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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Esslingen
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 414503-2017 (ID: 2017101909225792217)
Veröffentlicht: 19.10.2017
*
DE-Esslingen: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2017/S 201/2017 414503
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(de)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Landratsamt Esslingen
Pulverwiesen 11
Kontaktstelle(n): Sachgebiet 463
Zu Händen von: Herrn Edgar Maihöfer
73726 Esslingen
Deutschland
Telefon: +49 71139022730
E-Mail: [1]Kommunalamt@lra-es.de
Fax: +49 71139021030
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers:
[2]http://www.landkreis-esslingen.de
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Sonstige: allgemeine öffentliche Verwaltung
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung
integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im
Linienbündel (11) Aichtal Filderstadt.
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Hauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis
Esslingen im Land Baden-Württemberg.
NUTS-Code DE113
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die
Verkehrsleistung des Linienbündels (11) Aichtal Filderstadt mit
Wirkung zum 1.12.2019 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben.
Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
von 9 Jahren und 7 Monaten.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner
Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie
§ 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten
und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1
Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt
VI.1) verwiesen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Der Einsatz von
Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus
schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend
Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der
öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu
erbringen.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Aichtal Filderstadt.
Das Linienbündel 11 umfasst die folgenden Buslinien:
167 Nürtingen Oberensingen Grötzingen Aich (- Neuenhaus);
805 Bernhausen Aich Schlaitdorf Altenriet Walddorfhäslach;
808 Bernhausen Aich Neckartailfingen Altdorf Neckartenzlingen;
808A Neckartenzlingen Aichtal;
809 Bernhausen Harthausen Grötzingen Aich Neuenhaus;
809A Sielmingen Bonlanden Grötzingen Aich Neuenhaus
Walddorfhäslach;
N 92 Filderstadt Aichtal Neckartailfingen Filderstadt.
Der nachfolgend angegebene Leistungsumfang bezeichnet die ungefähre
Fahrplan-km-Leistung pro Jahr.
km öffentlicher Personenverkehrsleistung: ca. 772 000 zzgl. 20 000
fahrplanmäßiger Ruftaxi-Verkehr.
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 1.12.2019
Laufzeit in Monaten: 115 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht
dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des
Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind
alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das
ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor
Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur
unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst
veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43
PBefG.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
III.1.4)Soziale Standards:
Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
betreffenden Diensten stehend gelten).: Einhaltung
Mindestentgeltvorgaben für Arbeitnehmer sowie transparente Angaben zu
ihren vertraglichen Rechten und Pflichten und Bedingungen gemäß
Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG BW)
sowie des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG).
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.2)Technische Anforderungen
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Offen
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
Deutsch.
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
Laufzeit in Monaten: 3 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der
Angebote)
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf
Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit
Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens
drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.
Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation unter b) und c)
beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung
zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die
Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser
Bekanntmachung sind. Die bestehenden Genehmigungen für diese
Verkehrsleistungen laufen zum 30.11.2019 aus.
b) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden,
vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
c) Vorgaben:
Die von einem eigenwirtschaftlichen Antrag oder dem beabsichtigten
Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die folgenden
Vorgaben für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten (§
8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Der Aufgabenträger erwartet, dass ein
eventueller eigenwirtschaftlicher Antrag diese Aspekte verbindlich
zusichert.
(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot
Die Musterfahrpläne (abzurufen unter:
[3]http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) sind
einzuhalten, einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen
Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig
durchzuführen sind. Die verlinkten Fahrpläne im PDF-Format sind
verbindlich gültig. Die verlinkten Fahrpläne in anderen Dateiformaten
dienen lediglich als unverbindliche Planungshilfe. Bitte beachten Sie,
dass die Musterfahrpläne gegenüber dem Status quo überarbeitete
Fahrpläne sind.
Im Übrigen gelten bei allen Veränderungen des Fahrplanangebots die
unter aa) genannten Anforderungen. Dabei sind die unter bb) genannten
linienspezifischen Anforderungen zu beachten.
aa) Allgemeine Anforderungen an Fahrplanänderungen.
