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Ausschreibung: Dienstleistungen des Bestattungswesens - DE-Konstanz
Dienstleistungen des Bestattungswesens
Dokument Nr...: 330359-2019 (ID: 2019071509304625802)
Veröffentlicht: 15.07.2019
*
  DE-Konstanz: Dienstleistungen des Bestattungswesens
   2019/S 134/2019 330359
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Legal Basis:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Technische Betriebe Stadt Konstanz
   Fritz-Arnold-Straße 2b
   Konstanz
   78467
   Deutschland
   Telefon: +49 7531997-275
   E-Mail: [1]Haaga@ebk-tbk.de
   Fax: +49 7531997-221
   NUTS-Code: DE138
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]www.konstanz.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Allgemeine öffentliche Verwaltung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Betrieb eines Bestattungswaldes
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   98370000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Betrieb eines Bestattungswaldes nebst Unterhaltung und Organisation von
   Bestattungen.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 6 569 078.64 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE138
   Hauptort der Ausführung:
   Konstanz
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Betrieb eines Bestattungswaldes nebst Unterhaltung und Organisation von
   Bestattungen in Erfüllung der Aufgaben des städtischen
   Friedhofsträgers.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
            einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
   Erläuterung:
   Die Stadt Konstanz hat aufgrund des sich wandelnden
   Bestattungsverhaltens beschlossen, die Errichtung von naturnahen, in
   der Art freien Bestattungsplätzen auf ihrer Gemarkung zu ermöglichen.
   Hierfür wurde  nach der Untersuchung alternativer Möglichkeiten, wie
   der Durchführung von Baumbestattungen auf bestehenden Friedhöfen 
   entschieden, einen Naturfriedhof (Bestattungswald) auf städtischer
   Gemarkung einzurichten.
   Die für die Einrichtung eines solchen Waldes denkbaren Waldabschnitte
   auf städtischer Gemarkung wurden auf ihre Eignung hin untersucht. Dabei
   wurden neben der grundsätzlichen Eignung des Baumbestandes in einem
   Waldstück dessen ausreichende Größe, die Lage und Erreichbarkeit des
   jeweiligen Waldstückes und das Vorhandensein bzw. die baurechtliche und
   tatsächliche Möglichkeit zur Errichtung der notwendigen Infrastruktur
   untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sich für die angedachte
   Verwendung einzig eine Waldfläche nordöstlich des Friedhofs
   Litzelstetten eignet. Diese Fläche liegt in ruhiger Lage und weist
   einen Baumbestand in geeignetem Alter auf. Sie ist groß genug und
   bietet bei ggf. steigendem Bedarf Erweiterungsmöglichkeiten. Aufgrund
   der Nähe zu dem bestehenden Friedhof Litzelstetten sind Infrastruktur,
   wie Parkplätze, Toilettenanlagen oder eine Aussegnungshalle, bereits
   vorhanden.
   Bei den anderen untersuchten Waldflächen drohten Nutzungskonflikte (z.
   B. im Waldgebiet Zum Purren) oder die Errichtung eines
   Bestattungswaldes wäre mit der Naherholungsfunktion (z. B. Lorettowald)
   nicht in Einklang zu bringen gewesen. Andere Waldflächen eignen sich
   aufgrund ihrer Ausgestaltung (steile Hanglage z. B. an Hohenegg) oder
   ihrer Größe nicht und können wegen ihrer Nähe zu öffentlichen Straßen
   nicht die Funktion als Ruhe- und Trauerort erfüllen (z. B. Waldfläche
   am Hauptfriedhof).
   Die Waldfläche nordöstlich des Friedhofs Litzelstetten wiederum steht
   im privaten Eigentum der Mainau GmbH. Diese hat auf Anfrage mitgeteilt,
   dass sie nicht bereit sei, die betroffene Waldfläche an die Stadt zu
   veräußern. Sie sei jedoch bereit, der Stadt die Waldfläche für den
   Bestattungswaldes zur Verfügung zu stellen, wobei sie zur zwingenden
   Voraussetzung gemacht hat, dass nach der Einrichtung des
   Bestattungswalds lediglich eigene Mitarbeiter die in dem Wald für den
   Betrieb notwendigen Arbeiten verrichten dürfen, da sie zu jedem
   Zeitpunkt die volle Kontrolle über ihren Baumbestand behalten und die
   Fläche auch weiterhin  soweit möglich  forstwirschaftlich nutzen
   möchte. Weder Drittfirmen noch den städtischen Mitarbeitern würde es
   gestattet, in dem Wald Arbeiten vorzunehmen. Die Mainau teilte außerdem
   mit, dass sie aus operativen Gründen für die Arbeiten in dem
   Bestattungswald eine Tochtergesellschaft, die Mainau Ruhewald GmbH,
   gründen werde.
   Die Stadt Konstanz stand daher vor der Entscheidung, von der
   Einrichtung eines Bestattungswaldes abzusehen oder die Mainau Ruhewald
   GmbH mit den Dienstleistungen, die zur Unterhaltung und Betrieb des
   Bestattungswaldes notwendig werden, zu beauftragen.
   Die Stadt möchte von ihrer Beschaffungsabsicht keinen Abstand nehmen.
   Der zu vergebende Auftrag kann daher aufgrund bestehender
   Ausschließlichkeitsrechte nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht
   werden, § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV, da der Eigentümer die für die
   Einrichtung des Bestattungswaldes in Betracht kommenden Fläche der
   Stadt nur und ausschließlich dann zur Verfügung stellen wird, wenn die
   Mainau Ruhewald GmbH mit den für den Betrieb des Bestattungswaldes
   erforderlichen Dienstleistungen beauftragt wird. Die Auftragsvergabe
   soll dementsprechend an die Mainau Ruhewald GmbH i. Gr., (Kontaktdaten
   siehe Bekanntmachung) erfolgen.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   02/05/2019
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Mainau Ruhewald GmbH i.Gr.
   Insel Mainau
   Konstanz
   78465
   Deutschland
   Telefon: +49 7531303-219
   E-Mail: [3]sabine.neufang@mainau.de
   Fax: +49 7531303-160
   NUTS-Code: DE138
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 6 569 078.64 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Baden- Würtemberg beim RP Karlsruhe; 76247 Karlsruhe
   Durlache Allee 100
   Karlsruhe
   76137
   Deutschland
   Fax: +49 7219263985
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach §
   160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur
   auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen
   antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und
   eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch
   Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
   darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
   Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
   Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von
   Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
   Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
   Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an
   unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige
   Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
   Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und
   dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2
   GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren
   innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
   Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
   Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
   Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
   endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
   nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
   Amtsblatt der Europäischen Union.
   Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt
   nicht ein, wenn:
   1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich
   um eine solche Bekanntmachung.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   10/07/2019
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   3. mailto:sabine.neufang@mainau.de?subject=TED
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                The Federal Office of Foreign Trade Information
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