Öffentliche Ausschreibungen icc hofmann - Ingenieurbüro für technische Informatik
Am Stockborn 16, 60439 Frankfurt/M, FRG
Tel.: +49 6082-910101 Fax.: +49 6082-910200
E-Mail: info@icc-hofmann.net
Öffentliche Ausschreibungen

(1) Searching for "2017022409230477391" in Archived Documents Library (TED-ADL)


Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Lindau (Bodensee)
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 71616-2017 (ID: 2017022409230477391)
Veröffentlicht: 24.02.2017
*
  DE-Lindau (Bodensee): Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2017/S 39/2017 71616
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
   Verordnung 2007/1370
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Stadt Lindau (Bodensee)
   Bregenzer Straße 4-12
   Kontaktstelle(n): Stadt Lindau (Bodensee)
   Zu Händen von: Frau Claudia Daube
   88131 Lindau (Bodensee)
   Deutschland
   E-Mail: [1]claudia.daube@lindau.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]www.lindau.de
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
   Busdienste
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über
   Leistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖPNV) an einen
   internen Betreiber gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007.
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Busverkehre im
   Stadtgebiet der Stadt Lindau.
   NUTS-Code DE27A
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen in
   dem vorhandenen Verkehrsnetz (Stadtbuslinien 1 bis 4) in Lindau als
   Gesamtleistung an einen internen Betreiber. Während der Laufzeit des
   öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des
   Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen
   Bedienungsstandards ergeben, z. B. in Folge einer veränderten
   Verkehrsnachfrage, sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder
   der Fortschreibung des Nahverkehrsplans.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Der zukünftige Betreiber darf
   Leistungen an einen oder mehrere Unterauftragnehmer unter Beachtung des
   Gebots der überwiegenden Selbsterbringung durch den internen Betreiber
   gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. e VO (EG) 1370/2007 vergeben.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Der Verzeichnis der Buslinien ist auf der Internetseite der Stadt
   Lindau unter folgendem Link abrufbar:
   [3]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/2016-10-26_Linienuebersich
   t.pdf
   km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 920260
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 22.10.2018
   Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Die Stadt Lindau als zuständige örtliche Behörde behält sich vor, zum
   Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen
   Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht gemäß Art. 2 lit. f) VO
   (EG) 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG zu gewähren. Dies wird die
   Stadt Lindau entsprechend bekannt machen.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   An den Betreiber vergebener Prozentsatz: 100(%) (der verbleibende
   Anteil entfällt auf die zuständige Behörde)
   III.1.4)Soziale Standards:
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   Spezifikationen:
   Die Mindestanforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG ergeben
   sich aus den entsprechenden Angaben im Nahverkehrsplan und in dessen
   Anhang, die unter folgenden Links abrufbar sind:
   [4]http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161202_NVP%20Endfassung.pdf ;
   [5]http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161020_NVP_Endfassung_Anlagen.
   pdf
   Die von der Stadt Lindau definierten Mindest- und Qualitätsstandards
   sind unter folgendem Link abrufbar:
   [6]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.
   pdf
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: nein
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.2.2)Technische Anforderungen
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Beschreibung: Die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
   geltenden Qualitätsziele und -Standards sind unter folgendem Link
   abrufbar:
   [7]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.
   pdf
   Information und Fahrkarten:
   Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit:
   Zugausfälle:
   Prämien und Sanktionen:
   Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen:
   Befragung zur Kundenzufriedenheit:
   Beschwerdebearbeitung:
   Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität:
   Sonstige:
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt V: Auftragsvergabe
   Name und Anschrift des gewählten Betreibers
   Stadtverkehr Lindau (B) GmbH
   Auenstraße 12
   88131 Lindau (B)
   Deutschland
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   I. Die Stadt Lindau (B) ist für ihr Gebiet zuständiger Aufgabenträger
   nach dem BayÖPNVG und PBefG und insoweit zuständige Behörde im Sinne
   des Art. 2 lit. b VO (EG) 1370/2007. Es ist beabsichtigt, den
   öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt an einen internen Betreiber
   zu vergeben.
   II. Die Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung gemäß § 8a Abs. 2
   Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG vergeben. Eigenwirtschaftliche
   Anträge, die nicht die Gesamtleistung umfassen und/oder sich nur auf
   Teilleistungen beziehen, sind zu versagen.
   III. Hinweis: Auf die Vergabe der Verkehrsleistungen finden die
   Richtlinien 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,
   2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und 2014/25/EU des
   Europäischen Parlaments und des Rates sowie der vierte Teil des
   Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung, die
   Konzessionsvergabeverordnung und die Verdingungsordnungen keine
   Anwendung.
   IV. Hinweis: Für die von dieser Vergabe umfassten Linienverkehre können
   innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag dieser
   Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge zur
   eigenwirtschaftlichen Erbringung der Verkehrsleistungen gestellt
   werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist (§ 12 Abs. 6 Satz 1
   PBefG). Es gelten insbesondere auch die Versagungsgründe nach § 13 Abs.
