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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Detmold
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 118894-2017 (ID: 2017033009220935004)
Veröffentlicht: 30.03.2017
*
  DE-Detmold: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2017/S 63/2017 118894
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (de)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Kreis Lippe, c/o Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe mbH (KVG)
   Felix-Fechenbach-Straße 5
   Kontaktstelle(n): Geschäftsführung der KVG
   Zu Händen von: Achim Oberwöhrmeier
   32756 Detmold
   Deutschland
   Telefon: +49 5231627951
   E-Mail: [1]a.oberwoehrmeier@kreis-lippe.de
   Fax: +49 5231627956
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
   Busdienste
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Regionalbusleistungen im Linienbündel II des Kreises Lippe.
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Hauptort der
   Leistungserbringung: Kreis Lippe mit Linienabschnitten im Gebiet der
   Stadt Detmold.
   NUTS-Code DEA45
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung
   (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in
   Verbindung mit § 3 des Gesetzes über den öffentlichen
   Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines
   öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche
   Personenverkehrsdienste im Linienbündel II nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO
   1370/2007.
   Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Busverkehrsleistungen des
   Linienbündels II (inklusive aller Linienabschnitte im Gebiet der Stadt
   Detmold) einschließlich der auf den einzelnen Linien des Bündels
   durchgeführten Anruf-Linien-Fahrten (ALF) erfasst. Der Kreis
   beabsichtigt die umfassten Verkehrsleistungen als Gesamtleistung i. S.
   v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu vergeben.
   Die Vergabe des Linienbündels II betrifft die folgenden Linien und von
   diesen Linien bedienten Gebiete:
   357 Horn  Veldrom  Kempen
   390 Detmold  Heidenoldendorf  Pivitsheide  Augustdorf
   750 Detmold  Nienhagen  Hagen  Lage
   772 Detmold  Bad Meinberg  Blomberg  Barntrup
   776 Detmold  Bad Meinberg  Belle  Steinheim/ Schieder
   777 Detmold  Brüntrup  Istrup  Blomberg
   780 Detmold  Remmighausen  Horn
   782 Detmold  Holzhausen  Horn  Bad Meinberg
   783 Horn  Leopoldstal  Sandebeck  Himmighausen (-Merlsheim)
   784 Horn  Bellenberg  Heesten
   785 Horn, Moorlage  Wilberg  Vahlhausen  Fissenknick  Bad Meinberg,
   Grundschule
   786 Fissenknick/Belle  Billerbeck  Vahlhausen  Horn, Schulzentrum
   788 Blomberg  Herrentrup  Reelkirchen
   794 Detmold  Nienhagen / Pivitsheide  Lage
   Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung noch
   bestehende Linie N1 (Nachtbus) Detmold  Augustdorf wird mangels Bedarf
   eingestellt und deshalb im beabsichtigten öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag nicht mehr enthalten sein.
   Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Regelungen
   beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten
   Rahmens und nach Vorgaben der zuständigen Behörde an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen und
   Verfahren können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und
   Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und
   Tarifangebots für diese Linie ergeben. Demzufolge können sich die
   Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen.
   Der vorgenannte Bestand der Linien sowie die unten bei II.2) angegebene
   Verkehrsmenge können sich daher aufgrund des im öffentlichen
   Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern.
   Der Kreis Lippe kommt mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
   VO 1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6
   Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Verpflichtung zur Vergabe
   an Nachunternehmer wird nicht vorgesehen. Die Angaben gemäß Art. 4 Abs.
   7 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 werde in den Vergabeunterlagen und im
   öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthalten sein.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Ca. 1 700 000 Nutzwagenkilometer pro Jahr (zuzüglich der
   ALF-Leistungen).
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 15.12.2018
   in Tagen: 3517 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Offen
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A. Hinweis für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge (Frist)
   Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Absatz 6 Satz 1 des
   Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist ein Antrag auf Erteilung einer
   Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen
   im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung
   bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
   Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der
   beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Abschnitt II.1.3)
   ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 16.12.2018
   aufzunehmen. Bestehende Genehmigungen im Linienbündel II laufen zu
   diesem Zeitpunkt aus.
   Eigenwirtschaftlich sind nach § 8 Absatz 4 Satz 2 PBefG
   Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
   Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von
   allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 VO (EG) Nr.
   1370/2007 und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne,
   soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung
   gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 VO (EG)
   Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt
   werden.
   Es wird darauf hingewiesen, dass im Gebiet des Kreises Lippe zum
   Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung die
   Allgemeine Vorschrift des Kreises Lippe für die
   Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW (abrufbar
   unter:
   [2]http://www.lippemobil.de/de/ueber-uns/nahverkehrsplan-foerderung-inf
   rastruktur/ gilt. Aufgrund der Änderung des ÖPNVG NRW im Dezember 2016
   (vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Ausgabe 2016 Nr. 44 vom
   27.12.2016, S. 1149 bis 1160) sind die ÖPNV-Aufgabenträger nicht mehr
   verpflichtet, die Mittel der Ausbildungsverkehr-Pauschale auf der
   Grundlage allgemeiner Vorschriften weiterzuleiten. Es liegt nunmehr im
   freien Ermessen der Aufgabenträger als zuständiger Behörden, ob sie die
   Mittel nach § 11a ÖPNVG NRW auf der Grundlage öffentlicher
   Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften verwenden.