Ein Anpassungsbedarf der Fahrpläne kann sich infolge von Änderungen der
Stundenpläne von Schulen und von Änderungen im Regionalbahn- und
S-Bahnverkehr ergeben. In diesen Fällen ist in Abstimmung mit dem
Aufgabenträger der Fahrplan anzupassen, wobei der Leistungsumfang
aufrechterhalten bleiben muss. Die Fahrpläne sind durch das
Verkehrsunternehmen regelmäßig auf die Bedürfnisse des Schülerverkehrs
(Änderung der Schulanfangs- und Endzeiten; Änderung der Schülerströme;
Bereitstellung ausreichender Kapazität) anzupassen. Ziel ist für den
Fahrplan an Schultagen einen bestmöglichen Kompromiss zwischen den
Anforderungen des Schülerverkehrs und den Anforderungen des Besorgungs-
und Berufsverkehrs zu finden.
Im Übrigen sind Verschiebungen gegenüber den vorgegebenen
Musterfahrplänen nur im Bereich von Minuten zulässig und nur, wenn das
Taktschema erhalten bleibt und die nachfolgenden Anforderungen beachtet
werden.
Bei allen Fahrplanänderungen gilt:
Bei allen Änderungen des Fahrplans gegenüber den Musterfahrplänen
sind mindestens die Vorgaben des am 11.12.2014 vom Kreistag
beschlossenen Nahverkehrsplans mit Änderungen vom 10.12.2015 und vom
29.9.2016 zu beachten. Dieser ist unter folgendem Link veröffentlicht:
[4]http://www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/params
_E-1629332516/10669213/NVP%20Fortschreibung%202%20mit%20Anlagen_09_2016
.pdf (Stand: zuletzt geändert 29.9.2016).
Der Angebotsstandard der Musterfahrpläne darf sofern bei den
einzelnen Linien nicht explizit aufgeführt künftig nicht
verschlechtert werden. Dies betrifft sowohl die Anzahl der angebotenen
Fahrten als auch die Verteilung der Fahrten über die unterschiedlichen
Tageszeiten und Wochentage.
Ein Verschieben von Fahrlagen ist dann möglich und erwünscht, wenn
sich dadurch die Regelmäßigkeit der Fahrtabstände und damit die
Merkbarkeit des Fahrplans verbessert (ohne die weiteren genannten
Voraussetzungen zu verletzen).
Bei einer eventuellen Verschiebung von Fahrlagen ist in jedem Fall
darauf zu achten, dass sich die Zeitspanne zwischen Busankunft und
Schulbeginn bzw. zwischen Schulende und Busabfahrt an den
weiterführenden Schulen entlang des Linienwegs sowie die
Übergangszeiten an die S- und Regionalbahnen in und aus Richtung
Stuttgart nicht verschlechtert.
Zudem darf ein eventuelles Verschieben von Fahrlagen nicht dazu
führen, dass zusätzliche Verstärkerbusse (beispielsweise im
Schülerverkehr) erforderlich werden, die von den zuständigen
Aufgabenträgern kostenpflichtig bestellt werden sollen.
Es sind Gefäßgrößen einzusetzen, mit denen die fahrlagenspezifische
Verkehrsnachfrage befriedigt werden kann. Fahrlagen, die heute mit
besonderen Gefäßgrößen bedient werden, sind in den Musterfahrplänen
vermerkt.
bb) Linienbezogene Anforderungen.
Zusätzlicher Hinweis zu den Linien 167 und 809:
Im künftigen Fahrplankonzept gemäß Musterfahrpläne besteht an der
Haltestelle Grötzingen Ortsmitte ein wichtiger Anschluss zwischen den
Linien 167 und 809: Fahrgäste aus Neuenhaus, die in oder aus Richtung
Nürtingen kommen, können hier künftig umsteigen. Aus diesem Grund ist
es elementar, dass in Fahrtrichtung Neuenhaus die Busse der Linie 809
ihre Weiterfahrt an der Haltestelle Grötzingen Ortsmitte in betrieblich
vertretbaren Grenzen verzögern, wenn die Chance besteht, dass Fahrgäste
aus Nürtingen (Linie 167) dadurch noch einen Anschluss erhalten. Im
Gegenzug ist es ebenso notwendig, dass in Fahrtrichtung Nürtingen die
Busse der Linie 167 ihre Abfahrt in Grötzingen Ortsmitte in betrieblich
vertretbaren Grenzen verzögern, wenn dadurch die Chance besteht, dass
Fahrgäste aus Neuenhaus (Linie 809) noch einen Anschluss erhalten.
