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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Bielefeld
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 464711-2017 (ID: 2017112109230347801)
Veröffentlicht: 21.11.2017
*
DE-Bielefeld: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2017/S 223/2017 464711
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(de)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Kreis Gütersloh c/o VVOWL Zweckverband Verkehrsverbund
OstWestfalen-Lippe
Jahnplatz 5
Zu Händen von: Herrn Heiko Rusche
33602 Bielefeld
Deutschland
Telefon: +49 52132943317
E-Mail: [1]heiko.rusche@vvowl.de
Fax: +49 52132943316
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]www.kreis-guetersloh.de
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen in den Linienbündeln Südwest und Südost im Kreis
Gütersloh.
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Kreis Gütersloh
Kreis Paderborn
Stadt Bielefeld
Kreis Lippe
Kreis Soest.
NUTS-Code DEA42,DEA47,DEA41,DEA45,DEA5B
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Der Kreis Gütersloh beabsichtigt gemeinsam mit den anderen unter VI.1)
genannten Gebietskörperschaften als zuständige Behörden i.S.d.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche
Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen für zehn Jahre bzw. neun
Jahre in den Linienbündeln Südwest (Laufzeit 10 Jahre) und Südost
(Laufzeit 9 Jahre) des Kreises Gütersloh nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Von der beabsichtigten Vergabe (die in zwei Losen beabsichtigt ist, von
denen jedes eines der nachfolgend benannten Linienbündel umfassen soll)
sind die folgenden Linien erfasst
Linienbündel Südwest:
Das Linienbündel Südwest umfasst das Grundnetz (inkl. Fahrten des
Schülernetzes auf diesen Linien) mit den Linien
70: Rheda, Bhf Wiedenbrück Langenberg Bad Waldliesborn
Lippstadt, Bustreff
76: Rheda, Bhf Wiedenbrück Rietberg
77: Gütersloh, Hbf Rietberg
79: Gütersloh, Hbf Wiedenbrück Rheda, Bhf
79.1: Gütersloh, Hbf H.-C.-Pixel Rheda Wiedenbrück
80.1: (Gt-Avenwedde Verl ) Rietberg Lippstadt, Bustreff
sowie den StadtVerkehr Rheda-Wiedenbrück mit den derzeitigen Linien
78: Rheda Wiedenbrück Rheda
78.1: Batenhorst St. Vit Wiedenbrück Rheda
78.3: Ortsverkehr Rheda
sowie das Schülernetz auf den Linien
75: Österwiehe Kaunitz Bornholte Verl Varensell Lintel
Wiedenbrück
75.1: Rbg-Mastholte Hammoor Bokel Lintel Wiedenbrück
78.2: Clarholz Herzebrock Rheda
80.3: Db-Westenholz Mastholte Rietberg/Lipperbruch
Linienbündel Südost:
Das Linienbündel Südost umfasst das Grundnetz (inkl. Fahrten des
Schülernetzes auf diesen Linien) mit den Linien
73: Gütersloh, Hbf Verl Vl-Kaunitz Hövelhof
80.2: Bielefeld, Hbf GT-Friedrichsdorf Verl
83: Schloß Holte (Verl ) Bi-Brackwede Bielefeld, Hbf
84: Schloß Holte Stukenbrock Augustdorf
84.1: Ortsverkehr Schloß Holte-Stukenbrock: Schloß Holte, Bhf
Stukenbrock Stbr.-Senne
84:2: Ortsverkehr Schloß Holte-Stukenbrock: Schloß Holte, Bhf
S.H.-Liemke
85: Schloß Holte, Bhf Vl-Sende Verl Vl-Sürenheide Gütersloh,
Hbf
sowie das Schülernetz auf den Linien
73.1: Verl-Österwiehe Vl-Kaunitz
73.2: Verl Vl-Sürenheide
73.3: Verl Vl-Österwiehe
84.3: Schloß Holte, Bhf Grauthoffsiedlung Sender Str.
84.4: Oerl-Lipperreihe Schloß Holte
84.5: Hövelhof S.H.-Liemke Schloß Holte
85: Verl Vl-Sende
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
von ihm abgedeckten Gebiet (einschließlich abgehender Linien). Der
öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen
beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten
(Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den
Nahverkehrsplan anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können
sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der
Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese
Linien ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien
hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2)
angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des
(Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren
oder erweitern.
Der Kreis Gütersloh kommt gemeinsam mit den anderen unter VI.1)
genannten Gebietskörperschaften mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Unterauftragsvergabe von
Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 möglich.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Linienbündel Südwest: ca. 1,5 Mio. Fahrplan-km/a
Linienbündel Südost: ca. 1,21 Mio. Fahrplan-km/a
Entsprechend den Angaben oben (unter II.1.3) endet die Laufzeit des
öffentlichen Dienstleistungsauftrags für das Linienbündel Südwest nach
10 Jahren zum Ende des Monats Juli 2029; die Laufzeit des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags für das Linienbündel Südost endet hingegen
abweichend hiervon nach 9 Jahren zum Ende des Monats Juli 2028. Die
nachfolgend (unter II.3) gemachte Laufzeitangabe bezieht sich mithin
alleine auf die für das Linienbündel Südwest vorgesehene Laufzeit; eine
ausdrückliche Angabe der für das Linienbündel Südost vorgesehenen
Laufzeit ließ sich aus technischen Gründen nicht in das für die
Erstellung dieser Vorabbekanntmachung zu nutzende Formular eingeben
(jedenfalls nicht unter II.3).
