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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Lindau (Bodensee)
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 71616-2017 (ID: 2017022409230477391)
Veröffentlicht: 24.02.2017
*
DE-Lindau (Bodensee): Öffentlicher Verkehr (Straße)
2017/S 39/2017 71616
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
Verordnung 2007/1370
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Stadt Lindau (Bodensee)
Bregenzer Straße 4-12
Kontaktstelle(n): Stadt Lindau (Bodensee)
Zu Händen von: Frau Claudia Daube
88131 Lindau (Bodensee)
Deutschland
E-Mail: [1]claudia.daube@lindau.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]www.lindau.de
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über
Leistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖPNV) an einen
internen Betreiber gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007.
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Busverkehre im
Stadtgebiet der Stadt Lindau.
NUTS-Code DE27A
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen in
dem vorhandenen Verkehrsnetz (Stadtbuslinien 1 bis 4) in Lindau als
Gesamtleistung an einen internen Betreiber. Während der Laufzeit des
öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des
Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen
Bedienungsstandards ergeben, z. B. in Folge einer veränderten
Verkehrsnachfrage, sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder
der Fortschreibung des Nahverkehrsplans.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Der zukünftige Betreiber darf
Leistungen an einen oder mehrere Unterauftragnehmer unter Beachtung des
Gebots der überwiegenden Selbsterbringung durch den internen Betreiber
gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. e VO (EG) 1370/2007 vergeben.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Der Verzeichnis der Buslinien ist auf der Internetseite der Stadt
Lindau unter folgendem Link abrufbar:
[3]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/2016-10-26_Linienuebersich
t.pdf
km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 920260
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 22.10.2018
Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Die Stadt Lindau als zuständige örtliche Behörde behält sich vor, zum
Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen
Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht gemäß Art. 2 lit. f) VO
(EG) 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG zu gewähren. Dies wird die
Stadt Lindau entsprechend bekannt machen.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
An den Betreiber vergebener Prozentsatz: 100(%) (der verbleibende
Anteil entfällt auf die zuständige Behörde)
III.1.4)Soziale Standards:
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
Spezifikationen:
Die Mindestanforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG ergeben
sich aus den entsprechenden Angaben im Nahverkehrsplan und in dessen
Anhang, die unter folgenden Links abrufbar sind:
[4]http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161202_NVP%20Endfassung.pdf ;
[5]http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161020_NVP_Endfassung_Anlagen.
pdf
Die von der Stadt Lindau definierten Mindest- und Qualitätsstandards
sind unter folgendem Link abrufbar:
[6]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.
pdf
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: nein
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.2)Technische Anforderungen
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Beschreibung: Die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
geltenden Qualitätsziele und -Standards sind unter folgendem Link
abrufbar:
[7]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.
pdf
Information und Fahrkarten:
Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit:
Zugausfälle:
Prämien und Sanktionen:
Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen:
Befragung zur Kundenzufriedenheit:
Beschwerdebearbeitung:
Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität:
Sonstige:
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Name und Anschrift des gewählten Betreibers
Stadtverkehr Lindau (B) GmbH
Auenstraße 12
88131 Lindau (B)
Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
I. Die Stadt Lindau (B) ist für ihr Gebiet zuständiger Aufgabenträger
nach dem BayÖPNVG und PBefG und insoweit zuständige Behörde im Sinne
des Art. 2 lit. b VO (EG) 1370/2007. Es ist beabsichtigt, den
öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt an einen internen Betreiber
zu vergeben.
II. Die Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung gemäß § 8a Abs. 2
Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG vergeben. Eigenwirtschaftliche
Anträge, die nicht die Gesamtleistung umfassen und/oder sich nur auf
Teilleistungen beziehen, sind zu versagen.
III. Hinweis: Auf die Vergabe der Verkehrsleistungen finden die
Richtlinien 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,
2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und 2014/25/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der vierte Teil des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung, die
Konzessionsvergabeverordnung und die Verdingungsordnungen keine
Anwendung.
IV. Hinweis: Für die von dieser Vergabe umfassten Linienverkehre können
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag dieser
Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge zur
eigenwirtschaftlichen Erbringung der Verkehrsleistungen gestellt
werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist (§ 12 Abs. 6 Satz 1
PBefG). Es gelten insbesondere auch die Versagungsgründe nach § 13 Abs.
2 PBefG und § 13 Abs. 2a PBefG.
V. Die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist die
Regierung von Schwaben; Fronhof 10; 86152 Augsburg; Telefon
0821/327-01; Telefax 0821/327-2289; E-Mail:
[8]poststelle@reg-schw.bayern.de
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern -
80534 München
Deutschland
Telefon: +49 89-2176-2411
Internet-Adresse:
[9]https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/ve
rgabekammer/02870/
Fax: +49 89-2176-2847
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es
gelten die Regelungen der §§ 160 ff. GWB. Auf die
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur
Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die
Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die
Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
des Vertragsschlusses unverzüglich
in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer
Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall
verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge
können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen
über die Zuschlagserteilung oder
den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die
Offenlegung den Gesetzesvollzug
behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder
Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft,
berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den
lauteren Wettbewerb zwischen ihnen
beeinträchtigen könnte.
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen
Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der
Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung
der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des
Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen..
