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Ausschreibung: Stromversorgungsunternehmen und zugehörige Dienste - DE-Berlin
Stromversorgungsunternehmen und zugehörige Dienste
Dokument Nr...: 330480-2019 (ID: 2019071509324125954)
Veröffentlicht: 15.07.2019
*
  DE-Berlin: Stromversorgungsunternehmen und zugehörige Dienste
   2019/S 134/2019 330480
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Bauauftrag
   Legal Basis:
   Richtlinie 2014/25/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   50Hertz Offshore GmbH
   Heidestraße 2
   Berlin
   10557
   Deutschland
   Kontaktstelle(n): Tamara Landgraf
   E-Mail: [1]tamara.landgraf@50hertz.com
   NUTS-Code: DE30
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]www.50hertz.com
   I.6)Haupttätigkeit(en)
   Strom
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Abschluss einer Kooperationsvereinbarung
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   65300000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Bauauftrag
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Abschluss einer Kooperationsvereinbarung im Zusammenhang mit der
   Errichtung und dem Betrieb (inkl. der Nutzung) einer
   Offshore-Umspannplattform als Teil der Errichtung der
   Netzanbindungssysteme OST-2-1 sowie zur Herstellung des
   Offshore-Windparks Arcadis.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   65300000
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE8
   Hauptort der Ausführung:
   Hauptort der Ausführung:
   Küstenmeer in der Ostsee
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Gegenstand dieser freiwilligen ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3
   GWB ist der geplante Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen
   der 50Hertz Transmission GmbH, der 50Hertz Offshore GmbH und der KNK
   Wind GmbH im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb (inkl. der
   Nutzung) einer Offshore-Umspannplattform als Teil der Errichtung der
   Netzanbindungssysteme OST-2-1 und des Offshore-Windparks Arcadis. Die
   BNetzA hatte der KNK Wind GmbH am 27.4.2018 nach Durchführung einer
   Ausschreibung für Offshore-Windparks den exklusiven Zuschlag über die
   Förderung des produzierten Stroms sowie die Netzanbindung des
   Offshore-Windparks Arcadis mit einer Kapazität von 247 MW erteilt (vgl.
   Az.: BK6-18-001-15). Daraus folgt nach § 37 Abs. 1 Nr. 2a WindSeeG ein
   Anspruch auf Netzanbindung der KNK Wind GmbH gegen die 50Hertz
   Transmission GmbH als Übertragungsnetzbetreiber. Zur Erfüllung dieser
   Verpflichtung wird sich die 50Hertz Transmission GmbH der 50Hertz
   Offshore GmbH, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft, bedienen und hat
   diese beauftragt, die Netzanbindung herzustellen. Die Netzanbindung
   erfordert die Errichtung einer Offshore-Umspannplattform in der Ostsee.
   Der Bundesfachplan Offshore für die Ostsee 2016/2017 sieht vor, dass
   die Offshore-Umspannplattform des Offshore-Windparks durch den
   Übertragungsnetzbetreiber mit genutzt wird und die Errichtung und der
   Betrieb der Offshore-Umspannplattform in enger Abstimmung durchzuführen
   sind. Daran anknüpfend sind wesentlicher Inhalt der
   Kooperationsvereinbarung zwischen der 50Hertz Transmission GmbH, der
   50Hertz Offshore GmbH und der KNK Wind GmbH Regelungen über die
   Grundlagen der Zusammenarbeit und die Entwicklung, die Herstellung, den
   Transport, die Installation, die Inbetriebnahme und den anschließenden
   Betrieb der Offshore-Umspannplattform. Auf Basis der Regelungen der
   Kooperationsvereinbarung wird die KNK Wind GmbH die zur Planung,
   Entwicklung, zur Herstellung, zum Transport, zur Installation, zur
   Inbetriebnahme und zum Betrieb der Offshore-Umspannplattform
   erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung treffen und hierfür
   erforderliche Verträge mit Leistungserbringern im eigenen Namen
   abschließen und durchführen. Dies und weitere Inhalte und Parameter,
   wie z. B. die zeitlichen Vorgaben für die Errichtung der
   Offshore-Umspannplattform und die Errichtung des Netzanschlusses, die
   Kostentragung für die Errichtung und den Betrieb gemeinsam genutzter
   Teile der Offshore-Umspannplattform, Informations- und Nutzungsrechte
   sind in den wesentlichen Eckpunkten in der Kooperationsvereinbarung
   niedergelegt. Auf Basis der Kooperationsvereinbarung werden weitere
   Einzelheiten in einem Errichtungsvertrag und einem
   Betriebsführungsvertrag geregelt.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
   Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
   aufgeführten Fälle)
     * Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
   Erläuterung:
   Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen
   nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt:
   Nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen und auf Grund
   Ausschließlichkeitsrecht: Am 27.4.2018 hat die BNetzA nach Durchführung
   einer Ausschreibung für Offshore-Windparks der KNK Wind GmbH den
   exklusiven Zuschlag über die Förderung des produzierten Stroms sowie
   die Netzanbindung des Offshore-Windparks Arcadis mit einer Kapazität
