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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Esslingen
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 416913-2017 (ID: 2017102009265994786)
Veröffentlicht: 20.10.2017
*
  DE-Esslingen: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2017/S 202/2017 416913
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (de)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Landratsamt Esslingen
   Pulverwiesen 11
   Kontaktstelle(n): Sachgebiet 463
   Zu Händen von: Herrn Edgar Maihöfer
   73726 Esslingen
   Deutschland
   Telefon: +49 71139022730
   E-Mail: [1]Kommunalamt@lra-es.de
   Fax: +49 71139021030
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers:
   [2]http://www.landkreis-esslingen.de
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Sonstige: Allgemeine öffentliche Verwaltung
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung
   integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im
   Linienbündel (10) Nürtingen  Neckartenzlingen.
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Hauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis
   Esslingen im Land Baden-Württemberg.
   NUTS-Code DE113
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die
   Verkehrsleistung des Linienbündels (10) Nürtingen  Neckartenzlingen
   mit Wirkung zum 1.12.2019 im offenen Verfahren europaweit
   auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen
   Dienstleistungsauftrags von 9 Jahren und einem Monat.
   Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner
   Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie
   § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten
   und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1
   Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt
   VI.1) verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Der Einsatz von
   Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus
   schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend
   Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der
   öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu
   erbringen.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Nürtingen  Neckartenzlingen
   Das Linienbündel 10 umfasst die folgenden Buslinien:
   166 Nürtingen  Kirchheim
   166A Oberboihingen  Reudern
   186 Hardt  Nürtingen
   187 Neckartenzlingen  Kleinbettlingen (-Großbettlingen)
   188 Nürtingen  Neckartenzlingen  Schlaitdorf
   188A Schulverkehr Neckartenzlingen
   193 Bempflingen  Nürtingen
   197 Neckartenzlingen  Metzingen
   Der nachfolgend angegebene Leistungsumfang bezeichnet die ungefähre
   Fahrplan-km-Leistung pro Jahr.
   km öffentlicher Personenverkehrsleistung: ca. 888 000 zzgl. 63 000
   fahrplanmäßiger Ruftaxi-Verkehr.
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 1.12.2019
   Laufzeit in Monaten: 109 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
   f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht
   dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des
   Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind
   alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das
   ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor
   Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur
   unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst
   veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43
   PBefG.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   III.1.4)Soziale Standards:
   Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
   transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
   sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
   betreffenden Diensten stehend gelten).: Einhaltung
   Mindestentgeltvorgaben für Arbeitnehmer sowie transparente Angaben zu
   ihren vertraglichen Rechten und Pflichten und Bedingungen gemäß
   Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG BW)
   sowie des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG).
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.2.2)Technische Anforderungen
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Offen
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   Deutsch.
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   Laufzeit in Monaten: 3 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der
   Angebote)
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
   Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf
   Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit
   Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens
   3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.
   Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation unter b) und c)
   beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung
   zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
   Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die
   Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser
   Bekanntmachung sind. Die bestehenden Genehmigungen für diese
   Verkehrsleistungen laufen zum 30.11.2019 aus.
   b) Vergabe als Gesamtleistung
   Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden,
   vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
   c) Vorgaben
   Die von einem eigenwirtschaftlichen Antrag oder dem beabsichtigten
   Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die folgenden
   Vorgaben für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten (§
   8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Der Aufgabenträger erwartet, dass ein
   eventueller eigenwirtschaftlicher Antrag diese Aspekte verbindlich
   zusichert.
   (1) Anforderungen an das Fahrplanangebot
   Die Musterfahrpläne (abzurufen unter:
   [3]http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) sind
   einzuhalten, einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen
   Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig
   durchzuführen sind. Die verlinkten Fahrpläne im PDF-Format sind
   verbindlich gültig. Die verlinkten Fahrpläne in anderen Dateiformaten
   dienen lediglich als unverbindliche Planungshilfe. Bitte beachten Sie,
   dass die Musterfahrpläne gegenüber dem Status quo überarbeitete
   Fahrpläne sind.
   Im Übrigen gelten bei allen Veränderungen des Fahrplanangebots die
   unter aa) genannten Anforderungen. Dabei sind die unter bb) genannten
   linienspezifischen Anforderungen zu beachten.
   aa) Allgemeine Anforderungen an Fahrplanänderungen.
   Ein Anpassungsbedarf der Fahrpläne kann sich infolge von Änderungen der
   Stundenpläne von Schulen und von Änderungen im Regionalbahn- und
   S-Bahnverkehr ergeben. In diesen Fällen ist in Abstimmung mit dem
   Aufgabenträger der Fahrplan anzupassen, wobei der Leistungsumfang
   aufrechterhalten bleiben muss. Die Fahrpläne sind durch das
   Verkehrsunternehmen regelmäßig auf die Bedürfnisse des Schülerverkehrs
   (Änderung der Schulanfangs- und Endzeiten; Änderung der Schülerströme;
   Bereitstellung ausreichender Kapazität) anzupassen. Ziel ist für den
   Fahrplan an Schultagen einen bestmöglichen Kompromiss zwischen den
   Anforderungen des Schülerverkehrs und den Anforderungen des Besorgungs-
   und Berufsverkehrs zu finden.