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern -
80534 München
Deutschland
Telefon: +49 89-2176-2411
Internet-Adresse:
[10]https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/v
ergabekammer/02870/
Fax: +49 89-2176-2847
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22.2.2017
References
1. mailto:claudia.daube@lindau.de?subject=TED
2. http://www.lindau.de/
3. http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/2016-10-26_Linienuebersicht.pdf
4. http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161202_NVP%20Endfassung.pdf
5. http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161020_NVP_Endfassung_Anlagen.pdf
6. http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.pdf
7. http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.pdf
8. mailto:poststelle@reg-schw.bayern.de?subject=TED
9. https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/02870/
10. https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/02870/
OT: Deutschland-Lindau (Bodensee): Öffentlicher Verkehr (Straße)
2017/S 039-071616
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
Verordnung 2007/1370
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Stadt Lindau (Bodensee)
Bregenzer Straße 4-12
Kontaktstelle(n): Stadt Lindau (Bodensee)
Zu Händen von: Frau Claudia Daube
88131 Lindau (Bodensee)
Deutschland
E-Mail: [1]claudia.daube@lindau.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]www.lindau.de
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über
Leistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖPNV) an einen
internen Betreiber gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007.
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Busverkehre im
Stadtgebiet der Stadt Lindau.
NUTS-Code DE27A
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen in
dem vorhandenen Verkehrsnetz (Stadtbuslinien 1 bis 4) in Lindau als
Gesamtleistung an einen internen Betreiber. Während der Laufzeit des
öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des
Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen
Bedienungsstandards ergeben, z. B. in Folge einer veränderten
Verkehrsnachfrage, sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder
der Fortschreibung des Nahverkehrsplans.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Der zukünftige Betreiber darf
Leistungen an einen oder mehrere Unterauftragnehmer unter Beachtung des
Gebots der überwiegenden Selbsterbringung durch den internen Betreiber
gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. e VO (EG) 1370/2007 vergeben.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Der Verzeichnis der Buslinien ist auf der Internetseite der Stadt
Lindau unter folgendem Link abrufbar:
[3]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/2016-10-26_Linienuebersich
t.pdf
km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 920260
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 22.10.2018
Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Die Stadt Lindau als zuständige örtliche Behörde behält sich vor, zum
Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen
Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht gemäß Art. 2 lit. f) VO
(EG) 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG zu gewähren. Dies wird die
Stadt Lindau entsprechend bekannt machen.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
An den Betreiber vergebener Prozentsatz: 100(%) (der verbleibende
Anteil entfällt auf die zuständige Behörde)
III.1.4)Soziale Standards:
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
Spezifikationen:
Die Mindestanforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG ergeben
sich aus den entsprechenden Angaben im Nahverkehrsplan und in dessen
Anhang, die unter folgenden Links abrufbar sind:
[4]http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161202_NVP%20Endfassung.pdf ;
[5]http://www.gtl-lindau.de/images/pdf/20161020_NVP_Endfassung_Anlagen.
pdf
Die von der Stadt Lindau definierten Mindest- und Qualitätsstandards
sind unter folgendem Link abrufbar:
[6]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.
pdf
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: nein
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.2)Technische Anforderungen
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Beschreibung: Die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
geltenden Qualitätsziele und -Standards sind unter folgendem Link
abrufbar:
[7]http://gtl-lindau.de/images/busleistungen/Mindeststandards_07022017.
pdf
Information und Fahrkarten:
Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit:
Zugausfälle:
Prämien und Sanktionen:
Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen:
Befragung zur Kundenzufriedenheit:
Beschwerdebearbeitung:
Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität:
Sonstige:
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Name und Anschrift des gewählten Betreibers
Stadtverkehr Lindau (B) GmbH
Auenstraße 12
88131 Lindau (B)
Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
I. Die Stadt Lindau (B) ist für ihr Gebiet zuständiger Aufgabenträger
nach dem BayÖPNVG und PBefG und insoweit zuständige Behörde im Sinne
des Art. 2 lit. b VO (EG) 1370/2007. Es ist beabsichtigt, den
öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt an einen internen Betreiber
zu vergeben.
II. Die Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung gemäß § 8a Abs. 2
Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG vergeben. Eigenwirtschaftliche
Anträge, die nicht die Gesamtleistung umfassen und/oder sich nur auf
Teilleistungen beziehen, sind zu versagen.
III. Hinweis: Auf die Vergabe der Verkehrsleistungen finden die
Richtlinien 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,
2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und 2014/25/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der vierte Teil des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung, die
Konzessionsvergabeverordnung und die Verdingungsordnungen keine
Anwendung.
IV. Hinweis: Für die von dieser Vergabe umfassten Linienverkehre können
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag dieser
Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge zur
eigenwirtschaftlichen Erbringung der Verkehrsleistungen gestellt
werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist (§ 12 Abs. 6 Satz 1
PBefG). Es gelten insbesondere auch die Versagungsgründe nach § 13 Abs.
2 PBefG und § 13 Abs. 2a PBefG.
V. Die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist die
Regierung von Schwaben; Fronhof 10; 86152 Augsburg; Telefon
0821/327-01; Telefax 0821/327-2289; E-Mail:
[8]poststelle@reg-schw.bayern.de
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern -
80534 München
Deutschland
Telefon: +49 89-2176-2411
Internet-Adresse:
[9]https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/ve
rgabekammer/02870/
Fax: +49 89-2176-2847
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es
gelten die Regelungen der §§ 160 ff. GWB. Auf die
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur
Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die
Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die
Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
des Vertragsschlusses unverzüglich
in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer
Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall
verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge
können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen
über die Zuschlagserteilung oder
den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die
Offenlegung den Gesetzesvollzug
behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder
Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft,
berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den
lauteren Wettbewerb zwischen ihnen
beeinträchtigen könnte.
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen
Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der
Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung
der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des
Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen..
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern -
80534 München
Deutschland
Telefon: +49 89-2176-2411
Internet-Adresse:
[10]https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/v
ergabekammer/02870/
Fax: +49 89-2176-2847
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22.2.2017
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Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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