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 1.8.2019
Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG gewährt.
Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die
Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Es
gilt für die Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen in
den Linienbündeln Südwest und Südost im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Kreises Gütersloh. Geschützt sind alle öffentlichen
Personenverkehrsdienste, die zur Erfüllung des öffentlichen
Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das ausschließliche Recht
schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial
der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
III.1.4)Soziale Standards:
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.2)Technische Anforderungen
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Offen
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
Deutsch.
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf
Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der
Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche
Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für sämtliche
von der beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten
Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der
Linienverkehre ist zum 1.8.2019 aufzunehmen. Für die unter II.1.3)
genannten Linien sind ab dem 1.8.2019 jeweils gebündelte
Liniengenehmigungen gemäß § 9 Abs. 2 PBefG bis zum letzten Schultag vor
den Sommerferien im Jahr 2029 (in Bezug auf das Linienbündel Südwest)
bzw. 2028 (in Bezug auf das Linienbündel Südost) zu beantragen.
B. Notwendigkeit der eigenwirtschaftlichen Dauerhaftigkeit
eigenwirtschaftlicher Verkehre
Eigenwirtschaftlich sind die Verkehrsleistungen, deren Aufwand gemäß §
8 Abs. 4 Satz 2 PBefG gedeckt wird. Nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2013 (3 C 26.12) zählt die
eigenwirtschaftliche Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen
öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG.
Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der
eigenwirtschaftlichen Kostendeckung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG der
beantragten Verkehre, obliegt es dem Antragsteller, diese Zweifel
gegenüber der Genehmigungsbehörde bzw. den Gerichten auszuräumen.
C. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.1.3 soll durch den
Kreis Gütersloh für die im jeweiligen Linienbündel (Linienbündel
Südwest und Südost) zusammengefassten Verkehrsleistungen jeweils als
Gesamtleistung für zehn Jahre (Linienbündel Südwest) bzw. neun Jahre
(Linienbündel Südost) erfolgen (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13
Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf
Teilleistungen der Teilnetze beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2
PBefG zu versagen.
D. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
im Nahverkehrsplan des Kreises Gütersloh an den nachfolgend näher
bezeichneten Stellen zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG):
Kap. 3.1 (die Vorgaben zur Qualität; dabei insbesondere die
Anforderungen an die einzusetzenden Fahrzeuge gemäß Kap. 3.1.3 und
3.1.5) sowie Kap. 3.3.4 bzw. 3.3.5 (die Vorgaben zum Fahrplanangebot
für die Linienbündel Südost bzw. Südwest). Der Nahverkehrsplan enthält
an diesen voranstehend bezeichneten Stellen wesentliche Anforderungen
im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Der maßgebliche
Nahverkehrsplan steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
[3]https://www.vvowl.de/de-wAssets/docs/vvowl/4.NVP_Kreis_GT.pdf
Die Anforderungen für Standards (Qualitäten) gemäß diesen voranstehend
bezeichneten Stellen des Nahverkehrsplans sind gemäß § 12 Abs. 1a PBefG
vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller verbindlich zuzusichern, damit
diese als Auflage zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG
abgesichert werden können. Der Kreis Gütersloh will in diesem Fall
gemeinsam mit den anderen unter F. genannten Gebietskörperschaften in
die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung
des ÖPNV-Angebots ergänzend auch die weiteren Vorgaben des jeweiligen
Nahverkehrsplans.
Zusätzlich gilt: Im Schülernetz des jeweiligen Linienbündels müssen die
in Kap. 3.3.4 (für das Linienbündel Südost) bzw. Kap. 3.3.5 (für das
Linienbündel Südwest) des Nahverkehrsplans (siehe voranstehend
Buchstabe D) aufgelisteten Schulen bedient werden, sofern der
Schulträger die Schüler nicht im freigestellten Schülerverkehr
befördern lässt. Weitere Informationen hierzu sind beim Schulträger
einzuholen. Eigenwirtschaftliche Anträge können sich an den derzeitigen
Fahrplänen orientieren, die unter der Internetadresse
[4]https://teutoowl.de/owlv/linienfahrplaene/kreis-gt.php?navanchor=211
0035 heruntergeladen werden können. Sofern der Schulverkehr auch
teilweise durch den Antragsteller neugestaltet wird, müssen die
Anforderungen aus Kap. 3.1.2 des Nahverkehrsplans (siehe voranstehend
Buchstabe D) eingehalten werden, dabei darf die Beförderung ggü. dem
heutigen Stand nicht wesentlich schlechter sein. Hinsichtlich des
Linienbündels Südwest gilt sodann noch das Folgende: Unabhängig von dem
Vorgenannten gelten ab dem Schuljahr 2019/2020 für das Schulzentrum
Rietberg neue Schulanfangs- und -endzeiten. Die Busse müssen an der
Haltestelle Rietberg, ZOB zwischen ca. 7:45 Uhr und 7:50 Uhr
eintreffen, die erste Abfahrt muss zwischen ca. 13:20 Uhr und 13:25
Uhr, die zweite Abfahrt zwischen 15:40 Uhr und 15:45 Uhr und die dritte
Abfahrt zwischen ca. 17:15 Uhr und 17:20 Uhr erfolgen (die dritte
Abfahrt wird vsl. nur an 3 Nachmittagen pro Woche benötigt).
