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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Karlsruhe
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 27196-2018 (ID: 2018011910063646038)
Veröffentlicht: 19.01.2018
*
DE-Karlsruhe: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 13/2018 27196
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(de)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Landkreis Karlsruhe
Beiertheimer Allee 2
Zu Händen von: Herrn Holger Benz
76137 Karlsruhe
Deutschland
E-Mail: [1]oepnv@landratsamt-karlsruhe.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers:
[2]https://www.landkreis-karlsruhe.de/
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Personenbeförderungsdienste mit Bussen im Linienbündel Hardt-West/Nord
mit den Buslinien 124, 126, 127, 192, 194, 195 und 198 im Landkreis
Karlsruhe
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Linienbündel
Hardt-West/Nord mit den Buslinien 124, 126, 127, 192, 194, 195 und 198
NUTS-Code DE123
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Der Landkreis Karlsruhe ist ÖPNV-Aufgabenträger für sein
Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und
beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags mit Wirkung zum Fahrplanwechsel 2019. Der
öffentliche Dienstleistungsauftrag soll folgende Buslinien umfassen:
124 Hochstetten Graben Neudorf,
126 Waghäusel Wiesental Neudorf Graben,
127 Wiesental Philippsburg,
192 Hochstetten Liedolsheim Rußheim Huttenheim Philippsburg,
194 Rheinhausen Oberhausen Philippsburg,
195 Blankenloch Brücke L559 KIT Campus-Nord Leopoldshafen,
198 Graben-Neudorf Rußheim Liedolsheim Graben-Neudorf.
Der Leistungsumfang dieser Linien wird rd. 19 850 Jahresfahrplanstunden
betragen, er entspricht voraussichtlich den ab dem Fahrplanwechsel im
Dezember 2017 geltenden, unter
[3]https://www.kvv.de/unternehmen/zahlen-fakten/verbundinformationen.ht
ml abrufbaren Fahrplänen. Hieraus sind auch die aufgrund der aktuellen
Inanspruchnahme durch die Fahrgäste eingesetzten Bustypen ersichtlich.
Grundsätzlich ist die Fahrzeugkapazität dem regelmäßigen und
prognostizierbaren Transportaufkommen anzupassen. Bis zur
Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen insbesondere
schulbedingten Veränderungen im Leistungsangebot kommen; diese
Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen.
Das Linienbündel verfügt derzeit über 36 Haltestellen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Das Verkehrsunternehmen muss
den überwiegenden Teil der Leistung (mindestens 51 %) selbst erbringen.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 15.12.2019
Laufzeit in Monaten: 96 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
Im Linienbündel Hardt-West/Nord betrugen im Jahr 2016 die
Tarifeinnahmen 647 704, 94 EUR netto, Ausgleichszahlungen für
Verbundbedingte Lasten 183 291,61 EUR netto, Erträge nach SGB IX
18.002, 30 EUR netto (Satz 2,79 %; Berechnet auf Basis des gesetzlichen
Erstattungssatzes für 2015, da der 2016^er Erstattungssatz noch nicht
vorliegt.) sowie Erträge nach § 45a PBefG 564 534, 45 EUR netto (Im
Rahmen der ÖPNV-Reform des Landes Baden-Württemberg ist mit (ggf.
größeren) Änderungen zu rechnen.). Darüber hinaus können im Jahr 2017
maximale Vertriebskosten von 13 844, 28 EUR anfallen.
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
III.1.4)Soziale Standards:
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.2)Technische Anforderungen
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Beschreibung: 1. Die einzusetzenden Fahrzeugtypen werden vom KVV aus
dem Fahrplan abgeleitet und dem Unternehmen vorgegeben. Grundsätzlich
sind Standard-Linienbusse einzusetzen, es sei denn im Fahrplan sind
andere Vorgaben enthalten. Bei Bedarf können auch Gelenkbusse,
Midibusse oder Minibusse zum Einsatz kommen.
