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Ausschreibung: Stromversorgungsunternehmen und zugehörige Dienste - DE-Berlin
Stromversorgungsunternehmen und zugehörige Dienste
Dokument Nr...: 330480-2019 (ID: 2019071509324125954)
Veröffentlicht: 15.07.2019
*
DE-Berlin: Stromversorgungsunternehmen und zugehörige Dienste
2019/S 134/2019 330480
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Legal Basis:
Richtlinie 2014/25/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
50Hertz Offshore GmbH
Heidestraße 2
Berlin
10557
Deutschland
Kontaktstelle(n): Tamara Landgraf
E-Mail: [1]tamara.landgraf@50hertz.com
NUTS-Code: DE30
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]www.50hertz.com
I.6)Haupttätigkeit(en)
Strom
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
65300000
II.1.3)Art des Auftrags
Bauauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung im Zusammenhang mit der
Errichtung und dem Betrieb (inkl. der Nutzung) einer
Offshore-Umspannplattform als Teil der Errichtung der
Netzanbindungssysteme OST-2-1 sowie zur Herstellung des
Offshore-Windparks Arcadis.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
65300000
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE8
Hauptort der Ausführung:
Hauptort der Ausführung:
Küstenmeer in der Ostsee
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Gegenstand dieser freiwilligen ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3
GWB ist der geplante Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen
der 50Hertz Transmission GmbH, der 50Hertz Offshore GmbH und der KNK
Wind GmbH im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb (inkl. der
Nutzung) einer Offshore-Umspannplattform als Teil der Errichtung der
Netzanbindungssysteme OST-2-1 und des Offshore-Windparks Arcadis. Die
BNetzA hatte der KNK Wind GmbH am 27.4.2018 nach Durchführung einer
Ausschreibung für Offshore-Windparks den exklusiven Zuschlag über die
Förderung des produzierten Stroms sowie die Netzanbindung des
Offshore-Windparks Arcadis mit einer Kapazität von 247 MW erteilt (vgl.
Az.: BK6-18-001-15). Daraus folgt nach § 37 Abs. 1 Nr. 2a WindSeeG ein
Anspruch auf Netzanbindung der KNK Wind GmbH gegen die 50Hertz
Transmission GmbH als Übertragungsnetzbetreiber. Zur Erfüllung dieser
Verpflichtung wird sich die 50Hertz Transmission GmbH der 50Hertz
Offshore GmbH, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft, bedienen und hat
diese beauftragt, die Netzanbindung herzustellen. Die Netzanbindung
erfordert die Errichtung einer Offshore-Umspannplattform in der Ostsee.
Der Bundesfachplan Offshore für die Ostsee 2016/2017 sieht vor, dass
die Offshore-Umspannplattform des Offshore-Windparks durch den
Übertragungsnetzbetreiber mit genutzt wird und die Errichtung und der
Betrieb der Offshore-Umspannplattform in enger Abstimmung durchzuführen
sind. Daran anknüpfend sind wesentlicher Inhalt der
Kooperationsvereinbarung zwischen der 50Hertz Transmission GmbH, der
50Hertz Offshore GmbH und der KNK Wind GmbH Regelungen über die
Grundlagen der Zusammenarbeit und die Entwicklung, die Herstellung, den
Transport, die Installation, die Inbetriebnahme und den anschließenden
Betrieb der Offshore-Umspannplattform. Auf Basis der Regelungen der
Kooperationsvereinbarung wird die KNK Wind GmbH die zur Planung,
Entwicklung, zur Herstellung, zum Transport, zur Installation, zur
Inbetriebnahme und zum Betrieb der Offshore-Umspannplattform
erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung treffen und hierfür
erforderliche Verträge mit Leistungserbringern im eigenen Namen
abschließen und durchführen. Dies und weitere Inhalte und Parameter,
wie z. B. die zeitlichen Vorgaben für die Errichtung der
Offshore-Umspannplattform und die Errichtung des Netzanschlusses, die
Kostentragung für die Errichtung und den Betrieb gemeinsam genutzter
Teile der Offshore-Umspannplattform, Informations- und Nutzungsrechte
sind in den wesentlichen Eckpunkten in der Kooperationsvereinbarung
niedergelegt. Auf Basis der Kooperationsvereinbarung werden weitere
Einzelheiten in einem Errichtungsvertrag und einem
Betriebsführungsvertrag geregelt.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen
nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt:
Nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen und auf Grund
Ausschließlichkeitsrecht: Am 27.4.2018 hat die BNetzA nach Durchführung
einer Ausschreibung für Offshore-Windparks der KNK Wind GmbH den
exklusiven Zuschlag über die Förderung des produzierten Stroms sowie
die Netzanbindung des Offshore-Windparks Arcadis mit einer Kapazität
von 247 MW erteilt (vgl. Az.: BK6-18-001-15). Daraus folgt gemäß § 37