Die vorstehenden Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze
2 ff. PBefG relevant für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge, d.h. sie führen nach Maßgabe von § 13
Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
eigenwirtschaftlichen Antrags. Ein eigenwirtschaftlich gestellter
Genehmigungsantrag ist nur dann als gleichwertig mit dem
Verkehrsangebot anzusehen, den die für den ÖPNV zuständige Behörde über
den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn
der Betreiber die in dieser Vorabbekanntmachung (nebst den in Bezug
genommenen Dokumenten) definierten Anforderungen erfüllt oder sich
nicht nur auf Teilleistungen bezieht (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Bei
fehlender Gleichwertigkeit des beantragten eigenwirtschaftlichen
Verkehrs mit den Anforderungen der Vorabbekanntmachung des Kreises
Gütersloh für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards ist die
Genehmigung nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
Der Kreis Gütersloh (gemeinsam mit den anderen unter F. genannten
Gebietskörperschaften) erachtet einen gemäß den Anforderungen dieser
Vorabbekanntmachung auf eigenwirtschaftlicher Basis gestellten
Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot,
das er über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen
beabsichtigt, wenn das Verkehrsunternehmen die in dieser
Vorabbekanntmachung (nebst den in Bezug genommenen Dokumenten)
definierten Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt
beantragt und die Anforderungen für Standards (Qualitäten) gemäß den
voranstehend bezeichneten Stellen des Nahverkehrsplans nach § 12 Absatz
1a PBefG verbindlich zusichert. Auch die Einhaltung der in der
Vorabbekanntmachung enthaltenen Standards ist hierbei für die
zuständigen Behörden wesentlich zur Sicherstellung einer ausreichenden
Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen
Personennahverkehr.
E. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden als
Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage,
der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Die Voraussetzungen
einer Notmaßnahme gemäß § 21 Abs. 4 Satz 5 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 5
VO (EG) Nr. 1370/2007 werden aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel
von Seiten der zuständigen Behörden als nicht gegeben angesehen, weil
der Genehmigungsinhaber für die wirtschaftliche Dauerhaftigkeit seines
eigenwirtschaftlichen Verkehrs einstehen muss. Hierzu sind deshalb im
ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
F. Weitere Angaben zu den zuständigen Behörden
Jeweils weitere(r) Auftraggeber neben dem unter Ziffer I.1) benannten
ist/sind in Bezug auf das Linienbündel Südwest der Kreis Soest
(Ansprechpartner: Herr Gunnar Wolters, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest,
Telefon: +49 2921302272, Fax: + 49 2921302951, E-Mail:
[5]gunnar.wolters@kreis-soest.de, Internet: [6]www.kreis-soest.de) bzw.
in Bezug auf das Linienbündel Südost der Zweckverband
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (Ansprechpartner: Herr Eike
Heidfeld, Bahnhofstraße 27, 33102 Paderborn, Telefon: +49 5251123341,
Fax: + 49 5251/123399, E-Mail: [7]Heidfeld@nph.de, Internet:
[8]www.nph.de), die Stadt Bielefeld (Ansprechpartner: Herr Paul Fabian,
Niederwall 23, 33602 Bielefeld, Telefon: +49 521513817, Fax: + 49
521/519394, E-Mail: [9]paul.fabian@bielefeld.de, Internet:
[10]www.bielefeld.de) und der Kreis Lippe (Ansprechpartner: Herr Bernd
Schulze-Waltrup, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, Telefon: +49
5231627952, Fax: + 49 5231/627956, E-Mail:
[11]b.schulze-waltrup@kreis-lippe.de, Internet: [12]www.kvg-lippe.de).
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Westfalen
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Deutschland
Telefon: +49 2514113514
Fax: +49 2514112165
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16.11.2017
References
1. mailto:heiko.rusche@vvowl.de?subject=TED
2. http://www.kreis-guetersloh.de/
3. https://www.vvowl.de/de-wAssets/docs/vvowl/4.NVP_Kreis_GT.pdf
4. https://teutoowl.de/owlv/linienfahrplaene/kreis-gt.php?navanchor=2110035
5. mailto:gunnar.wolters@kreis-soest.de?subject=TED
6. http://www.kreis-soest.de/
7. mailto:Heidfeld@nph.de?subject=TED
8. http://www.nph.de/
9. mailto:paul.fabian@bielefeld.de?subject=TED
10. http://www.bielefeld.de/
11. mailto:b.schulze-waltrup@kreis-lippe.de?subject=TED
12. http://www.kvg-lippe.de/
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