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Ausschreibung: Dienstleistungen des Bestattungswesens - DE-Konstanz
Dienstleistungen des Bestattungswesens
Dokument Nr...: 330359-2019 (ID: 2019071509304625802)
Veröffentlicht: 15.07.2019
*
DE-Konstanz: Dienstleistungen des Bestattungswesens
2019/S 134/2019 330359
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Legal Basis:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Technische Betriebe Stadt Konstanz
Fritz-Arnold-Straße 2b
Konstanz
78467
Deutschland
Telefon: +49 7531997-275
E-Mail: [1]Haaga@ebk-tbk.de
Fax: +49 7531997-221
NUTS-Code: DE138
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]www.konstanz.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Betrieb eines Bestattungswaldes
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
98370000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Betrieb eines Bestattungswaldes nebst Unterhaltung und Organisation von
Bestattungen.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 6 569 078.64 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE138
Hauptort der Ausführung:
Konstanz
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Betrieb eines Bestattungswaldes nebst Unterhaltung und Organisation von
Bestattungen in Erfüllung der Aufgaben des städtischen
Friedhofsträgers.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:
Die Stadt Konstanz hat aufgrund des sich wandelnden
Bestattungsverhaltens beschlossen, die Errichtung von naturnahen, in
der Art freien Bestattungsplätzen auf ihrer Gemarkung zu ermöglichen.
Hierfür wurde nach der Untersuchung alternativer Möglichkeiten, wie
der Durchführung von Baumbestattungen auf bestehenden Friedhöfen
entschieden, einen Naturfriedhof (Bestattungswald) auf städtischer
Gemarkung einzurichten.
Die für die Einrichtung eines solchen Waldes denkbaren Waldabschnitte
auf städtischer Gemarkung wurden auf ihre Eignung hin untersucht. Dabei
wurden neben der grundsätzlichen Eignung des Baumbestandes in einem
Waldstück dessen ausreichende Größe, die Lage und Erreichbarkeit des
jeweiligen Waldstückes und das Vorhandensein bzw. die baurechtliche und
tatsächliche Möglichkeit zur Errichtung der notwendigen Infrastruktur
untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sich für die angedachte
Verwendung einzig eine Waldfläche nordöstlich des Friedhofs
Litzelstetten eignet. Diese Fläche liegt in ruhiger Lage und weist
einen Baumbestand in geeignetem Alter auf. Sie ist groß genug und
bietet bei ggf. steigendem Bedarf Erweiterungsmöglichkeiten. Aufgrund
der Nähe zu dem bestehenden Friedhof Litzelstetten sind Infrastruktur,
wie Parkplätze, Toilettenanlagen oder eine Aussegnungshalle, bereits
vorhanden.
Bei den anderen untersuchten Waldflächen drohten Nutzungskonflikte (z.
B. im Waldgebiet Zum Purren) oder die Errichtung eines
Bestattungswaldes wäre mit der Naherholungsfunktion (z. B. Lorettowald)
nicht in Einklang zu bringen gewesen. Andere Waldflächen eignen sich
aufgrund ihrer Ausgestaltung (steile Hanglage z. B. an Hohenegg) oder
ihrer Größe nicht und können wegen ihrer Nähe zu öffentlichen Straßen
nicht die Funktion als Ruhe- und Trauerort erfüllen (z. B. Waldfläche
am Hauptfriedhof).
Die Waldfläche nordöstlich des Friedhofs Litzelstetten wiederum steht
im privaten Eigentum der Mainau GmbH. Diese hat auf Anfrage mitgeteilt,
dass sie nicht bereit sei, die betroffene Waldfläche an die Stadt zu
veräußern. Sie sei jedoch bereit, der Stadt die Waldfläche für den
Bestattungswaldes zur Verfügung zu stellen, wobei sie zur zwingenden
Voraussetzung gemacht hat, dass nach der Einrichtung des
Bestattungswalds lediglich eigene Mitarbeiter die in dem Wald für den
Betrieb notwendigen Arbeiten verrichten dürfen, da sie zu jedem
Zeitpunkt die volle Kontrolle über ihren Baumbestand behalten und die
Fläche auch weiterhin soweit möglich forstwirschaftlich nutzen
möchte. Weder Drittfirmen noch den städtischen Mitarbeitern würde es
gestattet, in dem Wald Arbeiten vorzunehmen. Die Mainau teilte außerdem
mit, dass sie aus operativen Gründen für die Arbeiten in dem
Bestattungswald eine Tochtergesellschaft, die Mainau Ruhewald GmbH,
gründen werde.
Die Stadt Konstanz stand daher vor der Entscheidung, von der
Einrichtung eines Bestattungswaldes abzusehen oder die Mainau Ruhewald
GmbH mit den Dienstleistungen, die zur Unterhaltung und Betrieb des
Bestattungswaldes notwendig werden, zu beauftragen.
Die Stadt möchte von ihrer Beschaffungsabsicht keinen Abstand nehmen.
Der zu vergebende Auftrag kann daher aufgrund bestehender
Ausschließlichkeitsrechte nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht
werden, § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV, da der Eigentümer die für die
Einrichtung des Bestattungswaldes in Betracht kommenden Fläche der
Stadt nur und ausschließlich dann zur Verfügung stellen wird, wenn die
Mainau Ruhewald GmbH mit den für den Betrieb des Bestattungswaldes
erforderlichen Dienstleistungen beauftragt wird. Die Auftragsvergabe
soll dementsprechend an die Mainau Ruhewald GmbH i. Gr., (Kontaktdaten
siehe Bekanntmachung) erfolgen.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
02/05/2019
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Mainau Ruhewald GmbH i.Gr.
Insel Mainau
Konstanz
78465
Deutschland
Telefon: +49 7531303-219
E-Mail: [3]sabine.neufang@mainau.de
Fax: +49 7531303-160
NUTS-Code: DE138
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 6 569 078.64 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Baden- Würtemberg beim RP Karlsruhe; 76247 Karlsruhe
Durlache Allee 100
Karlsruhe
76137
Deutschland
Fax: +49 7219263985
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach §
160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen
antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und
eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an
unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und
dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2
GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt
nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich
um eine solche Bekanntmachung.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
10/07/2019
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2. http://www.konstanz.de/
3. mailto:sabine.neufang@mainau.de?subject=TED
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The Federal Office of Foreign Trade Information
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