Abs. 1 Nr. 2a WindSeeG ein Anspruch auf Netzanbindung der KNK Wind GmbH
gegen den Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH. Zur
Erfüllung dieser Verpflichtung wird sich die 50Hertz Transmission GmbH
der 50Hertz Offshore GmbH, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft,
bedienen und hat diese beauftragt, die Netzanbindung herzustellen. Die
Netzanbindung erfordert die Errichtung einer Offshore-Umspannplattform
in der Ostsee. Der Bundesfachplan Offshore für die Ostsee 2016/2017
sieht vor, dass die Offshore-Umspannplattform des Offshore-Windparks
durch den Übertragungsnetzbetreiber für die Installation seiner
Komponenten mit genutzt wird und die Errichtung und der Betrieb der
Offshore-Umspannplattform in enger Abstimmung beider Parteien
durchzuführen sind. Dieser Abstimmung dient der geplante Abschluss der
dieser Bekanntmachung zu Grunde liegenden Kooperationsvereinbarung. Die
Kooperationsvereinbarung wird in einem Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3, lit. b) und c) SektVO
abgeschlossen, da hier die beauftragte Leistung nur von einem
bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen und
rechtlichen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Aufgrund der
exklusiven Zuteilung der Kapazität an die KNK Wind GmbH durch die
BNetzA (s.o.) zur Errichtung des Offshore-Windparks Arcadis obliegt es
allein der KNK Wind GmbH, die Planung, die Entwicklung, die
Herstellung, den Transport, die Installation, die Inbetriebnahme und
den anschließenden Betrieb der Offshore-Umspannplattform zu
verantworten. Da hierzu ein Zusammenwirken mit dem
Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH und der 100 %-igen
Tochtergesellschaft, der 50Hertz Offshore GmbH, uneingeschränkt
erforderlich ist, werden wie bereits unter Ziffer II. 2.4)
dargestellt die entsprechenden Grundlagen der Zusammenarbeit und die
Planung, die Entwicklung, die Herstellung, den Transport, die
Installation, die Inbetriebnahme und der anschließende Betrieb der
Offshore-Umspannplattform in der Kooperationsvereinbarung geregelt. Die
KNK Wind GmbH beabsichtigt, ihrerseits Verträge mit Dritten zur
Errichtung und zum Betrieb der betreffenden Offshore-Umspannplattform
abzuschließen. Diese Verträge werden die Beschaffung sämtlicher
Leistungen umfassen, die für die Planung, die Errichtung und den
dauerhaften Betrieb der Offshore-Umspannplattform wesentlich sind. Die
KNK Wind GmbH ist kein Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB und wird in
diesem Zusammenhang kein vergaberechtliches Wettbewerbsverfahren
durchführen. Gemäß den Regelungen der geplanten
Kooperationsvereinbarung wird die KNK Wind GmbH Dritte mit der
Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Umspannplattform im eigenen
Namen und nach eigenem Ermessen beauftragen. Insbesondere hat die
50Hertz Offshore GmbH keinen maßgeblichen Einfluss im Hinblick auf die
Kriterien der Beauftragung oder die Gestaltung des
Beauftragungsprozesses. Die KNK Wind GmbH ist nach Maßgabe der
Kooperationsvereinbarung verpflichtet, die technischen Anforderungen
der 50Hertz Offshore GmbH bei der Beauftragung von Dritten mit zu
berücksichtigen. Die 50Hertz Offshore GmbH wird keine direkten
Forderungs-, Gestaltungs- oder Weisungsrechte gegenüber den
Leistungserbringern erhalten. Mit dieser freiwilligen ex-ante
Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB wird den Anforderungen des GWB-
sowie Sektorenvergaberechts im Zusammenhang mit der
Kooperationsvereinbarung vollumfänglich Rechnung getragen.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
10/07/2019
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
KNK Wind GmbH
Am Sonnenplatz 1
Bad Vilbel
61118
Deutschland
NUTS-Code: DE7
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als freiwillige
ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Vorsorglich wird
klargestellt, dass der bei Ziffer V.1.2) genannte Tag der
Zuschlagsentscheidung nicht dem Datum des Abschlusses der
Kooperationsvereinbarung entspricht. Der Abschluss ist noch nicht
erfolgt. Der geplante Vertragsschluss wird gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht
vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab
dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Str. 105
Berlin
10825
Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 GWB regelt dazu:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
11/07/2019
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1. mailto:tamara.landgraf@50hertz.com?subject=TED
2. http://www.50hertz.com/
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The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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