   von 247 MW erteilt (vgl. Az.: BK6-18-001-15). Daraus folgt gemäß § 37
   Abs. 1 Nr. 2a WindSeeG ein Anspruch auf Netzanbindung der KNK Wind GmbH
   gegen den Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH. Zur
   Erfüllung dieser Verpflichtung wird sich die 50Hertz Transmission GmbH
   der 50Hertz Offshore GmbH, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft,
   bedienen und hat diese beauftragt, die Netzanbindung herzustellen. Die
   Netzanbindung erfordert die Errichtung einer Offshore-Umspannplattform
   in der Ostsee. Der Bundesfachplan Offshore für die Ostsee 2016/2017
   sieht vor, dass die Offshore-Umspannplattform des Offshore-Windparks
   durch den Übertragungsnetzbetreiber für die Installation seiner
   Komponenten mit genutzt wird und die Errichtung und der Betrieb der
   Offshore-Umspannplattform in enger Abstimmung beider Parteien
   durchzuführen sind. Dieser Abstimmung dient der geplante Abschluss der
   dieser Bekanntmachung zu Grunde liegenden Kooperationsvereinbarung. Die
   Kooperationsvereinbarung wird in einem Verhandlungsverfahren ohne
   Teilnahmewettbewerb gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3, lit. b) und c) SektVO
   abgeschlossen, da hier die beauftragte Leistung nur von einem
   bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen und
   rechtlichen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Aufgrund der
   exklusiven Zuteilung der Kapazität an die KNK Wind GmbH durch die
   BNetzA (s.o.) zur Errichtung des Offshore-Windparks Arcadis obliegt es
   allein der KNK Wind GmbH, die Planung, die Entwicklung, die
   Herstellung, den Transport, die Installation, die Inbetriebnahme und
   den anschließenden Betrieb der Offshore-Umspannplattform zu
   verantworten. Da hierzu ein Zusammenwirken mit dem
   Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH und der 100 %-igen
   Tochtergesellschaft, der 50Hertz Offshore GmbH, uneingeschränkt
   erforderlich ist, werden  wie bereits unter Ziffer II. 2.4)
   dargestellt  die entsprechenden Grundlagen der Zusammenarbeit und die
   Planung, die Entwicklung, die Herstellung, den Transport, die
   Installation, die Inbetriebnahme und der anschließende Betrieb der
   Offshore-Umspannplattform in der Kooperationsvereinbarung geregelt. Die
   KNK Wind GmbH beabsichtigt, ihrerseits Verträge mit Dritten zur
   Errichtung und zum Betrieb der betreffenden Offshore-Umspannplattform
   abzuschließen. Diese Verträge werden die Beschaffung sämtlicher
   Leistungen umfassen, die für die Planung, die Errichtung und den
   dauerhaften Betrieb der Offshore-Umspannplattform wesentlich sind. Die
   KNK Wind GmbH ist kein Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB und wird in
   diesem Zusammenhang kein vergaberechtliches Wettbewerbsverfahren
   durchführen. Gemäß den Regelungen der geplanten
   Kooperationsvereinbarung wird die KNK Wind GmbH Dritte mit der
   Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Umspannplattform im eigenen
   Namen und nach eigenem Ermessen beauftragen. Insbesondere hat die
   50Hertz Offshore GmbH keinen maßgeblichen Einfluss im Hinblick auf die
   Kriterien der Beauftragung oder die Gestaltung des
   Beauftragungsprozesses. Die KNK Wind GmbH ist nach Maßgabe der
   Kooperationsvereinbarung verpflichtet, die technischen Anforderungen
   der 50Hertz Offshore GmbH bei der Beauftragung von Dritten mit zu
   berücksichtigen. Die 50Hertz Offshore GmbH wird keine direkten
   Forderungs-, Gestaltungs- oder Weisungsrechte gegenüber den
   Leistungserbringern erhalten. Mit dieser freiwilligen ex-ante
   Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB wird den Anforderungen des GWB-
   sowie Sektorenvergaberechts im Zusammenhang mit der
   Kooperationsvereinbarung vollumfänglich Rechnung getragen.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   10/07/2019
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   KNK Wind GmbH
   Am Sonnenplatz 1
   Bad Vilbel
   61118
   Deutschland
   NUTS-Code: DE7
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als freiwillige
   ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Vorsorglich wird
   klargestellt, dass der bei Ziffer V.1.2) genannte Tag der
   Zuschlagsentscheidung nicht dem Datum des Abschlusses der
   Kooperationsvereinbarung entspricht. Der Abschluss ist noch nicht
   erfolgt. Der geplante Vertragsschluss wird gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht
   vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab
   dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer des Landes Berlin
   Martin-Luther-Str. 105
   Berlin
   10825
   Deutschland
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   § 135 GWB regelt dazu:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber:
   1) gegen § 134 verstoßen hat oder
   2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   11/07/2019
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   1. mailto:tamara.landgraf@50hertz.com?subject=TED
   2. http://www.50hertz.com/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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