmerückgewinnung
soweit in den Fließbildern Lüftung, WRG enthalten ( aus DIN 19461, DIN EN 12792)
Symbole Kälte
soweit in den Fließbildern Lüftung enthalten ( aus DIN EN 1861)
Symbole MSR
soweit in den Fließbildern Lüftung enthalten ( aus DIN 192271, DIN EN 192272)
Farbzuordnung Luft und Rohrleitungen
soweit in den Fließbildern Lüftung enthalten ( aus DIN 2403, EN 13779)
Festlegung von Symbolen, welche nicht aus Normen abgeleitet werden können
soweit in den Fließbildern Lüftung enthalten ( aus bestehenden Fließbildern Lüftung der KTE, bzw. sinnvolle Festlegung nach
Erfahrungswerten und Absprache )
Absprache mit KTE
maximal 2 Besprechungen
Einzelpreis
[EUR]
................
pro 1,00 Stunde
Gesamtpreis
[EUR]
................
ANGEBOTSSUMME(N)
Summe exkl. Nachlass
(netto) ____________________
Nachlass
(netto) ____________________
Leistungsverzeichnis 2/4
22
Summe inkl. Nachlass
(netto) ____________________
Umsatzsteuer ____________________
Summe
(brutto) ____________________
Leistungsverzeichnis 3/4
23
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Ausschreibung
28.08.2019
Verfahren: 2019000530DOW Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
AUFLISTUNG ALLER DATEIANLAGEN ZU DEN POSITIONEN
Name Dateiname Größe MIMEType
Leistungsverzeichnis 4/4
24
KRITERIENKATALOG
Ausschreibung
28.08.2019
Verfahren: 2019000530DOW Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
EIGNUNGSKRITERIEN
1 Standard: Hinweis für Bieter [Mussangabe]
K.O.Kriterium: Nein
HINWEIS:
Bitte beachten Sie, dass fehlende, unvollständige, ungültige oder abgelaufene Nachweise bzw. Unterlagen zum Ausschluss führen
können.
Darüber hinaus können wissentlich falsche Angaben/Erklärungen im Angebot den Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur
Folge
haben.
Die Vergabestelle behält sich das Recht vor, Nachweise und Bescheinigungen für im Vergabeverfahren gestellte Anforderungen
nachzufordern, die durch den Bieter nur mittels Eigenerklärungen nachgewiesen wurden.
[ ] Zur Kenntnis genommen
Mehrere Antworten wählbar
2 Standard: Verpflichtungserklärung des Bieters [Mussangabe]
K.O.Kriterium: Nein
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG:
Der Bieter bestätigt, dass
für die dem Angebot beigefügten Zertifikate und Nachweise die lückenlose Gültigkeit im gesamten Leistungszeitraum aufrecht
erhalten
wird.
bei der Ausführung des ausschreibungsgegenständlichen Auftrags alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden,
insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen
eingehalten werden und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich
des
Mindestentgelts gewährt wird, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des
ArbeitnehmerEntsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach 7, 7a oder 11 des
ArbeitnehmerEntsendegesetzes oder einer nach 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die
betreffende Leistung verbindlich vorgegeben sind.
Dies gilt soweit zutreffend auch für eingesetzte Nachunternehmer.
Der Prüfung durch die KTE wird zugestimmt.
[ ] Rechtsverbindliche Bestätigung des Bieters
Mehrere Antworten wählbar
3 Standard: Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit [Mussangabe]
K.O.Kriterium: Ja
Der Bieter bestätigt, dass die Zuverlässigkeit wie folgt gewährleistet ist:
Das Unternehmen befindet sich nicht in einem laufenden Insolvenzverfahren.
Das Unternehmen befindet sich nicht in einem derart vergleichbaren Verfahren.
Es wurde keine Eröffnung eines derartigen Verfahrens beantragt oder abgelehnt.
Es wurde kein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt.
Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation.
Es wurden keine Verfehlungen begangen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern & Abgaben wurde ordnungsgemäß erfüllt.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der SVBeiträge wurde ordnungsgemäß erfüllt.
Die Eintragung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft vorliegt und den Verpflichtungen gegenüber dieser ordnungsgemäß
nachgekommen wird.
Die Einhaltung der Tariftreue wird gewahrt.
Es liegen keine Ausschlussgründe gem. 123, 124 GWB vor.
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
4 Berufs und/oder Handelsregister [Mussangabe]
K.O.Kriterium: Nein
Bitte weisen Sie die Eintragung in einem Berufs oder Handelsregister des Staates nach, in dem das Unternehmen niedergelassen ist
oder weisen Sie auf andere Weise die Erlaubnis der Berufsausübung nach Nachweis nicht älter als 12 Monate.