   Angesichts der vorgenannten Rechtsänderung gibt die zuständige Behörde
   für die im Kreisgebiet verlaufenden Abschnitte der Linien im
   Linienbündel II keine Zusage, dass die vorgenannte allgemeine
   Vorschrift für die gesamte oben genannte Laufzeit (d. h. 16.12.2018 bis
   31.7.2028) bestehen bleibt oder ihre Regelungen unverändert
   aufrechterhalten bleiben.
   Es wird ferner darauf hingewiesen, dass im Gebiet der Stadt Detmold, in
   das Linien des Linienbündels II hineinführen, zum Zeitpunkt der
   Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung die Allgemeine Vorschrift
   der Stadt Detmold für die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs.
   2 ÖPNVG NRW (abrufbar unter:
   [3]http://www.detmold.de/startseite/wirtschaft-und-wissenschaft-in-detm
   old/verkehr/oepnv-aufgabentraeger/ ) gilt. Die vorgehend dargestellte
   Änderung des landesgesetzlichen Rahmens gilt auch diesbezüglich. Die
   Entscheidung über das Ob und Wie einer Fortgeltung der allgemeinen
   Vorschrift im Stadtgebiet trifft die Stadt Detmold, da die
   Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen für den
   Ausbildungsverkehr nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW bei der Stadt Detmold
   liegt.
   Insofern trifft im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags den
   Betreiber das Risiko einer Veränderung der beiden vorgenannten
   allgemeinen Vorschriften.
   B. Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Verkehre im
   Linienbündel II ist als Gesamtleistung gemäß § 8a Absatz 2 Satz 4
   i.V.m. § 13 Absatz 2a Satz 2 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche
   Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach
   Maßgabe des § 13 Absatz 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
   C. Anforderungen
   Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Absatz 2a Sätze 2 ff. PBefG
   werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
   in einem ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
   Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz
   (einschließlich Anlagen) zusammengefasst; auf dieses Dokument und seine
   Anlagen wird gemäß § 8a Absatz 2 Satz 5 PBefG verwiesen. Das ergänzende
   Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 2a
   Sätze 3 ff. PBefG. Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige
   Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Absatz 2a Satz 6 PBefG). Diese
   Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant
   für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
   Das ergänzende Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
   Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz
   (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur
   Verfügung:
   [4]http://www.lippemobil.de/de/ueber-uns/veroeffentlichungen/
   Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls
   weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert.
   Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur
   Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der
   angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer
   Informationen zu unterrichten.
   Die zuständige Behörde (oben Abschnitt I Nr. I.1.) erachtet einen gemäß
   den Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung auf eigenwirtschaftlicher
   Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem
   Verkehrsangebot, das die zuständige Behörde über den öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn das
   Verkehrsunternehmen die in dieser Vorabbekanntmachung (nebst
   ergänzendem Dokument und Anlagen) definierten Anforderungen und
   Standards nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zusichert. Verbindliche
   Zusicherungen sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a Satz 3 PBefG für die
   Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge relevant.
   Zur Absicherung der verbindlichen Zusicherungen erwartet die zuständige
   Behörde von einem eigenwirtschaftlichen Antragssteller, dass er einen
   Qualitätssicherungsvertrag mit der zuständigen Behörde abschließt, der
   der zuständigen Behörde einen eigenen justiziablen und sanktionierten
   vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der in der definierten
   Anforderungen verschafft. Der Qualitätssicherungsvertrag steht
   ebenfalls unter dem oben genannten Link als download zur Verfügung.
   Nach Auffassung der zuständigen Behörde ist der Abschluss des
   Qualitätssicherungsvertrags bei der Wertung eigenwirtschaftlicher
   Anträge nach Maßgabe von § 13 Absatz 2b PBefG zu berücksichtigen.
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Westfalen
   Albrecht-Thaer-Straße 9
   48147 Münster
   Deutschland
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Vergabekammer Westfalen
   Albrecht-Thaer-Straße 9
   48147 Münster
   Deutschland
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   28.3.2017
References
   1. mailto:a.oberwoehrmeier@kreis-lippe.de?subject=TED
   2. http://www.lippemobil.de/de/ueber-uns/nahverkehrsplan-foerderung-infrastruktur/
   3. http://www.detmold.de/startseite/wirtschaft-und-wissenschaft-in-detmold/verkehr/oepnv-aufgabentraeger/
   4. http://www.lippemobil.de/de/ueber-uns/veroeffentlichungen/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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