   2 PBefG und § 13 Abs. 2a PBefG.
   V. Die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist die
   Regierung von Schwaben; Fronhof 10; 86152 Augsburg; Telefon
   0821/327-01; Telefax 0821/327-2289; E-Mail:
   [8]poststelle@reg-schw.bayern.de
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Regierung von Oberbayern  Vergabekammer Südbayern -
   80534 München
   Deutschland
   Telefon: +49 89-2176-2411
   Internet-Adresse:
   [9]https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/ve
   rgabekammer/02870/
   Fax: +49 89-2176-2847
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es
   gelten die Regelungen der §§ 160 ff. GWB. Auf die
   Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur
   Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die
   Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
   3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des
   Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
   innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens
   bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
   oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
   zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
   dem Auftraggeber gerügt werden,
   4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
   wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer
   2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
   § 134 Informations- und Wartepflicht
   (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
   berücksichtigt werden sollen, über den
   Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die
   Gründe der vorgesehenen
   Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
   des Vertragsschlusses unverzüglich
   in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
   Information über die Ablehnung ihrer
   Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
   Zuschlagsentscheidung an die
   betroffenen Bieter ergangen ist.
   (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
   Information nach Absatz 1 geschlossen
   werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
   versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
   Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
   Information durch den Auftraggeber; auf den
   Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
   (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
   wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall
   verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge
   können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen
   über die Zuschlagserteilung oder
   den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die
   Offenlegung den Gesetzesvollzug
   behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder
   Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft,
   berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den
   lauteren Wettbewerb zwischen ihnen
   beeinträchtigen könnte.
   § 135 Unwirksamkeit
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union
   vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
   und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
   ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
   von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
   Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
   sechs Monate nach Vertragsschluss
   geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
   Amtsblatt der Europäischen
   Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der
   Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
   Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt
   der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
   Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat,
   mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
   Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen
   Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung
   der Entscheidung des
   Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
   Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des
   Unternehmens, das den Zuschlag
   erhalten soll, umfassen..
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Regierung von Oberbayern  Vergabekammer Südbayern -
   80534 München
   Deutschland
   Telefon: +49 89-2176-2411
   Internet-Adresse:
   [10]https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/v
   ergabekammer/02870/
   Fax: +49 89-2176-2847
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   22.2.2017
References
   1. mailto:claudia.daube@lindau.de?subject=TED
   2. http://www.lindau.de/
   3. http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/2016-10-26_Linienuebersicht.pdf
   4. http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161202_NVP%20Endfassung.pdf
   5. http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161020_NVP_Endfassung_Anlagen.pdf
   6. http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.pdf
   7. http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.pdf
   8. mailto:poststelle@reg-schw.bayern.de?subject=TED
   9. https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/02870/
  10. https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/02870/
OT: Deutschland-Lindau (Bodensee): Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2017/S 039-071616
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
   Verordnung 2007/1370
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Stadt Lindau (Bodensee)
   Bregenzer Straße 4-12
   Kontaktstelle(n): Stadt Lindau (Bodensee)
   Zu Händen von: Frau Claudia Daube
   88131 Lindau (Bodensee)
   Deutschland
   E-Mail: [1]claudia.daube@lindau.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]www.lindau.de
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
   Busdienste
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über
   Leistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖPNV) an einen
   internen Betreiber gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007.
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Busverkehre im
   Stadtgebiet der Stadt Lindau.
   NUTS-Code DE27A
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen in
   dem vorhandenen Verkehrsnetz (Stadtbuslinien 1 bis 4) in Lindau als
   Gesamtleistung an einen internen Betreiber. Während der Laufzeit des
   öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des
   Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen
   Bedienungsstandards ergeben, z. B. in Folge einer veränderten
   Verkehrsnachfrage, sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder
   der Fortschreibung des Nahverkehrsplans.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Der zukünftige Betreiber darf
   Leistungen an einen oder mehrere Unterauftragnehmer unter Beachtung des
   Gebots der überwiegenden Selbsterbringung durch den internen Betreiber
   gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. e VO (EG) 1370/2007 vergeben.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Der Verzeichnis der Buslinien ist auf der Internetseite der Stadt
   Lindau unter folgendem Link abrufbar:
   [3]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/2016-10-26_Linienuebersich
   t.pdf
   km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 920260
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 22.10.2018
   Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Die Stadt Lindau als zuständige örtliche Behörde behält sich vor, zum
   Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen
   Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht gemäß Art. 2 lit. f) VO
   (EG) 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG zu gewähren. Dies wird die
   Stadt Lindau entsprechend bekannt machen.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   An den Betreiber vergebener Prozentsatz: 100(%) (der verbleibende
   Anteil entfällt auf die zuständige Behörde)
   III.1.4)Soziale Standards:
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   Spezifikationen:
   Die Mindestanforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG ergeben
   sich aus den entsprechenden Angaben im Nahverkehrsplan und in dessen
   Anhang, die unter folgenden Links abrufbar sind:
   [4]http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161202_NVP%20Endfassung.pdf ;
   [5]http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161020_NVP_Endfassung_Anlagen.
