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Ausschreibung: Industrielle Kücheneinrichtungen - DE-Ludwigshafen
Industrielle Kücheneinrichtungen
Küchenbedarf
Gespann- oder Handkarren, andere Fahrzeuge ohne mechanischen Antrieb, Gepäckkarren und verschiedene Ersatzteile
Dokument Nr...: 328856-2019 (ID: 2019071509060624331)
Veröffentlicht: 15.07.2019
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DE-Ludwigshafen: Industrielle Kücheneinrichtungen
2019/S 134/2019 328856
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Lieferauftrag
Legal Basis:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH
Bremserstr. 79
Ludwigshafen
67063
Deutschland
E-Mail: [1]stabsstelle_vergabe@klilu.de
NUTS-Code: DEB34
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]www.klilu.de
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: gemeinnütziges Krankenhaus in kommunaler Trägerschaft
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Thermo-Tablettsystem und Speisetransportwagen
Referenznummer der Bekanntmachung: 2019-002-WG
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
39314000
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Das Klinikum Ludwigshafen plant die Beschaffung von neuen
Speisetransportwagen sowie ein Thermo-Tablettsystem für gleichzeitiges
passives Warm- und Kalthalten von mehreren verschiedenen, auf dem
Tablett abgelegten Speisen.
II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
39221100
34910000
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB34
Hauptort der Ausführung:
Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH
Bremserstr. 79
67063 Ludwigshafen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Das vorhandene Wagen- und Tablettsystem ist nicht mehr nach
beschaffbar, da diese Produktreihe vom Hersteller nicht weiter
vertrieben und hergestellt wird. Daher ist eine komplette
Ersatzbeschaffung der Tablett-Transportwagen (nachfolgend TTW)
erforderlich sowie eine Umstellung des Tablettsystems.
Nach eingehender Marktanalyse ist die Entscheidung für das
Tablettsystem Therm Tray" der Fa. Ragaller GmbH getroffen worden.
Dieses System basiert auf einer passiven Warmhaltung und Kühlung in
technik- und elektrikfreien Transportwagen.
Die Fa. Ragaller hält ein Patent über das Therm Tray" System mit der
Nr. DE102004034154A1 System zum Temperieren von warmen oder kalten
Speisen, das mit technikfreien Transportwagen verwendbar ist.
Das Therm Tray System ist derzeit alternativlos für den Einsatz von
technikfreien TTW. Mit dem Therm Tray System kann das gewählte
Produktionsverfahren Cook & Serve" bedient werden. Es ermöglicht durch
die Verwendung von passiver Kühlung und Warmhaltung den Einsatz von
völlig technikfreien TTW. Das Therm Tray System ermöglicht die
weitgehende Nutzung des vorhandenen Porzellans.
Die erforderlichen Umbauten von 25 m^2 TK-Fläche und Spülband sind
vergleichsweise gering gegenüber einer Umstellung auf andere
Transportsysteme, die 400V Drehstromanschlüsse und/oder
Andockvorrichtungen benötigen.
Im Vergleich dazu wäre abhängig vom Produktions- und Transportsystem
folgender (technischer) Aufwand erforderlich:
neue technische Ausstattung in der Produktionsstätte (Schnellkühler,
TK-Räume),
Anpassung des Spülbandes,
Erweiterung der Kühlanlagen (Wärmebildung in den Produktionsräumen
reduzieren),
je nach System im gesamten Klinikum entsprechende Räume die mit 400 V
Drehstrom ausgestattet sind,
Anschlüsse schaffen i. d. Produktion für Aufladevorgang der TTW,
technisch aufwendiger Wagenpark,
zum Großteil Beschaffung einer neuen Porzellanserie,
ggf. Lieferantenwechsel bzgl. Lebensmittel (TK Produkte),
Anlieferungslogistik anpassen auf einer Ebene (Prozessoptimierung).
Der Auftrag soll als einheitlicher Auftrag an die RAGALLER GmbH,
August-Borsig-Ring 37, 15566 Schöneiche bei Berlin, vergeben werden.
Aufgrund des Patentes der Fa. Ragaller für das Tablettsystem und weil
Ragaller das System ausschließlich selbst vertreibt, ist der
Tatbestand, dass aufgrund eines bestehenden Ausschließlichkeitsgrundes
nur ein Unternehmen die Leistung erbringen kann, erfüllt.
Begründung der Gesamtvergabe:
Das Gesamtvorhaben besteht aus verschiedenen Liefer- und Bauleistungen.
Es handelt sich somit um eine gemischte Leistung. Gemischte Verträge
sind nach den Regeln des § 110 GWB nach dem Hauptgegenstand des
Auftrags abzugrenzen.
Da die Bauleistungen nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum
Hauptgegenstand des Vertrages darstellen, ist der Hauptgegenstand somit
eine Lieferleistung, so dass die Regelungen der VgV und nicht der VOB/A
unterfallen.
Gemäß § 111 GWB dürfen Aufträge, deren verschiedenen Teile, die jeweils
unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar
sind, als getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf als Gesamtauftrag
vergeben werden. Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder
einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale
anzuwenden sind.
Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils
unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht
trennbar, wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der
Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist.
