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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Groß-Gerau
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 151932-2018 (ID: 2018040709301076945)
Veröffentlicht: 07.04.2018
*
  DE-Groß-Gerau: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 68/2018 151932
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (de)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau
   Jahnstraße 1
   Zu Händen von: Herrn Christian Sommer
   64521 Groß-Gerau
   Deutschland
   Telefon: +49 6152939511
   E-Mail: [1]Christian.Sommer@LNVG-GG.de
   Fax: +49 6152939529
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]www.LNVG-GG.de
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
   Busdienste
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit
   Kraftfahrzeugen auf der Linie 67 (neu)
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Kreis Groß-Gerau,
   Kreis Offenbach am Main,
   Stadt Frankfurt am Main.
   NUTS-Code DE717,DE713,DE712
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau und die
   Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) beabsichtigen als
   zuständige Behörden i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche
   Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit §§ 5 bis 7 des
   Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG) die
   Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche
   Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen für sieben Jahre und neun
   Monate auf der Linie 67 (neu; Arbeitstitel Linienbündel LGG Nordost/LOF
   Nordwest) (auf den Gebieten der Kreise Groß-Gerau und Offenbach am Main
   mit abgehenden Linienabschnitten in das Gebiet der Stadt Frankfurt am
   Main) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
   Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsdienste des
   Linienbündels LGG Nordost/LOF Nordwest erfasst. Dazu zählt zum
   Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.3) die Verkehrsdienste auf der Linie
   67 (Arbeitstitel) (Rüsselsheim  Mörfelden-Walldorf  Frankfurt
   Flughafen CargoCity  Neu-Isenburg Bahnhof).
   Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
   Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
   Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
   Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
   von ihm abgedeckten Gebiet (einschließlich abgehender Linien). Der
   öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen
   beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten
   (Mengen-)Korridors an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse/Rahmenbedingungen und den Nahverkehrsplan
   anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang
   der Verkehrsdienste. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
   des Bestands und Verlaufs der o.g. Linien als auch hinsichtlich des
   Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung
   (regulärer Linienbetrieb oder alternative Bedienungsformen) oder
   hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer
   Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern,
   neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei
   II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des
   (Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren
   oder erweitern.
   Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau und die
   Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) kommen mit dieser
   Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2
   Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG)
   Nr. 1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
   eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
   sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Unterauftragsvergabe von
   Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung
   (EG) Nr. 1370/2007 möglich.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   ca. 0,8 Mio. km pro Jahr
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 15.3.2020
   Laufzeit in Monaten: 93 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
   f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG gewährt.
   Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die
   Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Es
   gilt für die Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen im
   Linienbündel LGG Nordost/LOF Nordwest im örtlichen
   Zuständigkeitsbereich der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis
   Groß-Gerau und der Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF).
   Geschützt sind alle öffentlichen Personenverkehrsdienste, die zur
   Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind.
   Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern
   sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur
   unerheblich beeinträchtigen.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   III.1.4)Soziale Standards:
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.2.2)Technische Anforderungen
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Offen
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   Deutsch.
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG können Anträge
   auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr
   mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der
   Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
   Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche
   Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für sämtliche
   von der beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten
   Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der
   Linienverkehre ist zum 15.3.2020 aufzunehmen. Für die unter II.1.3)
   genannte Linie sind ab dem 15.3.2020 gebündelte Liniengenehmigungen
   gemäß § 9 Abs. 2 PBefG bis zum Tag des Fahrplanwechsels im Dezember
   2027 zu beantragen.
   Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird
   durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage
   allgemeiner Vorschriften i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und
   sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese
   keine Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern
   (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).
   Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
   Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
   Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
   aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
   eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
   Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
   Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
   betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
   Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
   B. Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe der in Abschnitt II.1.3 bezeichneten Verkehrsleistungen ist
   als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG).
   Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen
   beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
   C. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
   Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
   in dem ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
   Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz
   angegeben (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument
   enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff.
   PBefG. Dieses Dokument steht als download unter folgendem Link zur
   Verfügung:
   [3]http://www.lnvg-gg.de/documents/Ergänzendes_Dokument_zur_Vorinformat
   ion_LGG_Nordost-LOF_Nordwest.pdf
   Die in diesem Dokument angegebenen Anforderungen sind nach Maßgabe von
   § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG ausschlaggebend für die
   Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A), d.h.
   führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung
   eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Es wird in
   diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit (oben A) auch die verbindliche Zusicherung derjenigen
   Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, auf die sich die in dem
   ergänzenden Dokument angegeben Anforderungen beziehen.
   Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung
   des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen
   Nahverkehrsplans, soweit das ergänzende Dokument keine hiervon
   abweichenden oder spezielleren Anforderungen enthält. Der derzeitige
   Nahverkehrsplan ist abrufbar unter:
   [4]http://www.lnvg-gg.de/ (dort unter Informationen")
   Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau und die
   Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) erachten einen gemäß
   den Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung auf eigenwirtschaftlicher
   Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem
   Verkehrsangebot, das sie über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag
   zu bestellen beabsichtigen, wenn das Verkehrsunternehmen den
   zuständigen Behörden einen eigenen justiziablen und sanktionsbewehrten
   vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der die in dieser
   Vorabbekanntmachung (nebst ergänzendem Dokument und Anlagen)
   angegebenen Anforderungen verschafft. Die Inhalte des
   Qualitätssicherungsvertrags werden denen der
   Qualitätssicherungsvereinbarung für eigenwirtschaftliche Verkehre" der
   Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (abrufbar unter:
   [5]https://www.rmv.de/c/de/informationen-zum-rmv/der-rmv/aufgaben-der-r
   mv-gmbh/verkehrs-und-mobilitaetsplanung/regionaler-nahverkehrsplan/)
   entsprechen.
   D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
   Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
   für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
   Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
   Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
   Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
   Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
   der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
   wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
   gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
   abzuschätzen.
   Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
   Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
   Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
   Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
   ist, kommt diese nach Auffassung der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft
   mbH Kreis Groß-Gerau und der Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH
   (kvgOF) als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen
   Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
   Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu
   sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls
   trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht
   notwendig wird.
   E. Weitere zuständige Behörde neben der unter Ziffer I.1) benannten ist
   die Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF), Masayaplatz 1,
   63128 Dietzenbach, Telefon: +49 6074 6966900, E-Mail: [6]info@kvgOF.de
   Internet: [7]www.kvgof.de
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
   Wilhelminenstraße 1  3
   64283 Darmstadt
   Deutschland
   Telefon: +49 6151126603
   Fax: +49 6151125816
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   5.4.2018
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   1. mailto:Christian.Sommer@LNVG-GG.de?subject=TED
   2. http://www.LNVG-GG.de/
   3. http://www.lnvg-gg.de/documents/Erg
   4. http://www.lnvg-gg.de/
   5. https://www.rmv.de/c/de/informationen-zum-rmv/der-rmv/aufgaben-der-rmv-gmbh/verkehrs-und-mobilitaetsplanung/regionaler-nahverk
ehrsplan/
   6. mailto:info@kvgOF.de?subject=TED
   7. http://www.kvgof.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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