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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Groß-Gerau
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 151932-2018 (ID: 2018040709301076945)
Veröffentlicht: 07.04.2018
*
DE-Groß-Gerau: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 68/2018 151932
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(de)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau
Jahnstraße 1
Zu Händen von: Herrn Christian Sommer
64521 Groß-Gerau
Deutschland
Telefon: +49 6152939511
E-Mail: [1]Christian.Sommer@LNVG-GG.de
Fax: +49 6152939529
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]www.LNVG-GG.de
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen auf der Linie 67 (neu)
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Kreis Groß-Gerau,
Kreis Offenbach am Main,
Stadt Frankfurt am Main.
NUTS-Code DE717,DE713,DE712
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau und die
Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) beabsichtigen als
zuständige Behörden i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit §§ 5 bis 7 des
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG) die
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche
Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen für sieben Jahre und neun
Monate auf der Linie 67 (neu; Arbeitstitel Linienbündel LGG Nordost/LOF
Nordwest) (auf den Gebieten der Kreise Groß-Gerau und Offenbach am Main
mit abgehenden Linienabschnitten in das Gebiet der Stadt Frankfurt am
Main) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsdienste des
Linienbündels LGG Nordost/LOF Nordwest erfasst. Dazu zählt zum
Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.3) die Verkehrsdienste auf der Linie
67 (Arbeitstitel) (Rüsselsheim Mörfelden-Walldorf Frankfurt
Flughafen CargoCity Neu-Isenburg Bahnhof).
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
von ihm abgedeckten Gebiet (einschließlich abgehender Linien). Der
öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen
beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten
(Mengen-)Korridors an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse/Rahmenbedingungen und den Nahverkehrsplan
anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang
der Verkehrsdienste. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
des Bestands und Verlaufs der o.g. Linien als auch hinsichtlich des
Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung
(regulärer Linienbetrieb oder alternative Bedienungsformen) oder
hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer
Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern,
neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei
II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des
(Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren
oder erweitern.
Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau und die
Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) kommen mit dieser
Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Unterauftragsvergabe von
Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 möglich.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
ca. 0,8 Mio. km pro Jahr
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 15.3.2020
Laufzeit in Monaten: 93 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG gewährt.
Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die
Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Es
gilt für die Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen im
Linienbündel LGG Nordost/LOF Nordwest im örtlichen
Zuständigkeitsbereich der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis
Groß-Gerau und der Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF).
Geschützt sind alle öffentlichen Personenverkehrsdienste, die zur
Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind.
Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern
sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur
unerheblich beeinträchtigen.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
III.1.4)Soziale Standards:
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.2.2)Technische Anforderungen
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Offen
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
Deutsch.
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG können Anträge
auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der
Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche
Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für sämtliche
von der beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten
Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der
Linienverkehre ist zum 15.3.2020 aufzunehmen. Für die unter II.1.3)
genannte Linie sind ab dem 15.3.2020 gebündelte Liniengenehmigungen
gemäß § 9 Abs. 2 PBefG bis zum Tag des Fahrplanwechsels im Dezember
2027 zu beantragen.
Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird
durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage
allgemeiner Vorschriften i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und
sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese
keine Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern
(vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.1.3 bezeichneten Verkehrsleistungen ist
als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG).
Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen
beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
C. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
in dem ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz
angegeben (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument
enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff.
PBefG. Dieses Dokument steht als download unter folgendem Link zur
Verfügung:
[3]http://www.lnvg-gg.de/documents/Ergänzendes_Dokument_zur_Vorinformat
ion_LGG_Nordost-LOF_Nordwest.pdf
Die in diesem Dokument angegebenen Anforderungen sind nach Maßgabe von
§ 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG ausschlaggebend für die
Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A), d.h.
führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung
eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Es wird in
diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (oben A) auch die verbindliche Zusicherung derjenigen
Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, auf die sich die in dem
ergänzenden Dokument angegeben Anforderungen beziehen.
Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung
des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen
Nahverkehrsplans, soweit das ergänzende Dokument keine hiervon
abweichenden oder spezielleren Anforderungen enthält. Der derzeitige
Nahverkehrsplan ist abrufbar unter:
[4]http://www.lnvg-gg.de/ (dort unter Informationen")
Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau und die
Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) erachten einen gemäß
den Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung auf eigenwirtschaftlicher
Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem
Verkehrsangebot, das sie über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag
zu bestellen beabsichtigen, wenn das Verkehrsunternehmen den
zuständigen Behörden einen eigenen justiziablen und sanktionsbewehrten
vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der die in dieser
Vorabbekanntmachung (nebst ergänzendem Dokument und Anlagen)
angegebenen Anforderungen verschafft. Die Inhalte des
Qualitätssicherungsvertrags werden denen der
Qualitätssicherungsvereinbarung für eigenwirtschaftliche Verkehre" der
Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (abrufbar unter:
[5]https://www.rmv.de/c/de/informationen-zum-rmv/der-rmv/aufgaben-der-r
mv-gmbh/verkehrs-und-mobilitaetsplanung/regionaler-nahverkehrsplan/)
entsprechen.
D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
ist, kommt diese nach Auffassung der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft
mbH Kreis Groß-Gerau und der Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH
(kvgOF) als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen
Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu
sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls
trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht
notwendig wird.
E. Weitere zuständige Behörde neben der unter Ziffer I.1) benannten ist
die Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF), Masayaplatz 1,
63128 Dietzenbach, Telefon: +49 6074 6966900, E-Mail: [6]info@kvgOF.de
Internet: [7]www.kvgof.de
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1 3
64283 Darmstadt
Deutschland
Telefon: +49 6151126603
Fax: +49 6151125816
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
5.4.2018
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1. mailto:Christian.Sommer@LNVG-GG.de?subject=TED
2. http://www.LNVG-GG.de/
3. http://www.lnvg-gg.de/documents/Erg
4. http://www.lnvg-gg.de/
5. https://www.rmv.de/c/de/informationen-zum-rmv/der-rmv/aufgaben-der-rmv-gmbh/verkehrs-und-mobilitaetsplanung/regionaler-nahverk
ehrsplan/
6. mailto:info@kvgOF.de?subject=TED
7. http://www.kvgof.de/
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