Zwar ist die Lieferleistung der Hauptgegenstand der
Beschaffungsmaßnahme, die Baumaßnahme stellt allerdings eine für die
Nutzung der Lieferleistung zwingende Voraussetzung dar, denn die
Lieferleistung ist ohne die Baumaßnahme Errichtung eines
Tiefkühlraums" nicht einsetzbar:
Mit den vorhandenen Kühlkapazitäten ist die gleichzeitige Tiefkühlung
der Passivkühlmittel in der erforderlichen Menge nicht möglich.
(weiter siehe Abschnitt VI.3, zusätzliche Angaben")
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.3)Voraussichtlicher Tag der Veröffentlichung der
Auftragsbekanntmachung:
11/07/2019
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Aufgrund des Erfordernisses der Kühlung der Kühlakkus ist die Schaffung
eines neuen Tiefkühlraums zwingend erforderlich. Es muss daher ein
weiterer Tiefkühlraum von ca. 25 m^2 in den Küchenräumlichkeiten
errichtet werden.
Da auch bei der Umstellung auf andere TTW-Systeme bauliche Maßnahmen in
größerem Umfang zwingend erforderlich wären (s. o.), ist diese
Bewertung auch unabhängig vom Hersteller, denn sie würde in Bezug auf
jedes TTW-System gleich ausfallen, nur die Art der Baumaßnahmen selbst
würde sich unterschieden.
Somit ist objektiv betrachtet die Baumaßnahme für die Funktionalität
des TTW-Systems und Tablett-Systems untrennbar. Rein tatsächlich
betrachtet könnte die Lieferleistung gleichermaßen getrennt von der
Baumaßnahme vergeben werden, so dass hier beide Fälle des § 111 Abs. 1
GWB zutreffen könnten.
Letztlich führen beide Fälle zum gleichen Ergebnis, nämlich dass eine
Gesamtvergabe möglich bzw. erforderlich ist, daher ist eine klare
Abgrenzung hier nicht erforderlich.
Der Auftraggeber macht hier von seinem Wahlrecht Gebrauch und
entscheidet sich für eine Gesamtvergabe nach VgV, da er die
einheitliche Vergabe des Auftrags an ein Unternehmen anstrebt, denn
TTW, Tablettsystem, Geschirr und die baulichen Maßnahmen müssen konkret
aufeinander abgestimmt sein, um ein optimales Ergebnis erzielen zu
können. Diese Entscheidung ist sachlich begründbar und nicht darauf
gerichtet, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe
öffentlicher Aufträge auszunehmen.
Für die Umstellung des Tablettsystems müssen Erstellung des
Tiefkühlraums, Lieferung der TTW und des Tablettsystem inkl. Geschirr,
sowie Umrüstung des Spülbandes zeitlich und organisatorisch sehr eng
koordiniert werden. Sobald das Spülband auf das neue System umgerüstet
ist, ist es für das alte System nicht mehr nutzbar. Daher ist eine
Umstellung des kompletten Tablettsystems inkl. Umrüstung und
Inbetriebnahme des Spülbandes zwingend innerhalb eines Zeitfensters in
einer Nacht zwischen dem letzten Spülgang am Abend und dem ersten
Bestücken der neuen Tabletts und TTW zum Frühstück erforderlich. Ohne
ein einsatzbereites Speisentransportsystem ist die Speisenversorgung
der Patienten nicht zu gewährleisten. Um die Versorgungssicherheit
gewährleisten zu können, ist es daher erforderlich, alle Leistungen aus
einer Hand zu erhalten.
Für das Tablettsystem kommt aufgrund des Patentschutzes nur Fa.
Ragaller selbst in Betracht. Das Geschirr muss zwingend zum
Tablettsystem passen. Um ein Inkompatibilitätsrisiko auszuschließen,
ist die Kopplung an das Tablettsystem sinnvoll und erforderlich.
Für die technikfreien TTW ist wahrscheinlich ein gewisser Wettbewerb
vorhanden, da das Therm Tray System in Bezug auf die TTW
herstellerunabhängig ist. Aber hier besteht ein sehr enger
Abstimmungsbedarf zwischen dem Tablettsystem-Hersteller und dem
TTW-Hersteller, da die die Maße von Tablettsystem und TTW konkret
aufeinander abgestimmt sein müssen. Alle TTW sind Sonderanfertigungen
speziell für den Auftraggeber. Neben den baulichen Besonderheiten der
TTW müssen auch die Produktions- und Liefertermine nahtlos
ineinandergreifen. Ohne die rechtzeitige Lieferung der TTW ist das
Therm Tray nicht einsetzbar, die Patientenversorgung ist also
gefährdet.
Die Baumaßnahmen könnten jeweils unabhängig voneinander erbracht
werden. Die Gesamtbaumaßnahme unterliegt aufgrund seines Volumens
jedoch nicht dem europäischen Vergaberecht und könnte somit als
Bauauftrag freihändig vergeben werden.
Die Baubranche ist derzeit sehr gut ausgelastet. Erfahrungsgemäß sind
für derart kleine Baumaßnahmen nur mit großen Schwierigkeiten
wirtschaftliche Angebote zu erhalten. Die Umfeldbedingungen
Errichtung des Tiefkühlraums im laufenden Speisenversorgungsbetrieb,
sehr hoher Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf verschärfen diese
Situation zusätzlich. Nach Abwägung der Umstände entscheidet sich der
Auftraggeber für eine Gesamtauftragsvergabe ohne Losteilung.
Bekanntmachungs-ID: CXP6YYMY6SK
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
11/07/2019
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