Zusätzlicher Hinweis zur Linie 808A:
Für die gem. Musterfahrpläne ab Neckartenzlingen Auwiesenschule
startenden Fahrten ist eine Bereitstellung der Busse an der Haltestelle
Neckartenzlingen Auwiesenschule bereits acht Minuten vor Beginn der
jeweiligen Fahrt aus Sicherheitserwägungen zwingend.
Zusätzlicher Hinweis zu den Linien 808 und N92:
Die Bushaltestelle Neckartailfingen soll zum Inbetriebnahmezeitpunkt
des Bündels 11 in Neckartailfingen B312 umbenannt werden.
(2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt:
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds
Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen
Vorschrift des Verbands Region Stuttgart Allgemeinen Vorschrift über
die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der
Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart in ihrer
jeweils gültigen Fassung.
(3) Anforderungen an die Qualitätsstandards / Mindestanforderungen:
Es gelten die qualitativen und betrieblichen Vorgaben, die sich aus den
Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise in ihrer jeweils
aktuellen Fassung ergeben. Diese können unter folgendem Link eingesehen
und abgerufen werden:
[5]http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
Für dort nicht beschriebene Anforderungen gelten ergänzend die Vorgaben
des Nahverkehrsplans, oben (1).
Ergänzende Vorgabe zur Beeinflussung von Lichtsignalanlagen in
Filderstadt und Nürtingen: In Filderstadt und Nürtingen ist ein
funktionierendes System zur Lichtsignalbeeinflussung vorhanden, das
unerlässlich ist, um das ausgeschriebene Fahrplankonzept einzuhalten.
Das Verkehrsunternehmen muss daher seine Fahrzeuge an dieses System
anschließen und dieses nutzen. Die Kosten für Anpassungen oder
Installation der LSA-Bevorrechtigung in den Bussen sind vom
Verkehrsunternehmen zu tragen. Technische Details (Telegrammformat,
Anmeldepunkte, etc.) sind mit den Tiefbauämtern der Städte Filderstadt
und Nürtingen abzustimmen.
(4) Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem
Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS)
Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise
2017 (Stand 30.4.2017) unter folgendem Link abzurufen:
[6]http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
d) Antworten für mögliche Antragsteller eigenwirtschaftlicher Verkehre:
Soweit der Aufgabenträger Fragen von an einer Antragstellung für
eigenwirtschaftliche Verkehre interessierten Unternehmen zu den oben
genannten Vorgaben beantwortet, stellt er diese unter dem Link zur
Verfügung, unter dem auch die Musterfahrpläne zu finden sind (oben c)
(1)). Maßgeblich sind die nach Ablauf der ersten zwei Monate der Frist
nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG veröffentlichten Antworten.
e) Hinweis für Berichtigungen:
Der Aufgabenträger behält sich vor, eventuell erforderliche
Berichtigungen der Vorgaben nach oben c) während der ersten 2 Monate
der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG unter dem in c) (1) genannten
Link zu veröffentlichen. Abschließend verbindlich sind die nach Ablauf
der ersten zwei Monate der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
veröffentlichten Vorgaben.
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Kapellenstr. 17
76131 Karlsruhe
Deutschland
E-Mail: [7]poststelle@rpk.bwl.de
Telefon: +49 7219264049
Internet-Adresse: [8]http://www.rp-karlsruhe.de
Fax: +49 7219263985
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es
gelten die Regelungen der §§102 ff. GWB (Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines
Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird
hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die
folgenden Wortlaut hat:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im
Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung
genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie
innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen
Vergaberecht erhoben wird.
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Kapellenstraße 17
76131 Karlsruhe
Deutschland
E-Mail: [9]poststelle@rpk.bwl.de
Telefon: +49 7219264049
Internet-Adresse: [10]http://www.rp-karlsruhe.de
Fax: +49 7219263985
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16.10.2017
References
1. mailto:Kommunalamt@lra-es.de?subject=TED
2. http://www.landkreis-esslingen.de/
3. http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
4. http://www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/params_E-1629332516/10669213/NVP%20Fortschreibung%202%20mit%20An
lagen_09_2016.pdf
5. http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
6. http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
7. mailto:poststelle@rpk.bwl.de?subject=TED
8. http://www.rp-karlsruhe.de/
9. mailto:poststelle@rpk.bwl.de?subject=TED
10. http://www.rp-karlsruhe.de/
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