   Im Übrigen sind Verschiebungen gegenüber den vorgegebenen
   Musterfahrplänen nur im Bereich von Minuten zulässig und nur, wenn das
   Taktschema erhalten bleibt und die nachfolgenden Anforderungen beachtet
   werden.
   Bei allen Fahrplanänderungen gilt:
    Bei allen Änderungen des Fahrplans gegenüber den Musterfahrplänen
   sind mindestens die Vorgaben des am 11.12.2014 vom Kreistag
   beschlossenen Nahverkehrsplans mit Änderungen vom 10.12.2015 und vom
   29.9.2016 zu beachten. Dieser ist unter folgendem Link veröffentlicht:
   [4]http://www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/params
   _E-1629332516/10669213/NVP%20Fortschreibung%202%20mit%20Anlagen_09_2016
   .pdf (Stand: zuletzt geändert 29.9.2016).
    Der Angebotsstandard der Musterfahrpläne darf  sofern bei den
   einzelnen Linien nicht explizit aufgeführt  künftig nicht
   verschlechtert werden. Dies betrifft sowohl die Anzahl der angebotenen
   Fahrten als auch die Verteilung der Fahrten über die unterschiedlichen
   Tageszeiten und Wochentage.
    Ein Verschieben von Fahrlagen ist dann möglich und erwünscht, wenn
   sich dadurch die Regelmäßigkeit der Fahrtabstände und damit die
   Merkbarkeit des Fahrplans verbessert (ohne die weiteren genannten
   Voraussetzungen zu verletzen).
    Bei einer eventuellen Verschiebung von Fahrlagen ist in jedem Fall
   darauf zu achten, dass sich die Zeitspanne zwischen Busankunft und
   Schulbeginn bzw. zwischen Schulende und Busabfahrt an den
   weiterführenden Schulen entlang des Linienwegs sowie die
   Übergangszeiten an die S- und Regionalbahnen in und aus Richtung
   Stuttgart nicht verschlechtert.
    Zudem darf ein eventuelles Verschieben von Fahrlagen nicht dazu
   führen, dass zusätzliche Verstärkerbusse (beispielsweise im
   Schülerverkehr) erforderlich werden, die von den zuständigen
   Aufgabenträgern kostenpflichtig bestellt werden sollen.
    Es sind Gefäßgrößen einzusetzen, mit denen die fahrlagenspezifische
   Verkehrsnachfrage befriedigt werden kann. Fahrlagen, die heute mit
   besonderen Gefäßgrößen bedient werden, sind in den Musterfahrplänen
   vermerkt.
   bb) Linienbezogene Anforderungen.
   Zusätzlicher Hinweis zur Linie 188A:
   Für die gem. Musterfahrplan ab Neckartenzlingen Auwiesenschule
   startenden Fahrten ist eine Bereitstellung der Busse an der Haltestelle
   Neckartenzlingen Auwiesenschule bereits acht Minuten vor Beginn der
   jeweiligen Fahrt aus Sicherheitserwägungen zwingend.
   Zusätzlicher Hinweis zu den Linien 188 und 188A:
   Die Bushaltestelle Neckartailfingen soll zum Inbetriebnahmezeitpunkt
   des Bündels 11 in Neckartailfingen B312 umbenannt werden.
   Zusätzlicher Hinweis zu den Linien 187 und 188:
   Der Nutzen der Linie 187 für die Fahrgäste hängt in besonderem Maße
   davon ab, dass die Anschlussbeziehungen von Kleinbettlingen nach
   Nürtingen und umgekehrt funktionieren. Aus diesem Grund sind in
   betrieblich vertretbarem Rahmen Anschlüsse durch Wartezeitvorschriften
   abzufangen: 1. Die Fahrten der Linie 187 nach Kleinbettlingen sind am
   Bahnhof Bempflingen in betrieblich vertretbaren Grenzen zu verzögern,
   wenn dadurch Fahrgäste aus verspäteten RE-Zügen aus Stuttgart noch ein
   Anschluss geboten werden kann. 2. Die Fahrten der Linie 187 nach
   Kleinbettlingen sind am Marktplatz in Neckartenzlingen in betrieblich
   vertretbaren Grenzen zu verzögern, wenn dadurch Fahrgäste aus
   verspäteten Bussen der Linie 188 aus Nürtingen noch ein Anschluss
   geboten werden kann. 3. Die Fahrten der Linie 188 in Richtung Nürtingen
   sind am Martkplatz in Neckartenzlingen in betrieblich vertretbaren
   Grenzen zu verzögern, wenn dadurch Fahrgäste aus verspäteten Bussen der
   Linie 187 aus Kleinbettlingen noch ein Anschluss geboten werden kann.