Jedes Fahrzeug hat eine Mehrzweckfläche als Kinderwagen bzw. als
Rollstuhlfahrerplatz (entsprechend zwei Sitzreihen)in der Fahrzeugmitte
und einen vom Fahrerplatz aus fernsteuerbaren Entwerter an der vorderen
Tür.
2. Entsprechend dem Ziel eines weitgehend barrierefreien Zugangs zum
ÖPNV werden Neufahrzeuge ausschließlich in Niederflurtechnik beschafft.
Dies bedeutet, dass einschließlich der Türbereiche durchgängige
Niederflurigkeit vorhanden ist. Lediglich im Heckbereich kann davon
abgewichen werden (Low entry Busse). An einer Tür ist eine
Einstiegshilfe mindestens als manuelle Klapprampe vorzusehen.
3. Bei der Beschaffung von Neufahrzeugen ist eine Klimaanlage
obligatorisch. Abweichende technische Lösungen sind in gegenseitigem
Einvernehmen möglich.
4. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die von ihm neu beschafften und im
Linienbündel eingesetzten Busse einen niedrigen Energieverbrauch
aufweisen.
5. Werden Fahrzeuge mit einem Alter von mehr als 12 Jahren eingesetzt,
so bedarf dies der Zustimmung des KVV. Der Unternehmer sorgt dafür,
dass ab dem 4. Jahr nach Betriebsaufnahme das durchschnittliche
Flottenalter nicht über 6 Jahren liegt. Hiervon kann nur dann
abgewichen werden, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des
Linienbündels ausschließlich Neufahrzeuge eingesetzt werden. Der
Unternehmer sorgt ebenfalls dafür, dass ab Betriebsbeginn mindestens 50
% Niederflur-Fahrzeuge eingesetzt werden. Ab dem 1.1.2022 sind nur noch
Niederflurfahrzeuge einzusetzen. Bei Fahrzeugen aus einem
linienbündelübergreifenden Fahrzeugpool (Konzernflotte) werden die
Fahrzeuge berücksichtigt, die regelmäßig im Linienbündel eingesetzt
werden.
6. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge
stets im verkehrs- und betriebssicheren sowie ordnungsgemäßen, sauberen
und gepflegten Zustand gehalten werden.
7. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Bestimmungen, muss der Mangel
abgestellt werden. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht möglich,
kann der Aufgabenträger/KVV ggf. in Abstimmung mit der
Genehmigungsbehörde verlangen, dass dieses Fahrzeug nicht mehr für
Leistungen im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt werden darf.
8. Die ab Betriebsaufnahme eingesetzten Fahrzeuge haben bei der
Schadstoffklasse mindestens die EURO V-Normeinzuhalten. Bei der
Beschaffung von Neufahrzeugen wird die Motorisierung mit der
Schadstoffklasse Euro VI oder besser gewählt.
9. Die Unternehmer nehmen am Corporate Design des KVV teil. Dies
betrifft in erster Linie die Verwendung von Logos,
Unternehmensidentitäten und Piktogrammen auf und in den Bussen im KVV.
Näheres regelt die Gestaltungsrichtlinie des KVV.
Information und Fahrkarten: 1. Für die Außeninformation sind
funktionierende programmierbare, alphanumerische Anzeigen vorzusehen.
Eine zweizeilige Anzeigemuss möglich sein. Die zentrale Bedienung der
Anzeigen erfolgt automatisch oder vom Fahrerplatz aus. Abweichungen
sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
2. Für die Inneninformation ist eine intakte optische Anzeige,
mindestens der nächsten Haltestelle, und eine akustische Ansage über
Bordlautsprecher durch ein automatisches Haltestellenansagegerät
vorzusehen. In Ausnahmefällen ist auch die Ansage durch den Fahrer über
Bordlautsprecher zulässig. Zusätzlich sind die Fahrzeuge mit einem
Linienverlaufsplan gemäß Absprache mit dem KVV ausgestattet.
3. Der Unternehmer gewährleistet, dass während des Betriebes eine
Kommunikation zwischen Fahrzeug/Fahrer und seiner Leitstelle sowie ggf.
zur Leitstelle eines anderen Unternehmens möglich ist.
