Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Hamburg IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung Dokument Nr...: 675503-2022 (ID: 2022120515354751547) Veröffentlicht: 05.12.2022 * DE-Hamburg: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung 2022/S 234/2022 675503 Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung Dienstleistungen Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1)Name und Adressen Offizielle Bezeichnung: Mobil Krankenkasse Postanschrift: Hühnerposten 2 Ort: Hamburg NUTS-Code: DE600 Hamburg Postleitzahl: 20097 Land: Deutschland Kontaktstelle(n): Einkauf E-Mail: [6]einkauf@bkk-mobil-oil.de Telefon: +49 40300261111 Fax: +49 403002961111 Internet-Adresse(n): Hauptadresse: [7]https://www.mobil-krankenkasse.de I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers Einrichtung des öffentlichen Rechts I.5)Haupttätigkeit(en) Gesundheit Abschnitt II: Gegenstand II.1)Umfang der Beschaffung II.1.1)Bezeichnung des Auftrags: Abschluss eines Vertrages über Dienst- und Pflegeleistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Unternehmensstandard oscare(R) Referenznummer der Bekanntmachung: VV-IT-116/2022 II.1.2)CPV-Code Hauptteil 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung II.1.3)Art des Auftrags Dienstleistungen II.1.4)Kurze Beschreibung: Abschluss eines Vertrages über die erforderlichen Dienst- und Pflegeleistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit durch Support, Wartung, Pflege sowie Weiterentwicklung der Unternehmensstandardsoftware oscare(R) II.1.6)Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose: nein II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR II.2)Beschreibung II.2.3)Erfüllungsort NUTS-Code: DE6 Hamburg II.2.4)Beschreibung der Beschaffung: Bei der Mobil Krankenkasse (im folgenden MKK) handelt es sich um eine gesetzliche Krankenkasse und Pflegekasse, eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung. Die MKK, die seinerzeit noch unter "Betriebskrankenkasse Mobil Oil" firmierte, hat im Jahr 2010 ein europaweites Ausschreibungsverfahren mit dem Ziel des Abschlusses eines Systemvertrages als Rahmenvertrag über die Einführung, den Betrieb und die Weiterentwicklung einer Unternehmens-Standardsoftware durchgeführt. Die AOK Systems GmbH (nachfolgend: AOKS) hat mit ihrer GKV-Branchenlösungssoftware oscare(R) das wirtschaftlichste Angebot eingereicht und den Zuschlag erhalten. Auf Basis des geschlossenen Rahmenvertrages hat die MKK die erforderlichen Nutzungsrechte für eine zeitlich unbefristete Nutzung erworben, die angebotene Unternehmens-Standardsoftware eingeführt sowie auf Basis des Rahmenvertrages weitere Leistungen in Einzelverträgen beauftragt, das Gesamtsystem abgenommen und in Betrieb genommen. Die MKK erfüllt mit Hilfe der erworbenen Unternehmensstandardsoftware ihre gesetzlichen Aufgaben und hat die gesamte IT-Infrastruktur auf Basis der Unternehmensstandardsoftware neu ausgerichtet. Diese Unternehmensstandardsoftware ist prägendes Strukturelement der gesamten IT-Infrastruktur. Der Rahmenvertrag über die Bereitstellung der Unternehmensstandardsoftware als Gesamtsystem inklusive der Pflege- und Supportleistungen wurde für eine begrenzte Laufzeit von zwölf (12) Jahren abgeschlossen. Erforderlich ist nun der Abschluss eines Vertrages über die erforderlichen Dienst- und Pflegeleistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit durch Support, Wartung, Pflege sowie Weiterentwicklung der Unternehmensstandardsoftware. Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit geschlossen werden mit einer Kündigungsmöglichkeit von 36 Monaten erstmalig zum 31.12.2027. II.2.5)Zuschlagskriterien II.2.11)Angaben zu Optionen Optionen: nein II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein II.2.14)Zusätzliche Angaben Die Wertangabe gemäß II.1.7) ist keine Pflichtangabe und wurde deshalb mit 1,00 EUR angegeben (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse). Abschnitt IV: Verfahren IV.1)Beschreibung IV.1.1)Verfahrensart Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle) * Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie Erläuterung: siehe dazu VI.3) IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA) Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein IV.2)Verwaltungsangaben Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe Auftrags-Nr.: VV-IT-116/2022 Los-Nr.: 1 Bezeichnung des Auftrags: Verlängerung Unternehmens-Standardsoftware inkl. Pflege V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung: 03/10/2022 V.2.2)Angaben zu den Angeboten Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: AOK Systems GmbH Ort: Bonn NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt Land: Deutschland Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.) Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.3)Zusätzliche Angaben: 1. Der Bedarf der MKK besteht darin, die Funktionsfähigkeit der bestehenden Unternehmenssoftware zu sichern und die erforderlichen Pflegeleistungen für die erworbenen Lizenzrechte sowie die zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Dienstleistungen zu beschaffen. Die AOKS ist Hersteller der GKV-Softwarelösung oscare(R) und alleiniger Anbieter von diesbezüglichen Pflegeleistungen. Leistungen zur anfänglichen Systemeinrichtung einschließlich Anpassungsprogrammierung, laufende Wartungs-, Pflege- und Dienstleistungen und ähnliches kann der Anwender damit nur von der AOKS selbst beziehen, weil die AOKS Drittunternehmen nicht berechtigt, Pflege- und Entwicklungsleistungen für oscare(R) -Leistungsangebote zu erbringen. Nur die AOKS ist daher auch befähigt, für die von ihr für die MKK errichtete und in Betrieb genommene Unternehmenssoftware oscare(R) die Gewähr für die Aufrechterhaltung und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu übernehmen. Darüber hinaus ist auch nur die AOKS in der Lage sich zu verpflichten, für die MKK GKV-spezifische Weiterentwicklungen bereitzustellen. Andere Marktteilnehmer, insbesondere andere SAP-orientierte Dienstleister, kommen als Auftragnehmer der angefragten Leistungen nicht infrage. Denn diese sind aufgrund der bestehenden Urheberrechte der AOKS an dem Gesamtsystem oscare(R) nicht in der Lage, die von der MKK benötigten Leistungen zu erbringen. . 2. Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV direkt, d.h. ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Gleiches gilt gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV, wenn wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur ein Unternehmen die benötigte Leistung erbringen kann. Dies gilt nach § 14 Abs. 6 VgV nur, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Die MKK kann sich auf die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV berufen, da der bestehende Bedarf nur durch die AOKS gedeckt werden kann. Die vorhandene IT-Infrastruktur besteht im Kern aus der im Jahre 2010 eingeführten und seither fortentwickelten Unternehmensstandardsoftware, die nicht mit den verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen ersetzt werden kann. AOKS ist der einzige Anbieter, da sie Entwicklerin der Software ist und aufgrund der alleinigen Kenntnis der Quellcodes und ihrer Entwicklungskompetenz technisch allein in der Lage ist, die benötigte Leistung zu erbringen. Daneben besteht auch aufgrund des § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV ein Ausnahmetatbestand, da aufgrund der oben genannten bestehenden Urheberrechte nur die AOKS in der Lage ist, den bestehenden Bedarf zu decken. . 3. Diese freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung erfolgt im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung bezieht sich auf die Entscheidung der Mobil Krankenkasse, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gem. V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag wurde noch nicht erteilt. Der Vertragsschluss erfolgt nicht vor Ablauf der Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes Postanschrift: Villemombler Str. 76 Ort: Bonn Postleitzahl: 53123 Land: Deutschland VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird insbesondere auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: -- § 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. . -- § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes Postanschrift: Friedrich-Ebert-Damm 38 Ort: Bonn Postleitzahl: 53123 Land: Deutschland VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 30/11/2022 References 6. mailto:einkauf@bkk-mobil-oil.de?subject=TED 7. https://www.mobil-krankenkasse.de/ -------------------------------------------------------------------------------- Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for: The Office for Official Publications of the European Communities The Federal Office of Foreign Trade Information Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de