Bitte beachten Sie, dass fehlende, unvollständige oder ungültige bzw. abgelaufene Nachweise zum Ausschluss führen können.
[ ] Ja Nachweis ist als separate Anlage beigefügt.
[ ] Nein Nachweis kann nicht erbracht werden.
Kriterienkatalog 1/3
25
Mehrere Antworten wählbar
5 Berufs und/oder Betriebshaftpflichtversicherung [Mussangabe]
K.O.Kriterium: Ja
Der Bieter bestätigt, dass er im Besitz einer bestehenden Berufs und Betriebshaftpflichtversicherung ist.
Bitte fügen Sie einen entsprechenden Nachweis über eine bestehende Berufs bzw. Betriebshaftpflichtversicherung bei.
Bitte beachten Sie, dass fehlende, unvollständige oder ungültige bzw. abgelaufene Nachweise zum Ausschluss führen können.
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
6 Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. 12b AtG [Mussangabe]
K.O.Kriterium: Nein
Die Leistungserbringung darf nur durch zuverlässigkeitsüberprüftes Personal nach 12b) AtG erfolgen.
Bitte fügen Sie eine entsprechende Eigenerklärung/Aufstellung bzw. Nachweise über das Vorliegen der
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
12b) AtG für das zur Leistungserbringung vorgesehene Personal bzw. über die Antragstellung für das einzusetzende Personal
unmittelbar nach Zuschlagserteilung bei.
[ ] Ja Zuverlässigkeitsüberprüftes Personal ist vorhanden.
[ ] Zuverlässigkeitsüberprüfung wird bei Zuschlagserteilung beantragt.
[ ] Nein Zuverlässigkeitsüberprüftes Personal kann nicht vorgehalten werden.
Mehrere Antworten wählbar
Kriterienkatalog 2/3
26
KRITERIENKATALOG
Ausschreibung
28.08.2019
Verfahren: 2019000530DOW Gefährdungsbeurteilung für die Lüftungsanlagen der KTE.
LEISTUNGSKRITERIEN
1 Hinweis zur Leistungsbewertung VOB/VOBEU/UVgO [Mussangabe]
K.O.Kriterium: Nein
HINWEIS:
Die Bewertung der folgenden Leistungskriterien wird von der Vergabestelle anhand der vom Bieter eingereichten Unterlagen
vorgenommen.
Das NichtErreichen einer Mindestpunktzahl führt zwingend zum Ausschluss.
Bitte fügen Sie detaillierte Nachweise bei, die eine plausible und belastbare Bewertung ermöglichen.
Die Vergabestelle behält sich das Recht vor, Nachweise und Bescheinigungen für im Vergabeverfahren gestellte Anforderungen
nachzufordern.
Das Fehlen geforderter Unterlagen kann zum Ausschluss führen. Darüber hinaus können wissentlich falsche Angaben/Erklärungen
im
Angebot den Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben.
[ ] Zur Kenntnis genommen
Mehrere Antworten wählbar
2 Referenzen (WorkshopVariante)
Gewichtung: 100,00%
Maximalpunktzahl: 3
Mindestbewertung: 1 Punkte
Der Anbieter muss seine Erfahrungswerte mittels vergleichbarer und geeigneter Referenzprojekte nachweisen.
[ ] Keine Angabe (0)
[ ] Der Anbieter verfügt über keine mit der Leistungsbeschreibung vergleichbaren Erfahrungen. Dies führt zum Ausschluss. (0)
[ ] Der Anbieter verfügt über mit der Leistungsbeschreibung vergleichbaren Erfahrungen aus 3 Referenzprojekten in den
vergangenen 3
Jahren (1)
[ ] Der Anbieter verfügt über mit der Leistungsbeschreibung vergleichbaren Erfahrungen aus 4 Referenzprojekten in den
vergangenen 3
Jahren (2)
[ ] Der Anbieter verfügt über mit der Leistungsbeschreibung vergleichbaren Erfahrungen aus 5 Referenzprojekten in den
vergangenen 3
Jahren (3)
Nur eine Antwort wählbar
Kriterienkatalog 3/3
27
Name Dateiname Größe MIMEType
28
Source: 4 https://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/healyhudson/2019/08/cc7997c4-e851-49a8-8c33-3b379a1d0fe8.html
Data Acquisition via: p8000000
--------------------------------------------------------------------------------
Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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