4. Alle Vorkommnisse, die den planmäßigen Betriebsablauf stören, sowie
Betriebseinschränkungen jeglicher Art sind dem KVV mitzuteilen.
5. Das Verkehrsunternehmen berichtet jeweils quartalsweise und
aggregiert nach Ende eines Fahrplanjahrs dem Aufgabenträger und ggf.
der Genehmigungsbehörde linienweise über die tatsächlich gefahrenen
Kilometer (Ist-Daten)im Vergleich zum geplanten Fahrplanangebot
(Soll-Daten).
6. In einem Leistungs- und Qualitätsbericht sind die Leistungs- und
Qualitätsmängel aus dem betrachteten Quartal aufzuführen. Diese Mängel
können sich auf nicht erbrachte Leistungen (z.B. Fahrtausfall) oder auf
Qualitätsmängel im Hinblick auf die Anforderungen der Vorinformation
beziehen. Entfallene Fahrten oder sonstige nicht erbrachte Leistungen
sind einzeln anzugeben. Auch über bereits im Laufe eines Quartals
einzeln gemeldete Mängel ist zusammenfassend zu berichten.
7. Außerdem hat das Unternehmen zu einzelnen Zeitpunkten für die von
ihm bedienten Linien Besetzungszahlen (Anzahl Fahrgäste auf sämtlichen
Streckenabschnitten) zu ermitteln und quartalsweise zu berichten
(Nachfragebericht). Im Durchschnitt sollen bis zu drei ganztägige
Zählungen pro Quartal stattfinden; dabei sollen verschiedene saisonale
Bedienzeiten abgedeckt werden (Sommer, Winter, Schultage, schulfreie
Tage). Die Termine werden vom Aufgabenträger oder vom KVV vorgegeben.
8. Jedes Fahrzeug ist mit einem funktionsfähigen elektronischen
Fahrscheindrucker oder einem intakten Fahrkartenautomaten ausgestattet.
Es muss gewährleistet sein, dass auch Fahrscheine für Ziele außerhalb
des KVV-Verbundgebietes ausgegeben werden können und ab Ausbaustufe II
auch der Baden-Württemberg-Tarif verkauft werden kann. Abonnements
werden ausschließlich vom Verbund bearbeitet. Der Verbund kann die
Aufgabe an Dritte übertragen. Alle im gesamten Verbundgebiet
anfallenden Vertriebskosten der Verbundgesellschaft berechnet der KVV
proportional zu den Fahrgeldeinnahmen an die Verkehrsunternehmen
weiter.
9. Der Gemeinschaftstarif des KVV ist anzuwenden
([4]https://www.kvv.de/fahrkarten/allgemeineinformationen/gemeinschafts
tarif.html).
10. Der Unternehmer meldet für das zurückliegende Quartal die aus der
Anwendung des Verbundtarifs erzielten Fahrgeldeinnahmen, sofern diese
Daten nicht bereits auf Grund einer anderen Vereinbarung des
Unternehmers mit dem KVV gemeldet werden.
11. Der Unternehmer führt bei den zu erbringenden Verkehren
Einstiegskontrollen (Sichtkontrolle) durch das Fahrpersonal durch. Dies
gilt auch für Schülerkurse, wenn durch die Einstiegskontrolle keine
unzumutbaren Verspätungen auftreten. Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen auch bei fehlendem Fahrausweis
nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden. Der Anspruch auf
Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes bleibt hiervon unberührt
und es gilt die zuvor vom KVV festgelegte Verfahrensweise. Auf eine
Einstiegskontrolle kann verzichtet werden, wenn hierdurch
Kursverspätungen zu erwarten sind und insbesondere die Gewährleistung
von Zuganschlüssen gefährdet wird. Der KVV ist berechtigt, in den
Fahrzeugen des Unternehmers Fahrscheinprüfungen vorzunehmen.
12. Der Unternehmer sorgt für die fristgerechte Lieferung sämtlicher
Daten, die der KVV oder der Aufgabenträger zur Erfüllung gesetzlicher
Berichtspflichten, insbesondere nach der VO (EG) Nr. 1370/2007,
benötigen.