   (2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt
   Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds
   Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen
   Vorschrift des Verbands Region Stuttgart Allgemeinen Vorschrift über
   die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der
   Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart in ihrer
   jeweils gültigen Fassung.
   Zusätzlicher Hinweis zur Linie 197: Auf der verbundüberschreitenden
   Linie 197 wird im Verbundgrenzen überschreitenden Verkehr derzeit ein
   Haustarif angewandt. Es wird angestrebt diesen Haustarif durch den
   Tarif des Naldo zu ersetzen. Die Binnentarifregelung auf dem
   Linienabschnitt innerhalb des Landkreises Esslingen bleibt davon
   unberührt. Auf diesem Linienabschnitt gilt weiterhin der VVS-Tarif. Das
   Verkehrsunternehmen wendet im Verbundgrenzen überschreitenden Verkehr
   mit Wirkung zum Termin der Einführung den Naldo-Tarif an. Der
   Aufgabenträger informiert das Verkehrsunternehmen mindestens vier
   Monate im Voraus über den Einführungstermin.
   (3) Anforderungen an die Qualitätsstandards / Mindestanforderungen
   Es gelten die qualitativen und betrieblichen Vorgaben, die sich aus den
   Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise in ihrer jeweils
   aktuellen Fassung ergeben. Diese können unter folgendem Link eingesehen
   und abgerufen werden:
   [5]http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
   Für dort nicht beschriebene Anforderungen gelten ergänzend die Vorgaben
   des Nahverkehrsplans, oben (1).
   Ergänzende Vorgabe zur Beeinflussung von Lichtsignalanlagen in
   Nürtingen: In Nürtingen ist ein funktionierendes System zur
   Lichtsignalbeeinflussung vorhanden, das unerlässlich ist, um das
   ausgeschriebene Fahrplankonzept einzuhalten. Das Verkehrsunternehmen
   muss daher seine Fahrzeuge an dieses System anschließen und dieses
   nutzen. Kosten für Anpassungen oder Installation der
   LSA-Bevorrechtigung in den Bussen sind vom Verkehrsunternehmen zu
   tragen. Technische Details (Telegrammformat, Anmeldepunkte, etc.) sind
   mit dem Tiefbauamt der Stadt Nürtingen abzustimmen.
   (4) Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem
   Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS)
   Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise
   2017 (Stand 30.4.2017) unter folgendem Link abzurufen:
   [6]http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
   d) Antworten für mögliche Antragsteller eigenwirtschaftlicher Verkehre
   Soweit der Aufgabenträger Fragen von an einer Antragstellung für
   eigenwirtschaftliche Verkehre interessierten Unternehmen zu den oben
   genannten Vorgaben beantwortet, stellt er diese unter dem Link zur
   Verfügung, unter dem auch die Musterfahrpläne zu finden sind (oben c)
   (1)). Maßgeblich sind die nach Ablauf der ersten zwei Monate der Frist
   nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG veröffentlichten Antworten.
   e) Hinweis für Berichtigungen
   Der Aufgabenträger behält sich vor, eventuell erforderliche
   Berichtigungen der Vorgaben nach oben c) während der ersten zwei Monate
   der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG unter dem in c) (1) genannten
   Link zu veröffentlichen. Abschließend verbindlich sind die nach Ablauf
   der ersten 2 Monate der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
   veröffentlichten Vorgaben.
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
   Kapellenstr. 17
   76131 Karlsruhe
   Deutschland
   E-Mail: [7]poststelle@rpk.bwl.de
   Telefon: +49 7219264049
   Internet-Adresse: [8]http://www.rp-karlsruhe.de
   Fax: +49 7219263985
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es
   gelten die Regelungen der §§102 ff. GWB (Gesetz gegen
   Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines
   Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird
   hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die
   folgenden Wortlaut hat:
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im
   Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
   unverzüglich gerügt hat,
   2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung
   genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
   Auftraggeber gerügt werden;
   3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
   Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
   4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie
   innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen
   Vergaberecht erhoben wird.
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
   Kapellenstraße 17
   76131 Karlsruhe
   Deutschland
   E-Mail: [9]poststelle@rpk.bwl.de
   Telefon: +49 7219264049
   Internet-Adresse: [10]http://www.rp-karlsruhe.de
   Fax: +49 7219263985
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   16.10.2017
References
   1. mailto:Kommunalamt@lra-es.de?subject=TED
   2. http://www.landkreis-esslingen.de/
   3. http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
   4. http://www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/params_E-1629332516/10669213/NVP%20Fortschreibung%202%20mit%20An
lagen_09_2016.pdf
   5. http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
   6. http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
   7. mailto:poststelle@rpk.bwl.de?subject=TED
   8. http://www.rp-karlsruhe.de/
   9. mailto:poststelle@rpk.bwl.de?subject=TED
  10. http://www.rp-karlsruhe.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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