   pdf
   Die von der Stadt Lindau definierten Mindest- und Qualitätsstandards
   sind unter folgendem Link abrufbar:
   [6]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.
   pdf
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: nein
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.2.2)Technische Anforderungen
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Beschreibung: Die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
   geltenden Qualitätsziele und -Standards sind unter folgendem Link
   abrufbar:
   [7]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.
   pdf
   Information und Fahrkarten:
   Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit:
   Zugausfälle:
   Prämien und Sanktionen:
   Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen:
   Befragung zur Kundenzufriedenheit:
   Beschwerdebearbeitung:
   Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität:
   Sonstige:
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt V: Auftragsvergabe
   Name und Anschrift des gewählten Betreibers
   Stadtverkehr Lindau (B) GmbH
   Auenstraße 12
   88131 Lindau (B)
   Deutschland
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   I. Die Stadt Lindau (B) ist für ihr Gebiet zuständiger Aufgabenträger
   nach dem BayÖPNVG und PBefG und insoweit zuständige Behörde im Sinne
   des Art. 2 lit. b VO (EG) 1370/2007. Es ist beabsichtigt, den
   öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt an einen internen Betreiber
   zu vergeben.
   II. Die Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung gemäß § 8a Abs. 2
   Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG vergeben. Eigenwirtschaftliche
   Anträge, die nicht die Gesamtleistung umfassen und/oder sich nur auf
   Teilleistungen beziehen, sind zu versagen.
   III. Hinweis: Auf die Vergabe der Verkehrsleistungen finden die
   Richtlinien 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,
   2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und 2014/25/EU des
   Europäischen Parlaments und des Rates sowie der vierte Teil des
   Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung, die
   Konzessionsvergabeverordnung und die Verdingungsordnungen keine
   Anwendung.
   IV. Hinweis: Für die von dieser Vergabe umfassten Linienverkehre können
   innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag dieser
   Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge zur
   eigenwirtschaftlichen Erbringung der Verkehrsleistungen gestellt
   werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist (§ 12 Abs. 6 Satz 1
   PBefG). Es gelten insbesondere auch die Versagungsgründe nach § 13 Abs.
   2 PBefG und § 13 Abs. 2a PBefG.
   V. Die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist die
   Regierung von Schwaben; Fronhof 10; 86152 Augsburg; Telefon
   0821/327-01; Telefax 0821/327-2289; E-Mail:
   [8]poststelle@reg-schw.bayern.de
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Regierung von Oberbayern  Vergabekammer Südbayern -
   80534 München
   Deutschland
   Telefon: +49 89-2176-2411
   Internet-Adresse:
   [9]https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/ve
   rgabekammer/02870/
   Fax: +49 89-2176-2847
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es
   gelten die Regelungen der §§ 160 ff. GWB. Auf die
   Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur
   Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die
   Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
   3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des
   Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
   innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens
   bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
   oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
   zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
   dem Auftraggeber gerügt werden,
   4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
   wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer
   2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
   § 134 Informations- und Wartepflicht
   (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
   berücksichtigt werden sollen, über den
   Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die
   Gründe der vorgesehenen
   Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
   des Vertragsschlusses unverzüglich
   in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
   Information über die Ablehnung ihrer
   Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
   Zuschlagsentscheidung an die
   betroffenen Bieter ergangen ist.
   (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
   Information nach Absatz 1 geschlossen
   werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
   versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
   Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
   Information durch den Auftraggeber; auf den
   Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
   (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
   wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall
   verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge
   können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen
   über die Zuschlagserteilung oder
   den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die
   Offenlegung den Gesetzesvollzug
   behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder
   Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft,
   berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den
   lauteren Wettbewerb zwischen ihnen
   beeinträchtigen könnte.
   § 135 Unwirksamkeit
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union
   vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
   und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
   ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
   von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
   Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
   sechs Monate nach Vertragsschluss
   geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
   Amtsblatt der Europäischen
   Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der
   Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
   Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt
   der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
   Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat,
   mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
   Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen
   Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung
   der Entscheidung des
   Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
   Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des
   Unternehmens, das den Zuschlag
   erhalten soll, umfassen..
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Regierung von Oberbayern  Vergabekammer Südbayern -
   80534 München
   Deutschland
   Telefon: +49 89-2176-2411
   Internet-Adresse:
   [10]https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/v
   ergabekammer/02870/
   Fax: +49 89-2176-2847
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   22.2.2017
--------------------------------------------------------------------------------
             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
Ausschreibung ausschreibung Ausschreibungen Ingenieure Öffentliche Ausschreibungen Datenbank Öffentliche Ausschreibungen Architekten Öffentliche Ausschreibungen Bau