13. Zur gegenseitigen Information etwa über künftige Rahmenbedingungen
und Veränderungen im Landkreis sowie zur Abstimmung bzgl. der
Weiterentwicklung der Verkehrsleistung im Linienbündel Hardt-West/Nord
sind regelmäßige Gespräche des Unternehmens mit dem KVV und dem
Aufgabenträger obligatorisch, mindestens eines und maximal 3 pro Jahr.
Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit: 1. Für den Datenaustausch zwischen
den Verkehrsunternehmen im KVV und zur Versorgung der Infomedien des
KVV(KVV-Homepage, Verkehrsticker, Call Center) wird im KVV eine
Datendrehscheibe betrieben. Zur Anschlusssicherung stellt der
Unternehmer seine erforderlichen Echtzeitdaten zur Verfügung und nimmt
Anschlusssicherungsdaten anderer Unternehmen entgegen. Der Austausch
erfolgt direkt mit der KVV-Datendrehscheibe über eine VDV-Schnittstelle
453 ANS (Datenimport und -export). Zur Verbesserung der
Kundeninformation stellt der Unternehmer zudem Echtzeitdaten über eine
VDV-Schnittstelle 454 AUS direkt der KVV-Datendrehscheibe zur
Verfügung. Die Kosten für die Datenbereitstellung, das
unternehmensbezogene Hintergrundsystem (ITCS, RBL) sowie für die
erforderlichen Schnittstellen der Unternehmensseite trägt der
Unternehmer. Diese Daten können vom KVV zum Zwecke der
Kundeninformation und zur Anschlusssicherung weiter verwendet werden.
2. Der Unternehmer stellt die uneingeschränkte Erreichbarkeit seiner
Dispositionszentrale für die Dauer der Betriebszeitsicher.
3. Die in den Fahrplänen genannten Anschlüsse zu den Stadtbahnen sind
zu sichern.
4. Die Fahrten sind grundsätzlich pünktlich und zuverlässig zu
erbringen. Alle Vorkommnisse, die den planmäßigen Betriebsablauf stören
sowie Betriebseinschränkungen jeglicher Art, sind dem KVV mitzuteilen.
Der Unternehmer stellt sicher, dass spätestens 30 Minuten nach
Eintreten der Betriebsstörung eine Mitteilung an eine vom KVV
eingerichtete E-Mail-Adresse gesendet wird oder die notwendigen
Störungsinformationen über ein vom KVV zur Verfügung gestelltes
Webportal zur Kundeninformation zur Verfügung gestellt werden.
Zugausfälle:
Prämien und Sanktionen:
Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen: Der
Unternehmer sorgt dafür, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge stets
im verkehrs- und betriebssicheren sowie ordnungsgemäßen, sauberen und
gepflegten Zustand gehalten werden.
Befragung zur Kundenzufriedenheit:
Beschwerdebearbeitung: Der Unternehmer setzt den KVV über jede
Beschwerde, die im Zusammenhang mit einer zu erbringenden
Betriebsleistung steht, in Kenntnis. Der KVV beantwortet die
Beschwerden gegenüber Dritten.
Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität: Das Fahrpersonal
hat durch hohe Aufmerksamkeit und Hilfsbereitschaft für die Sicherheit
im Fahrzeug und soweit möglich an den Haltestellen zu sorgen und
bei Bedarf geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hilfebedürftigen Personen
ist beim Ein- und Ausstieg Hilfe zu leisten. Der Fahrstil soll
gekennzeichnet sein durch ruhiges Fahren, eine angemessene
Geschwindigkeit in Kurven, sanftes Anfahren und Abbremsen an den
Haltestellen; besonderes Augenmerk ist auf das passgenaue Anfahren der
barrierefrei ausgebauten Haltestellen zu richten.
Sonstige: Zu den Pflichten des Fahrpersonals gehört die Beachtung
aller Verkehrs- und Dienstvorschriften sowie insbesondere: 1. die
höfliche und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste; 2. die
Bedienung der Fahrgäste gemäß den geltenden Tarif- und
Beförderungsbedingungen; 3. der Verkauf von
Fahrausweisen; 4. die Durchführung von
Einstiegskontrollen; 5. die unverzügliche Meldung besonderer
Vorkommnisse wie Unfälle, Betriebsstörungen oder Beschwerden von
Fahrgästen an die Leitstelle des Unternehmers; 6. ein gepflegtes
Äußeres im Dienst. Das eingesetzte Personal muss der deutschen
Sprache mächtig sein. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der
Aufgabenträger/KVV ggf. in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde
verlangen, dass Fahrpersonale nicht mehr zur Erbringung von
Fahrleistungen gemäß dieser Vorinformation eingesetzt werden. Als
wichtiger Grund gelten insbesondere schwere oder wiederholte Verstöße
gegen rechtliche Bestimmungen, gegen Bestimmungen dieser Vorinformation
oder der in dieser Vorinformation als verbindlich vereinbarten
Vorschriften und Bestimmungen sowie insbesondere mehrfaches,
nachgewiesenes ungebührliches Verhalten gegenüber Fahrgästen.
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Offen
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
Deutsch.
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
Anträge auf eigenwirtschaftliche Verkehre können bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) bis spätestens 3
Monate nach dieser Vorabbekanntmachung gestellt werden (§ 12 Abs. 6
PBefG). Nach Ablauf dieser Frist eingehende eigenwirtschaftliche
Anträge sind ausgeschlossen.
Die Qualitätsziele unter III.3) und die dortigen Anforderungen gelten
ausdrücklich auch für Betreiber, die einen eigenwirtschaftlichen Antrag
stellen.
Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags hat der Unternehmer mit
dem Karlsruher Verkehrsverbund einen Kooperationsvertrag über die
Zusammenarbeit im Verkehrsverbund, insbesondere die Zuscheidung der
Tarifeinnahmen, abzuschließen. Dieser Kooperationsvertrag ist unter
[5]https://www.kvv.de/unternehmen/zahlen-fakten/verbundinformationen.ht
ml abrufbar. Des Weiteren hat im Falle eines eigenwirtschaftlichen
Antrags der Unternehmer dem Aufgabenträger und dem Karlsruher
Verkehrsverbund vor Beginn eines Fahrplanjahres kostenlos und mit
uneingeschränkten Nutzungsrechten die Fahrpläne und Fahrplandaten
(Soll-Daten) und eine Aufstellung über die geplanten, einzusetzenden
Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Bei der Fahrzeugliste ist
insbesondere über die Anforderungen aus III.3) zu berichten.
Hat das Verkehrsunternehmen in seinem Genehmigungsantrag weitergehende
verbindliche Zusicherungen über die Mindeststandards aus der
Vorinformation hinaus angeboten, so hat es auch diese geeignet dem
Aufgabenträger nachzuweisen. Im Falle akuter Mängel, die ein Abweichen
von den Mindeststandards der Vorinformation bzw. von den verbindlichen
Zusicherungen bedeuten, kann der Aufgabenträger weiterführende
Erläuterungen, Berichte oder Daten des Unternehmens einfordern, sofern
sie der Nachvollziehbarkeit des Sachverhaltes dienen.
Der Aufgabenträger behält sich vor, die zuständige Genehmigungsbehörde
über festgestellte Mängel zu informieren.
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Kapellenstraße 17
76131 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: +49 721 / 926-0
Internet-Adresse: [6]http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15
Fax: +49 721 / 926-3985
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
17.1.2018
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References
1. mailto:oepnv@landratsamt-karlsruhe.de?subject=TED
2. https://www.landkreis-karlsruhe.de/
3. https://www.kvv.de/unternehmen/zahlen-fakten/verbundinformationen.html
4. https://www.kvv.de/fahrkarten/allgemeineinformationen/gemeinschaftstarif.html
5. https://www.kvv.de/unternehmen/zahlen-fakten/verbundinformationen.html
6. http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15
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The Federal Office of Foreign Trade Information
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